"a) Die Kosten für die Einholung eines Kostenvoranschlags können nach allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen nur erstattungsfähig sein, soweit der Geschädigte Aufwendungen zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen oder zur Wiederherstellung für erforderlich und zweckmäßig halten durfte (vgl. BGH, Urteile vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 f.; vom 30. November 2004 - VI ZR 365/03, VersR 2005, 380 f. und vom 29. November 1988 - X ZR 112/87, NJW-RR 1989, 953, 956).
b) Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben, weil von vornherein absehbar war, dass wegen des bestehenden Altschadens in dem instand zu setzenden Bereich nur das Schadensgutachten eines Kfz-Sachverständigen zur Ermittlung des Schadensumfangs geeignet sein würde. Erfasst - wie hier - ein Zweitschaden einen Fahrzeugbereich, der bereits vorgeschädigt ist, ist es zur Schadensermittlung notwendig, den Zweitschaden zunächst von dem Erstschaden abzugrenzen. Das vermag ein bloßer Kostenvoranschlag nicht zu leisten. Hinzu kommt, dass, wenn - wie hier - die vorzunehmende Reparatur sich auch auf vorbeschädigte Fahrzeugteile erstreckt, von vornherein kein Anspruch auf die Kosten für die Wiederherstellung eines unbeschädigten Fahrzeugs besteht. Vielmehr ist in einem solchen Fall zu beurteilen, ob das Fahrzeug unter Durchführung einer zeitwertgemäßen Reparatur in den früheren beschädigten Zustand zurückversetzt werden kann oder im Falle einer vollständigen Reparatur ein Abzug "neu für alt" gerechtfertigt ist. Auch das ist nicht Gegenstand eines Kostenvoranschlags. Da das hierfür erforderliche Sachverständigengutachten notwendigerweise auch die voraussichtlichen Reparaturkosten aufgrund eigener Bewertung veranschlagen muss, könnte der Sachverständige einen allfälligen Kostenvoranschlag auch nicht als Vorleistung verwerten. Unter diesen Umständen hätte ein verständiger Geschädigter an der Stelle des Klägers deshalb von vornherein von der Einholung eines Kostenvoranschlags abgesehen. Ob die Kosten für den Kostenvoranschlag überdies auch deshalb nicht erstattungsfähig wären, weil die deutliche Abweichung der veranschlagten Reparaturkosten (2.720,96 €) von den sachverständigerseits ermittelten Kosten (1.765,15 €) auf Umständen beruht, die der Kläger zu vertreten hat, kann danach dahinstehen.
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