| "Der Verkehrsverstoß des Geschäftsführers der Klägerin hat sich auch unfallursächlich ausgewirkt. Kommt es - wie hier - im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dieser Schutznormverletzung zu einer Kollision, war der Verstoß typischerweise für den Unfall zumindest mitursächlich (OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.09.2016 - 1 U 195/14 -, juris Rn. 15). Diesen gegen sie sprechenden Anscheinsbeweis hat die Klägerin nicht erschüttert." |