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Obliegenheitsverletzung
Kaskoversicherung



absolute Fahruntüchtigkeit ist grober Verstoß

"Das Führen eines Fahrzeugs im - wie hier - Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit (d.h.: mit einer BAK von mehr als 1,1 Promille) stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen grundlegende Verhaltensregeln des Straßenverkehrsrechts dar und ist grundsätzlich objektiv und subjektiv als grob fahrlässig ......."   [vollständiges Zitat anzeigen]
vgl. Saarländisches OLG, Urteil vom 09.09.2022 - 5 U 2/22
 

kein Kausalitätsgegenbeweis bei Arglist

"Die Möglichkeit eines Kausalitätsgegenbeweises steht dem Kläger bei arglistiger Obliegenheitsverletzung nach § 28 Abs. 3 S. 2 VVG i.V.m. Ziff. E.8.2 AKB nicht offen. ht offen. "   [vollständiges Zitat anzeigen]
vgl. LG Münster, Urteil vom 19.09.2022 - 115 O 21/21