Geschädigter kann über den Schadensersatzanspruch frei verfügen
"Bei einem Schaden an einem Kraftfahrzeug kann der Geschädigte grundsätzlich auf zweierlei Weise Naturalrestitution erreichen: Er kann die Kosten für die Reparatur oder für die Anschaffung eines (gleichwertigen) Ersatzfahrzeugs verlangen. Auch die letztere Art der Schadensbeseitigung ist, wie der Sena......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Bei einem Schaden an einem Kraftfahrzeug kann der Geschädigte grundsätzlich auf zweierlei Weise Naturalrestitution erreichen: Er kann die Kosten für die Reparatur oder für die Anschaffung eines (gleichwertigen) Ersatzfahrzeugs verlangen. Auch die letztere Art der Schadensbeseitigung ist, wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat und woran er weiter festhält, eine Form der Naturalrestitution (Senatsurteile vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 67/91, BGHZ 115, 375, 378 mwN; vom 29. April 2003 - VI ZR 393/02, BGHZ 154, 395, 397). Denn das Ziel der Restitution beschränkt sich nicht auf eine (Wieder-) Herstellung der beschädigten Sache; es besteht in umfassenderer Weise gemäß § 249 Abs. 1 BGB darin, den Zustand herzustellen, der, wirtschaftlich gesehen, der ohne das Schadensereignis bestehenden Lage entspricht (Senatsurteile vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, 368; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04, BGHZ 162, 161, 164; vom 6. März 2007 - VI ZR 120/06, BGHZ 171, 287 Rn. 6). Der Geschädigte ist aufgrund seiner nach anerkannten schadensrechtlichen Grundsätzen bestehenden Dispositionsfreiheit auch in der Verwendung der Mittel frei, die er vom Schädiger zum Schadensausgleich beanspruchen kann. Er ist daher weder dazu verpflichtet, sein Fahrzeug reparieren zu lassen noch tatsächlich eine Ersatzbeschaffung vorzunehmen (vgl. Senatsurteile vom 5. März 1985 - VI ZR 204/83, NJW 1985, 2469; vom 29. April 2003 - VI ZR 393/02, BGHZ 154, 395, 398; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04, BGHZ 162, 161, 165 f.; vom 9. Juni 2009 - VI ZR 110/08, BGHZ 181, 242 Rn. 13)."
vgl. BGH, Urteil vom 23.05.2017 - VI ZR 9/17
Grundsatz: Freiheit des Geschädigten bzgl. Reparatur
"1. Nach der Rechtsprechung des Senats besteht in der Regel ein Anspruch des Geschädigten auf Ersatz der in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallenden Reparaturkosten unabhängig davon, ob der Gesch��digte das Fahrzeug tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt (st. Rsp......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"1. Nach der Rechtsprechung des Senats besteht in der Regel ein Anspruch des Geschädigten auf Ersatz der in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallenden Reparaturkosten unabhängig davon, ob der Geschädigte das Fahrzeug tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt (st. Rspr., vgl. zuletzt Senatsurteil vom 7. Februar 2017 - VI ZR 182/16, NJW 2017, 2183 Rn. 7 mwN). Ziel des Schadensersatzes ist die Totalreparation und der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen sowohl in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung als auch in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden Schadensersatzes frei."
vgl. BGH, Urteil vom 25.09.2018 - VI ZR 65/18
Rabatte sind auch bei fiktiver Abrechnung zu berücksichtigen
"d) Sind dem Geschädigten von markengebundenen Fachwerkstätten auf dem allgemeinen regionalen Markt Großkundenrabatte für Fahrzeugreparaturen eingeräumt worden, die er ohne weiteres auch für die Reparatur des Unfallfahrzeugs in Anspruch nehmen könnte, so ist dies ein Umstand, der im Rahmen der subj......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"d) Sind dem Geschädigten von markengebundenen Fachwerkstätten auf dem allgemeinen regionalen Markt Großkundenrabatte für Fahrzeugreparaturen eingeräumt worden, die er ohne weiteres auch für die Reparatur des Unfallfahrzeugs in Anspruch nehmen könnte, so ist dies ein Umstand, der im Rahmen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung grundsätzlich zu berücksichtigen ist. Der Senat hat dies bereits für einen Fall der konkreten Schadensabrechnung entschieden, in dem der Geschädigte für die Reparatur seines Fahrzeugs einen Werksangehörigenrabatt erhalten hatte (Senatsurteil vom 18. Oktober 2011 - VI ZR 17/11, NJW 2012, 50 Rn. 7 f.). Da, wie ausgeführt, das Wirtschaftlichkeitsgebot einschließlich des Grundsatzes der subjektbezogenen Schadensbetrachtung sowie das Verbot, sich durch Schadensersatz zu bereichern, auch für die fiktive Schadensabrechnung gelten, liefert diese Abrechnungsart keinen Grund dafür, von der Berücksichtigung eines solchen Rabatts abzusehen (im Ergebnis ebenso LG Karlsruhe, NJW 2017, 2924 Rn. 34 ff.; LG Düsseldorf, Beschluss vom 23. April 2013 - 13 O 320/12, juris Rn. 2 f.; AG Dortmund, Urteil vom 3. November 2015 - 425 C 5001/15, juris Rn. 13 ff.; AG Rheine, Urteil vom 25. Januar 2017 - 4 C 199/16, juris Rn. 15 ff. und LG Koblenz, ZfS 1987, 170 unter dem Gesichtspunkt des § 254 BGB; vgl. auch OLG Karlsruhe, SP 2009, 437 Rn. 14 ff.; AG Hannover, SP 2011, 295 Rn. 20 und AG Frankfurt, SP 2011, 295 Rn. 17 ff.; Zoll in Wussow, Unfallhaftpflichtrecht, 16. Aufl., Kap. 41 Rn. 8, 9; Oetker in MünchKommBGB, 8. Aufl., § 249 Rn. 371 f., 391; Jahnke in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 25. Aufl., § 249 BGB Rn. 35 b, 135; Fitz in Himmelreich/Halm/Staab, Handbuch der Kfz-Schadensregulierung, 4. Aufl., Kap. 10 Rn. 200a, 201; Wenker, jurisPR-VerkR 17/2016 Anm. 2; Heßeler, NJW 2017, 2927). Die gegenteilige Auffassung (LG Münster, Urteil vom 8. Mai 2018 - 3 S 139/17, juris Rn. 8 ff.; AG Bremen, Urteil vom 1. März 2013, 7 C 308/12, juris Rn. 23 ff.; AG München, ZfS 1984, 338 f.) teilt der Senat nicht. Insbesondere setzt die Berücksichtigung des Rabatts nicht voraus, dass der Geschädigte diesen im konkreten Fall tatsächlich in Anspruch genommen, also mit einer konkreten Reparatur realisiert hat. Die fiktive Schadensabrechnung knüpft schon begrifflich nicht an eine tatsächlich durchgeführte, sondern an eine fiktive Reparatur an. Deren Kosten sind ebenfalls fiktiv und, wie oben dargelegt, danach zu bemessen, wie sich im Falle der Reparatur ein verständiger, wirtschaftlich denkender Fahrzeugeigentümer in der besonderen Lage des Geschädigten verhalten würde. Nähme dieser einen ihm von einer markengebundenen Fachwerkstatt auf dem regionalen Markt verbindlich eingeräumten Großkundenrabatt, den er im Rahmen des eigenen Gewerbes typischerweise ohne weiteres nutzen kann, auch für die Reparatur des Unfallfahrzeugs in Anspruch, so senkte dies die fiktiven Reparaturkosten."
vgl. BGH, Urteil vom 29.10.2019 - VI ZR 45/19
Schadensersatz bei vorgeschädigtem Fahrzeug: in der Regel wohl "richtige" Reparatur mit Neuteilen und Abzug Neu für Alt
"bb) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Erstgericht erkannt, dass der Kläger nach Maßgabe dieser Grundsätze nicht verlangen kann so gestellt zu werden, wie er mit einem völlig unbeschädigten Fahrzeug stünde. Nach der Differenzhypothese kann er vielmehr nur verlangen, so gestellt zu werden, wie er v......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"bb) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Erstgericht erkannt, dass der Kläger nach Maßgabe dieser Grundsätze nicht verlangen kann so gestellt zu werden, wie er mit einem völlig unbeschädigten Fahrzeug stünde. Nach der Differenzhypothese kann er vielmehr nur verlangen, so gestellt zu werden, wie er vermögensmäßig mit den zum Unfallzeitpunkt vorhandenen Altschäden, aber ohne den Zweitschaden stünde. Geschuldet sind daher nur die Kosten für eine zeitwertgerechte Reparatur (vgl. Knerr in: Geigel, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., Kap. 3 Rdn. 10; zur zeitwertgerechten Reparatur mit Gebrauchtteilen etwa auch Pamer DAR 2000, 150, 154; Reinking DAR 1999, 56 ff.; Walter NZV 1999, 19; Budel VersR 1998, 1460).
cc) Unter den hier gegebenen Umständen ist allerdings nicht zu beanstanden, dass das Erstgericht zur Berechnung der danach geschuldeten Reparaturkosten zunächst von den Kosten einer fachgerechten und vollständigen Reparatur unter Einsatz von Neuteilen ausgegangen ist. Eine zeitwertgerechte Reparatur, durch die ein Fahrzeug in dem beschädigten Bereich in einen gebrauchten oder hier gar vorbeschädigten Zustand zurückversetzt wird, ist nur unter besonderen Voraussetzungen technisch möglich, wirtschaftlich sinnvoll und dem Geschädigten zumutbar (vgl. etwa Pamer aaO; Reinking aaO). Dass das Erstgericht diese Voraussetzungen ausgehend von dem insoweit unangegriffenen Gutachten des Sachverständigen ... hier nicht als erfüllt angesehen hat, begegnet keinen Bedenken. Ist danach - wie hier - eine Wiederherstellung des vorbeschädigten Fahrzeugzustandes beim Hinzutreten eines Schadens im selben Fahrzeugbereich nicht praktikabel, muss für die Schadensberechnung von der allein praktikablen fachgerechten Vollreparatur des Zweitschadens mit Neuteilen ausgegangen werden.
dd) Zutreffend hat das Erstgericht erkannt, dass der Geschädigte nach diesem Ansatz zur Schadensberechnung insoweit bereichert wäre, als er anstelle eines vorgeschädigten Fahrzeuges die Kosten für die Herstellung eines unbeschädigten Fahrzeugs erhielte. Entgegen der Auffassung des Erstgerichts lässt sich dieser Bereicherung jedoch nicht dadurch begegnen, dass von den Kosten zur Behebung des Gesamtschadens diejenigen Positionen in Abzug gebracht werden, die bereits bei der Behebung des Vorschadens anfallen würden.
(...)
dd) Der Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten ist jedoch entsprechend den Grundsätzen über den Abzug "neu für alt" zu mindern.
(...)
Der Ausgleich dieses Wertzuwachses ist dem Kläger auch ohne weiteres zumutbar. Zwar ist es dem Geschädigten ggf. unzumutbar, einen Wertzuwachs, der sich nur durch einen Verkauf realisieren lässt, auszugleichen, wenn er die Sache nicht tatsächlich veräußert (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht, VersR 1975, 169; Schiemann in: Staudinger, § 249 Rdn. 176; Pamer DAR 2000, 150, 155). Denn müsste er sich von den Herstellungskosten den u.U. erst später zu realisierenden Wertzuwachs abziehen lassen, erhielte er weniger, als er zur sofortigen Durchführung einer Reparatur und damit zur Schadlosstellung benötigen würde. Diese Erwägung gilt jedoch nicht gleicher Weise, wenn der Geschädigte - wie hier - fiktiv abrechnet und der Abzug "neu für alt" lediglich als Rechnungsposten in die Schadensberechnung eingeht. Zwar besteht in einem solchen Fall auch das Risiko, dass sich der Abzug nicht mehr realisieren lässt, weil sich bis zum Zeitpunkt eines späteren Verkaufs die zu erzielenden Erlöse im reparierten und unreparierten Zustand einander angenähert haben oder es infolge eines weiteren Schadensereignisses nicht mehr zu einer Veräußerung kommt. Dabei handelt es sich jedoch letztlich um das allgemeine, von dem Eigentümer aufgrund seiner Disposition über die Sache zu tragende Risiko."
vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 02.05.2014 - 13 S 198/13
Wiederbeschaffungswert / Schaden ändern sich nicht mit Geschäftsaufgabe
"Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass die Beklagten mit ihrem Einwand, der Kläger habe wegen der zwischenzeitlichen Aufgabe seines Taxiunternehmens kein schützenswertes Interesse mehr an einer Umrüstung, grundsätzlich nicht gehört werden können. Wie unter II.1 bere......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass die Beklagten mit ihrem Einwand, der Kläger habe wegen der zwischenzeitlichen Aufgabe seines Taxiunternehmens kein schützenswertes Interesse mehr an einer Umrüstung, grundsätzlich nicht gehört werden können. Wie unter II.1 bereits ausgeführt steht es dem Geschädigten bei fiktiver Schadensabrechnung im Rahmen seiner Dispositionsfreiheit grundsätzlich frei, ob er den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag wirklich diesem Zweck zuführt oder anderweitig verwendet. Deshalb kann der Wille des Geschädigten zur Wiederherstellung (ein praktisch kaum nachprüfbarer innerer Tatbestand) nicht zur Voraussetzung für den Anspruch auf Zahlung des hierzu erforderlichen Geldbetrags erhoben werden (Senatsurteil vom 23. März 1976 - VI ZR 41/74, BGHZ 66, 239, 241).
Wie der Geschädigte tatsächlich mit dem Geldbetrag verfährt, "geht den Schädiger nichts an" (vgl. Senatsurteile vom 23. März 1976 - VI ZR 41/74, BGHZ 66, 239, 246; vom 7. Juni 2005 - VI ZR 192/04, BGHZ 163, 180, 185)."
vgl. BGH, Urteil vom 23.05.2017 - VI ZR 9/17
Wiederbeschaffungswert eines Taxis
"3. Nach diesen Grundsätzen wären die auf dem Gebrauchtwagenmarkt zu zahlenden Mehrkosten für ein Fahrzeug mit Taxiausrüstung gegenüber einem vergleichbaren Fahrzeug ohne Taxiausrüstung ohne weiteres vom Wiederbeschaffungswert umfasst und damit ersatzfähig. Nichts anderes kann gelten, wenn - wie hi......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"3. Nach diesen Grundsätzen wären die auf dem Gebrauchtwagenmarkt zu zahlenden Mehrkosten für ein Fahrzeug mit Taxiausrüstung gegenüber einem vergleichbaren Fahrzeug ohne Taxiausrüstung ohne weiteres vom Wiederbeschaffungswert umfasst und damit ersatzfähig. Nichts anderes kann gelten, wenn - wie hier vom Berufungsgericht festgestellt - ein Markt für die Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs mit Taxiausrüstung nicht existiert. Die notwendigen Kosten für die Umrüstung des Ersatzfahrzeugs zu einem Taxi sind dann - im Unterschied zu dem vom Berufungsgericht herangezogenen Fall der Umrüstung eines Oldtimer-Unikats (Senatsurteil vom 2. März 2010 - VI ZR 144/09, VersR 2010, 785 Rn. 9) - als zusätzlicher Rechnungsposten in die Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts einzustellen. Bei der Umrüstung eines Gebrauchtwagens zu einem Taxi handelt es sich nämlich nicht um die bloße Übertragung individueller Ausstattungsmerkmale ohne objektivierbaren wirtschaftlichen Wert, sondern um den Einbau von durch Rechtsverordnung (§§ 25 ff. Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr [BOKraft] vom 21. Juni 1975, BGBl. I 1573, zuletzt geändert durch Art. 483 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. August 2015, BGBl. I 1474) vorgeschriebenen besonderen Ausrüstungs- (§ 25 Abs. 2 BOKraft: Alarmanlage, § 28 BOKraft: Fahrpreisanzeiger) und Beschaffenheitselementen (§ 26 Abs. 1 BOKraft: hellelfenbeinfarbiger Anstrich, Taxischild). Ohne diese Elemente könnte das (fiktive) Ersatzfahrzeug das Unfallfahrzeug in dessen wesentlicher, gerade erwerbswirtschaftlich bedeutsamen Funktion nicht ersetzen, nachdem das für den Kläger maßgebliche Land Nordrhein-Westfalen von der Möglichkeit einer allgemeinen Ausnahme (§ 43 Abs. 1 BOKraft) von diesen Vorgaben keinen Gebrauch gemacht hat. Die Umrüstung macht die Naturalrestitution damit überhaupt erst möglich. Darauf, dass der Geschädigte bei Veräußerung seines Taxis keinen Preisaufschlag wegen der Taxiausrüstung hätte erzielen können und dass die Taxiausrüstung gegebenenfalls bereits abgeschrieben war, in der Vermögensbilanz des Geschädigten folglich keine Rolle spielte, kommt es jedenfalls in diesem Zusammenhang entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht an.
Im Ergebnis sind, wenn ein Markt für die Ersatzbeschaffung eines Gebrauchtwagens mit Taxiausrüstung nicht existiert, die Umrüstung eines im Übrigen gleichwertigen Gebrauchtwagens zu einem Taxi jedoch mit verhältnismäßigem Aufwand möglich ist, die (fiktiven) Umrüstungskosten als zusätzlicher Rechnungsposten in die Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts einzustellen und damit im Rahmen des Anspruchs des Geschädigten auf Naturalrestitution (§ 249 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB) ersatzfähig (vgl. OLG Karlsruhe, NZV 1994, 393, 394; OLG Hamm, NZV 1996, 113; OLG Düsseldorf, NZV 1997, 355, 357; KG, Urteil vom 26. Juli 2001 - 12 U 1529/00, juris Rn. 3 ff.; Palandt/Grüneberg, aaO, § 249 Rn. 14; Freymann/Rüßmann, in: Freymann/Wellner, jurisPK-StrVerkR, 2016, § 249 Rn. 104; Geigel/Knerr, Der Haftpflichtprozess, 27. Aufl., Kap. 3 Rn. 41; Becker, SVR 2010, 130, 131; im Ergebnis auch LG Düsseldorf, NJW-RR 2011, 1052; a.A. OLG Frankfurt a.M., NJW-RR 1986, 657, 658; Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 5. Aufl., § 23 Rn. 27; Klimke, VersR 1974, 832, 837). An die vom Sachverständigen verwendete begriffliche Unterscheidung zwischen Wiederbeschaffungswert einerseits und Umrüstungskosten andererseits, die Ausgangspunkt für die angegriffene Entscheidung war, ist das Berufungsgericht dabei nicht gebunden."
"Allerdings ist der Geschädigte nach dem in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB verankerten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. ......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Allerdings ist der Geschädigte nach dem in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB verankerten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. "