"Das Erstgericht ist in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Recht davon ausgegangen, dass ein Gutachter, der in von ihm zu verantwortenden Weise ein fehlerhaftes Gutachten erstattet, zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet ist. Dabei spielt es keine Rolle, dass vorliegend nicht die Klägerin die Bestellerin des Gutachtens war, sondern der Geschädigte ... . Denn anspruchsberechtigt ist nicht nur der Besteller des Gutachtens, wenn und soweit er geschädigt ist, sondern jeder in den Schutzbereich des Gutachtens einbezogene Dritte (BGH, Urteil vom 14.11.2000, NJW 2001, 514 ff.). Diese Rechtsprechung beruht auf einer maßgeblich durch das Prinzip von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB geprägten ergänzenden Vertragsauslegung. Ihr liegt zugrunde, dass der Vertragsschuldner die Leistung nach dem Vertrag so zu erbringen hat, dass bestimmbare Dritte nicht geschädigt werden. Dies hat zur Folge, dass einem einbezogenen Dritten im Falle der Schädigung ein eigener Ersatzanspruch gegen den Schädiger zusteht.
Das Landgericht ist vorliegend zu Recht von einem rechtsgeschäftlichen Willen zur Einbeziehung ausgegangen. Nach der Rechtsprechung des BGH ist von einem solchen Willen auszugehen, wenn eine Person, die über besondere, vom Staat anerkannte Sachkunde verfügt, auftragsgemäß ein Gutachten erstattet, das erkennbar zum Gebrauch gegenüber Dritten bestimmt ist und deshalb in der Regel nach dem Willen des Bestellers mit einer entsprechenden Beweiskraft ausgestattet sein soll (BGH, Urteil vom 11.10.1988, NJW 1989, 1029 ff.). Auf diese Weise haften Personen, die über eine besondere, vom Staat anerkannte Sachkunde verfügen und in dieser Eigenschaft eine gutachterliche Stellungnahme abgeben, nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter gegenüber Personen, denen gegenüber der Auftraggeber des Gutachtens bestimmungsgemäß Gebrauch macht (BGH, Urteil vom 26.09.2000, NJW 2001, 360 f.; Urteil vom 10.11.1994, NJW 1995, 392 ff.). Entscheidend dabei ist, ob der Sachverständigen nach dem Inhalt des Auftrags damit rechnen musste, dass sein Gutachten gegenüber Dritten verwendet und von diesen zur Grundlage einer Entscheidung über Vermögensdispositionen gemacht werde (BGH, Urteil vom 23.01.1985, NJW-RR 1986, 484 ff.).
Des Weiteren haften auch solche Sachverständige, die ohne staatliche Anerkennung gutachterlich tätig werden, nicht nur gegenüber ihrem Vertragspartner, sondern auch Dritten gegenüber für die Richtigkeit ihres Gutachtens, wenn der Auftrag zur Erstattung des Gutachtens nach dem zugrunde legenden Vertragswillen der Parteien den Schutz Dritter umfasst (BGH, Urteil vom 14.11.2000, NJW 2001, 514 ff.)." |