"Selbst dann, wenn höchste Eile im Sinne des § 35 Abs. 5 a StVO geboten war und der Rettungswagen Blaulicht und Martinshorn angeschaltet gehabt hätte, durfte dessen Fahrerin nicht gleichsam blindlings oder auf gut Glück in die Kreuzung bei rotem Ampellicht einfahren, sondern hätte sich unter Beachtung der Vorgaben des § 35 Abs. 8 StVO zuvor davon überzeugen müssen, dass alle anderen Verkehrsteilnehmer den Rettungswagen wahrgenommen und sich auf seine Durchfahrt eingestellt hatten. Nur dann darf nämlich der Fahrer eines Rettungsfahrzeuges darauf vertrauen, dass ihm von den anderen Verkehrsteilnehmern tatsächlich freie Fahrt gewährt wird (KG, VRS 113, 205, 207). Wird dies nicht beachtet, liegt hierin ein gravierender Verkehrsverstoß (OLG Celle, a.a.O., Rdnr. 22; OLG Naumburg, DAR 2009, 464, 465). Danach muss sich der Fahrer eines Rettungsfahrzeuges langsam in die Kreuzung hineintasten. Bei einer unübersichtlichen Kreuzung kann dies sogar die Verpflichtung bedeuten, nur mit Schrittgeschwindigkeit zu fahren und das Fahrzeug fast bis zum Stillstand abzubremsen, um sich auf diese Weise eine hinreichende Übersicht über die Verkehrslage zu ermöglichen (KG, VRS 113, Seite 207)." |