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Kostenvoranschlag



Kostenvoranschlag nicht ausreichend bei vorhandenem und relevantem Altschaden

"a) Die Kosten für die Einholung eines Kostenvoranschlags können nach allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen nur erstattungsfähig sein, soweit der Geschädigte Aufwendungen zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen oder zur Wiederherstellung für erforderlich und zweckmäßig halten durfte......."   [vollständiges Zitat anzeigen]
vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 02.05.2014 - 13 S 198/13