verkehrsrechtbuch.de (813)

alle Markierungen entfernen
rückwärtsfahren



Anscheinsbeweis beim Rückwärtsfahren geilt auch im Fall eines verkehrsberuhigten Bereichs / Parkplatzes ( § 1 Abs. 2 StVO)

"Dabei kann hier dahingestellt bleiben, ob, wie es das Erstgericht angenommen hat, § 9 Abs. 5 Straßenverkehrsordnung (StVO) unmittelbar zur Anwendung kommt, oder ob sich in einem, wie hier, verkehrsberuhigten Bereich i.S.d. § 42 StVO Zeichen 325.1/325.2 ein entsprechender Verstoß aus dem allgemeinen R......."   [vollständiges Zitat anzeigen]
vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 20.01.2023 - 13 S 60/22
 

Anscheinsbeweis gegen den Rückwärtsfahrenden auch auf einem Parkplatz

"Mittelbare Bedeutung erlangt § 9 Abs. 5 StVO aber über § 1 StVO. Entsprechend der Wertung des § 9 Abs. 5 StVO muss sich auch derjenige, der auf einem Parkplatz rückwärts fährt, so verhalten, dass er sein Fahrzeug notfalls sofort anhalten kann (Senat aaO). Kollidiert der Rückwärtsfahrende mit ein......."   [vollständiges Zitat anzeigen]
vgl. BGH, Urteil vom 26.01.2016 - VI ZR 179/15
 

Anscheinsbeweis nicht bei Sonderkonstellationen

"Zwar kann bei einem Unfall im Zusammenhang mit dem Rückwärtseinfahren aus einem Grundstück auf eine Straße grundsätzlich der erste Anschein dafür sprechen, dass der rückwärts Einfahrende seinen Sorgfaltspflichten nicht nachkam und den Unfall dadurch (mit)verursachte. Jedoch liegt hier die für di......."   [vollständiges Zitat anzeigen]
vgl. BGH, Urteil vom 10.10.2023 - VI ZR 287/22
 

Betriebsgefahr tritt zurück, wenn anderer rückwärts ausparkend Unfall verursacht

"Die gemäß § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG vorzunehmende Abwägung der Verursachungsbeiträge führt jedoch - wovon auch das Landgericht zutreffend ausgegangen ist - zu einer Alleinhaftung der Beklagten, da die Zeugin A entgegen § 9 Abs. 5 StVO rückwärts gefahren ist, ohne sich so zu verhalten, dass eine G......."   [vollständiges Zitat anzeigen]
vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 06.03.2023 - 7 U 96/22
 

Definition: "anderer Verkehrsteilnehmer"

""Anderer Verkehrsteilnehmer" ist jede Person, die sich selbst verkehrserheblich verhält, d.h. körperlich und unmittelbar auf den Ablauf eines Verkehrsvorgangs einwirkt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 1959 - 4 StR 424/59, BGHSt 14, 24, 27 zu § 1 StVO; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenver......."   [vollständiges Zitat anzeigen]
vgl. BGH, Urteil vom 15.05.2018 - VI ZR 231/17
 

Rückwärtsfahren in Einbahnstraße

"Denn entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts verstieß die Beklagte zu 1 gegen das durch das Vorschriftszeichen 220 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 StVO angeordnete Gebot. Das Vorschriftszeichen 220 gebietet, dass die Einbahnstraße nur in vorgeschriebener Fahrtrichtung befahren werden darf. In der ......."   [vollständiges Zitat anzeigen]
vgl. BGH, Urteil vom 10.10.2023 - VI ZR 287/22
 

Rückwärtsfahren mit Gespann ist "Ziehen"

"Entgegen der Auffassung der Revision ist auch das Rückwärtsfahren mit einem Anhänger ein "Ziehen" im Sinne von § 19 Abs. 4 Satz 4 StVG. Diese Begriffsverwendung entspricht der Legaldefinition in § 19 Abs. 1 Satz 1 StVG ("[...] eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug (Zugfahr......."   [vollständiges Zitat anzeigen]
vgl. BGH, Urteil vom 14.11.2023 - VI ZR 98/23
 

Rückwärtsfahrender muss sofort anhalten können

"Auch der Kläger hatte sich bei seiner Rückwärtsfahrt so zu verhalten, dass er das Fahrzeug notfalls sofort anhalten konnte, da er aufgrund der besonderen Situation auf einem Parkplatz bzw. in einem Parkhaus jederzeit damit rechnen musste, dass andere Fahrzeuge, wie etwa auf der Fahrgasse (rückwärts ......."   [vollständiges Zitat anzeigen]
vgl. BGH, Urteil vom 17.01.2023 - VI ZR 203/22
 

§ 9 Abs. 5 StVO hat über § 1 Abs. 1 StVO auf Parkplätzen Relevanz

"Mittelbare Bedeutung erlangt § 9 Abs. 5 StVO aber über § 1 StVO. Entsprechend der Wertung des § 9 Abs. 5 StVO muss sich auch derjenige, der auf einem Parkplatz rückwärts fährt, so verhalten, dass er sein Fahrzeug notfalls sofort anhalten kann (Senat aaO)........"   [vollständiges Zitat anzeigen]
vgl. BGH, Urteil vom 26.01.2016 - VI ZR 179/15