Anscheinsbeweis: Verstoß gegen Sichtfahrgebot oder Unaufmerksamkeit
"(2) Des Weiteren ist zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen, dass er entweder gegen § 3 Abs. 1 S. 2, S. 4 StVO (Verstoß gegen das Sichtfahrgebot) oder aufgrund Unaufmerksamkeit gegen § 1 Abs. 2 StVO verstoßen hat. Insofern spricht gegen den Kläger ein Anscheinsbeweis. Denn nach dem Ergebnis der ......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"(2) Des Weiteren ist zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen, dass er entweder gegen § 3 Abs. 1 S. 2, S. 4 StVO (Verstoß gegen das Sichtfahrgebot) oder aufgrund Unaufmerksamkeit gegen § 1 Abs. 2 StVO verstoßen hat. Insofern spricht gegen den Kläger ein Anscheinsbeweis. Denn nach dem Ergebnis der ergänzenden Anhörung des Sachverständigen durch den Senat ist anzunehmen, dass der Kläger entweder den liegengebliebenen Beklagten-Pkw nicht so rechtzeitig erkennen konnte, um noch rechtzeitig reagieren zu können. Soweit die Beklagten insofern auf Ausführungen im Urteil vom 22. Januar 2020 – 14 U 150/19 – verweisen, ist dem zuzustimmen sein. Dort hat der Senat Folgendes ausgeführt:
„(…) Nach ständiger Rechtsprechung darf ein Kraftfahrzeugführer bei Dunkelheit – auch auf der Autobahn und auf der Überholspur – grundsätzlich nur so schnell fahren, dass er innerhalb der überschaubaren Strecke anhalten kann (Senat, Urteil vom 05. September 2007 – 14 U 71/07, Rn. 9 mwN, juris).(…)
Zwar braucht sich ein Kraftfahrer auf Autobahnen wegen der dortigen besonderen Gegebenheiten nicht in demselben Umfang wie auf anderen Straßen auf das Vorhandensein aller möglichen Hindernisse einzustellen. So muss etwa mit auf der Fahrbahn liegenden Reifenteilen, herausragenden Holzteilen, unbeleuchteten Splitterhaufen oder ähnlichen kleineren Hindernissen, deren Erkennbarkeit in atypischer Weise besonders erschwert ist, nicht gerechnet werden (vgl. BGH, VersR 1984, 741, juris-Rn. 12 m. w. N.). Ungesichert auf der Fahrbahn liegengebliebene Fahrzeuge gehören dazu jedoch nicht, selbst wenn sie unbeleuchtet sind und selbst dann nicht, wenn sie mit einem Tarnanstrich versehen sind (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 23. Juni 1987 – VI ZR 188/86, Rn. 13, juris; vgl. Senat – 14 U 71/07 aaO, Rn. 10 mwN).“
(Senat, Urteil vom 22. Januar 2020 – 14 U 150/19 –, Rn. 69, 71, juris = NJW-RR 2020, 533 = RuS 2020, 172)
Oder aber der Kläger war unaufmerksam und hat deshalb das liegengebliebene Beklagtenfahrzeug zu spät wahrgenommen und deshalb zu spät reagiert. Hierfür könnte sprechen, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen gerade die vom Kläger ausgeführte Lenkbewegung zunächst in Richtung des Beklagtenfahrzeugs darauf hindeutet, dass der Kläger anfangs auf das am Fahrbahnrand liegengebliebene Fahrzeug des Zeugen H., bei dem das Warnblinklicht eingeschaltet war, fokussiert gewesen sein könnte."
vgl. OLG Celle, Urteil vom 05.08.2020 - 14 U 37/20
Beleuchtung abgestellter Fahrzeuge
"Nach § 17 Abs. 1, 4 StVO sind während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, haltende Fahrzeuge aller Art mit einer eigenen Lichtquelle zu beleuchten, wobei es gemäß § 17 Abs. 4 S. 2 StVO innerhalb geschlossener Ortschaften genügt, nur die der Fahrbahn z......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Nach § 17 Abs. 1, 4 StVO sind während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, haltende Fahrzeuge aller Art mit einer eigenen Lichtquelle zu beleuchten, wobei es gemäß § 17 Abs. 4 S. 2 StVO innerhalb geschlossener Ortschaften genügt, nur die der Fahrbahn zugewandte Fahrzeugseite durch Parkleuchten oder auf andere zugelassene Weise kenntlich zu machen. § 17 Abs. 4 S. 2, 2.HS StVO regelt zudem, das eine eigene Beleuchtung entbehrlich ist, wenn die Straßenbeleuchtung das Fahrzeug auf ausreichende Entfernung deutlich sichtbar macht. Die Beleuchtungspflicht dient dabei nicht nur dem eigenen Schutz, sondern auch dem Schutz des fließenden und ruhenden Verkehrs und soll Unfälle wegen unzureichender Erkennbarkeit vermeiden (König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 17 StVO, Rn. 13).
Der Fahrer eines Fahrzeuges ist allerdings nur verpflichtet, die Erkennbarkeit des Fahrzeuges in einer Entfernung herzustellen, die es anderen Verkehrsteilnehmer ermöglicht, bei verkehrsgemäßem Verhalten den Zusammenstoß zu vermeiden (Hühnermann in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 25. Auflage 2018, § 17 StVO, Rn. 17). Dies korrespondiert damit, dass der Verkehr grundsätzlich bei fehlenden Gegenanzeichen auf die Beachtung der Beleuchtungspflicht vertrauen darf, jedoch auch nur in Grenzen (König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Auflage, § 17 Rn. 14). Insbesondere kommt der Vertrauensgrundsatz demjenigen nicht zugute, der sich selbst über die Verkehrsregeln hinwegsetzt, wie es z.B. einem Verstoß gegen das Sichtfahrgebot der Fall ist (BGH, Urteil vom 11. Januar 2005 – VI ZR 352/03, Rn. 22 –, juris).
Nach Maßgabe dieser Grundsätze muss ein Fahrzeugführer daher keine Vorkehrungen dafür treffen, dass das von ihm abgestellte Fahrzeug auch bei Nichteinhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und/oder bei einem Verstoß gegen das Gebot „Fahren auf Sicht“ rechtzeitig zu erkennen ist. Ausreichend ist es, eine ausreichende Erkennbarkeit für die Verkehrsteilnehmer herzustellen, die sich verkehrsgerecht verhalten."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 15.01.2019, Az. 7 U 38/18
Der Idealfahrer überholt nicht fehlerhaft bei Dunkelheit und Regen
"Diesen Nachweis haben weder die Klägerin noch die Beklagten geführt. Ein Idealfahrer hätte weder - wie der Zeuge D. - innerorts bei Dunkelheit und regennasser Fahrbahn ohne verkehrsbedingten Anlass überholt, noch - wie der Zeuge K. - beim Überholvorgang das eigene Fahrzeug auf die Spur des überhole......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Diesen Nachweis haben weder die Klägerin noch die Beklagten geführt. Ein Idealfahrer hätte weder - wie der Zeuge D. - innerorts bei Dunkelheit und regennasser Fahrbahn ohne verkehrsbedingten Anlass überholt, noch - wie der Zeuge K. - beim Überholvorgang das eigene Fahrzeug auf die Spur des überholenden Fahrzeugs gelenkt."
vgl. LG Münster, Urteil vom 01.06.2023 - 8 O 136/22
Fräskante muss nicht im Rahmen des Sichtfahrgebotes erkannt werden
"5. Auch der Umstand, dass die Fahrerin des Klägerfahrzeugs auf der "Baustellenstraße" die Fräskante überfuhr und dieser nicht seitlich auswich, kann ein Mitverschulden und damit eine relevante Erhöhung der Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs nicht begründen.
(...)
Dies gilt auch vor d......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"5. Auch der Umstand, dass die Fahrerin des Klägerfahrzeugs auf der "Baustellenstraße" die Fräskante überfuhr und dieser nicht seitlich auswich, kann ein Mitverschulden und damit eine relevante Erhöhung der Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs nicht begründen.
(...)
Dies gilt auch vor dem Hintergrund des Sichtfahrgebotes des § 3 Abs. 1 S. 2 StVO. Dieses wird durch § 18 Abs. 6 StVO modifiziert. Danach muss nach der Rechtsprechung des BGH der Fahrer seine Geschwindigkeit nicht auch auf solche Hindernisse einrichten, die gemessen an den jeweils herrschenden Sichtbedingungen erst außergewöhnlich spät erkennbar werden (BGH, Urteil vom 15.05.1984 – VI ZR 161/82, VersR 1984, 741). Hierzu zählt z.B. ein nicht kenntlich gemachter und nicht beleuchteter Splitthaufen auf der Fahrbahn (BGH aaO). Nach Ansicht der Kammer kann für eine Fräskante als Vertiefung in der Fahrbahnoberfläche von ca. 10 cm, die sich – zumal bei hier gegebener Dunkelheit - lediglich durch eine abweichende Schattierung von der sonstigen Fahrbahnoberfläche abhebt nichts anderes gelten."
vgl. LG Nürnberg-Fürth, Endurteil vom 08.06.2017 - 2 S 5570/15
Haftungsverteilung Loch in Fahrbahn: Betriebsgefahr des Kfz 25%
"6. Der Kläger muss sich indes anspruchskürzend gem. § 254 BGB i.V.m. § 7 Abs. 1 StVG die Betriebsgefahr seines Audi in Höhe von 25 % anrechnen lassen.
a) Der Unfall war für den Kläger nicht unvermeidbar. Das Loch war auch in der Dunkelheit für einen umsichtigen Fahrer aufgrund der Sche......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"6. Der Kläger muss sich indes anspruchskürzend gem. § 254 BGB i.V.m. § 7 Abs. 1 StVG die Betriebsgefahr seines Audi in Höhe von 25 % anrechnen lassen.
a) Der Unfall war für den Kläger nicht unvermeidbar. Das Loch war auch in der Dunkelheit für einen umsichtigen Fahrer aufgrund der Scheinwerfer des Fahrzeugs erkennbar. Ein sog. Idealfahrer, der in der vorliegenden Verkehrssituation aufgrund einer über den gewöhnlichen Fahrerdurchschnitt hinausgehenden Aufmerksamkeit alle möglichen und naheliegenden Gefahrenmomente berücksichtigt (vgl. Walter, in: Beck-Online Grosskommentar, Stand: 01.09.2019, § 17 StVG, Rn. 15), hätte die Geschwindigkeit nach Erkennen entsprechend reduziert und versucht, dass bis in die Fahrbahnmitte hereinragende Loch zu umfahren. Dadurch hätte der Unfall vermieden werden können.
b) Die nach § 254 BGB vorzunehmende Abwägung, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist, ergibt, dass sich der Kläger die Betriebsgefahr des eigenen Fahrzeugs in Höhe von 25 % anrechnen lassen muss.
Die Betriebsgefahr tritt nicht hinter dem Verschulden der Beklagten zurück. Das Zurücktreten der Betriebsgefahr wird nur dann angenommen, wenn diese nicht erheblich ins Gewicht fällt und ein grobes Verschulden auf der anderen Seite vorliegt (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., StVG, § 17, Rn. 16). Ein derartiger grober Verschuldensvorwurf zulasten der Beklagten kann allein in der unterlassenen Kontrolle der erforderlichen Sicherungs- und Warnmaßnahmen nicht gesehen werden."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 06.04.2022 - 11 U 143/21
Indizien einer Unfallmanipulation
"Auffällig ist allerdings zunächst, dass die Unfallbeteiligten miteinander bekannt sind und dass es sich um einen Unfall mit eindeutiger Haftungslage und ohne Verletzungsrisiko handelt, zu dem die Polizei nicht hinzugezogen worden ist. Ebenso als typisch für ein manipuliertes Unfallgeschehen gilt, dass......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Auffällig ist allerdings zunächst, dass die Unfallbeteiligten miteinander bekannt sind und dass es sich um einen Unfall mit eindeutiger Haftungslage und ohne Verletzungsrisiko handelt, zu dem die Polizei nicht hinzugezogen worden ist. Ebenso als typisch für ein manipuliertes Unfallgeschehen gilt, dass sich der Unfall hier bei Dunkelheit ereignete und unbeteiligte Zeugen nicht vorhanden sind, dass es sich bei dem Pkw BMW 1er des Klägers um ein ursprünglich höherwertiges Fahrzeug handelt, dass es sich bei dem auf Beklagtenseite beteiligten Fahrzeug Mercedes A-Klasse um ein fast 19 Jahre altes Fahrzeug handelt sowie dass der Kläger seinen Unfallschaden fiktiv abrechnet.
Hinzu kommt, dass der BMW im unfallbetroffenen Bereich vorgeschädigt war sowie dass sich die Kommunikation zum Unfallgeschehen zwischen der Zeugin A als Versicherungsnehmerin der Beklagten und der Beklagten schleppend gestaltete.
Diese Umstände, die als für manipulierte Unfälle typisch angesehen werden können, rechtfertigen als solche in der gebotenen Gesamtwürdigung allerdings nicht den Schluss auf eine Einwilligung des Klägers."
vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 06.03.2023 - 7 U 96/22
liegender Fußgänger vom Sichtfahrgebot geschützt
"Der Geschädigte hat hier zwar unstreitig alkoholbedingt schlafend, mit dem Rücken zum Beklagtenfahrzeug, dunkel gekleidet, im Kollisionszeitpunkt auf der Straße gelegen, aber er ist nicht erst kurz vor dem Unfallereignis auf die Straße getreten, um sich auf die Fahrbahn zu legen. Dies hat das Landger......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Der Geschädigte hat hier zwar unstreitig alkoholbedingt schlafend, mit dem Rücken zum Beklagtenfahrzeug, dunkel gekleidet, im Kollisionszeitpunkt auf der Straße gelegen, aber er ist nicht erst kurz vor dem Unfallereignis auf die Straße getreten, um sich auf die Fahrbahn zu legen. Dies hat das Landgericht anhand der entsprechenden Angaben des Zeugen A zutreffend und damit für den Senat gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindend festgestellt. Fehler in der Beweiswürdigung des Landgerichts sind nämlich weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich. Folglich hat sich der Anhalteweg für den Beklagten zu 1) insoweit gerade nicht durch ein plötzliches Ablegen auf der Fahrbahn und damit nicht durch einen nicht voraussehbaren und damit nicht einkalkulierbaren Umstand verkürzt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 23.4.2020 - III ZR 251/17 -, NJW 2020, 3106, Rn. 37 mwN, beckonline)."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 03.03.2023 - 7 U 100/22
Zweitunfall wegen überhöhter Geschwindigkeit (1/3 Haftung) gegenüber Unfallverursacher ohne Warnblinklicht im Kreuzungsbereich (2/3 Verantwortlichkeit)
"Zu berücksichtigen ist zunächst, dass der Beklagte zu 1) mit seinem Fehlverhalten, nämlich der Missachtung des Vorrangs des ihm entgegenkommenden Zeugen H. und der damit schuldhaften Verursachung des Erstunfalls, das weitere Geschehen überhaupt erst in Gang gesetzt hat. Ohne das Liegenbleiben infolge......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Zu berücksichtigen ist zunächst, dass der Beklagte zu 1) mit seinem Fehlverhalten, nämlich der Missachtung des Vorrangs des ihm entgegenkommenden Zeugen H. und der damit schuldhaften Verursachung des Erstunfalls, das weitere Geschehen überhaupt erst in Gang gesetzt hat. Ohne das Liegenbleiben infolge der Erstkollision wäre es nicht zum Zweitunfall gekommen. Hinzu kommt, dass der Beklagte zu 1) nicht die Warnblinkanlage eingeschaltet hat, obgleich das Fahrzeug im Kreuzungsbereich, mittig und quer zur Fahrbahn, verblieb. Im Hinblick auf die Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. M. in der Berufungsverhandlung insbesondere hinsichtlich der Lenkbewegung zunächst in Richtung des Beklagtenfahrzeugs, was für eine Aufmerksamkeitsfokussierung auf das am Straßenrand befindliche Fahrzeug des Zeugen H. sprechen dürfte, ist davon auszugehen, dass der Kläger das Beklagtenfahrzeug bei eingeschaltetem Warnblinklicht aufgrund der deutlich besseren Erkennbarkeit des Fahrzeugs und die vom Warnblinklicht ausgehende Signalwirkung früher wahrgenommen hätte. Dabei ist zudem zu berücksichtigen, dass ein Kreuzungsbereich per se erhöht gefahrenträchtig ist; das Beklagtenfahrzeug war hier mittig auf der Kreuzung, zudem bei Dunkelheit, liegengeblieben. Allerdings kommt im Hinblick auf diese Umstände nicht noch zusätzlich die Berücksichtigung einer erhöhten Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs hinzu. Denn die Erhöhung der Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs ist bereits mit § 15 Abs. 1 S. 1 StVO bzw. dem Verstoß hiergegen berücksichtigt.
Die auf Klägerseite zu berücksichtigenden Verkehrsverstöße erscheinen im Vergleich zu den Verursachungsbeiträgen des Beklagten zu 1) erheblich geringfügiger. Der Senat erachtet letztere als doppelt so gewichtig wie diejenigen des Klägers, so dass die Haftungsquote mit 1/3 zu 2/3 zu Lasten der Beklagten anzusetzen ist."
vgl. OLG Celle, Urteil vom 05.08.2020 - 14 U 37/20