"§ 18 Abs. 1 StVG normiert eine Verschuldenshaftung mit umgekehrter Beweislast. Das unfallursächliche Verschulden des Fahrzeugführers wird hiernach widerlegbar vermutet, solange dem Fahrzeugführer nicht der Entlastungsbeweis des § 18 Abs. 1 Satz 2 StVG gelingt. Letzteres ist nur dann der Fall, wenn feststeht, dass den Fahrzeugführer bezüglich sämtlicher in Betracht kommender Unfallursachen kein Verschulden trifft, d. h., es geht zu seinen Lasten, wenn der Sachverhalt ungeklärt bleibt (vgl. BGH, Urteil vom 11.06.1974 - VI ZR 37/73 -, juris). Haftungsmaßstab für das Verschulden des Fahrzeugführers ist insoweit § 276 BGB, wonach fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Folglich hat der Fahrzeugführer nachzuweisen, dass er sich so verhalten hat, wie dies ein ordentlicher Kraftfahrzeugführer unter den gegebenen Umständen auch getan hätte. Anzulegen ist das Maß an Umsicht und Sorgfalt, das nach dem Urteil eines besonnenen und gewissenhaften Verkehrsteilnehmers zu fordern ist. Er muss nachweislich alles einem ordentlichen Durchschnittskraftfahrer Zumutbare getan haben, um den Unfall zu vermeiden (vgl. etwa Senat, Urteil vom 23.11.2023 - 26 U 61/22 -, juris; OLG Hamm, Urteil vom 10.03.2000 - 9 U 128/99 -, juris). Ein Kraftfahrzeugführer muss also ständig überlegend und mit gesammelter Aufmerksamkeit fahren, dabei die sich aus den Umständen ergebende Möglichkeit eines unrichtigen Verhaltens anderer berücksichtigen und auch in schwierigen Lagen richtig handeln. Andererseits darf nichts Unmögliches von ihm verlangt werden (vgl. etwa BGH, Urteil vom 19.10.1955 - VI ZR 155/54 -, VRS 10, 12; Kaufmann, in: Geigel, Haftpflichtprozess, 29. Aufl. 2024, Kap. 25, Rdnr. 321)." |