kein fiktiver Ansatz von Begutachtungskosten eines gebrauchten Ersatzwagens
"1. Mit Recht hat das Landgericht allerdings die vom Kläger fiktiv geltend gemachten Kosten für die sachverständige Durchsicht eines Ersatzfahrzeugs als nicht erstattungsfähig erachtet (vgl. OLG Saarbrücken NZV 1990, 186; OLG Frankfurt NZV 2014, 454). Es entspricht inzwischen — insbesondere angesic......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"1. Mit Recht hat das Landgericht allerdings die vom Kläger fiktiv geltend gemachten Kosten für die sachverständige Durchsicht eines Ersatzfahrzeugs als nicht erstattungsfähig erachtet (vgl. OLG Saarbrücken NZV 1990, 186; OLG Frankfurt NZV 2014, 454). Es entspricht inzwischen — insbesondere angesichts der seit der Schuldrechtsmodernisierung bestehenden Unzulässigkeit eines vollständigen Gewährleistungsausschlusses beim Verbrauchsgüterkauf — der Üblichkeit, dass die von Vertragswerkstätten und Gebrauchtwagenhändlern angebotenen Gebrauchtfahrzeuge technisch überprüft und meistens mit einer "Garantie" zum erkauf angeboten werden. Das spricht dagegen, dass — wie der Kläger meint —allenfalls eine „oberflächliche Prüfung auf offensichtliche Mängel" stattfindet. Es kann aus diesem Grunde nicht — wie es für eine fiktive Abrechnung aber erforderlich wäre — davon ausgegangen werden, dass derartige Überprüfungskosten regelmäßig zusätzlich anfallen (vgl. Senat, Urteil vom 24. Juli 2019, 25 U 178/17, bisher unveröffentlicht)."
vgl. KG, Urteil vom 20.01.2020, Az. 25 U 156/18
keine Umsatzsteuer, wenn nicht angefallen
"Fällt für die Beschaffung einer gleichwertigen Ersatzsache - etwa beim Kauf von privat - keine Umsatzsteuer an, ist sie auch nicht zu ersetzen. In diesem Fall ist sie auch im Rahmen einer fiktiven Schadensabrechnung auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens nicht ersatzfähig, weil § 249 Abs......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Fällt für die Beschaffung einer gleichwertigen Ersatzsache - etwa beim Kauf von privat - keine Umsatzsteuer an, ist sie auch nicht zu ersetzen. In diesem Fall ist sie auch im Rahmen einer fiktiven Schadensabrechnung auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens nicht ersatzfähig, weil § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB insoweit die Dispositionsfreiheit begrenzt. Dementsprechend 5 hat der erkennende Senat entschieden, dass eine Erstattung der Umsatzsteuer dann nicht erfolgt, wenn der Geschädigte weder eine umsatzsteuerpflichtige Reparatur hat durchführen lassen noch bei der Ersatzbeschaffung eines neuen Fahrzeugs von privat keine Umsatzsteuer angefallen ist (vgl. Senatsurteile vom 22. September 2009 - VI ZR 312/08, VersR 2009, 1554 Rn. 11; vom 5. Februar 2013 - VI ZR 363/11, aaO Rn. 16). Dies gilt auch im Falle eines - hier vorliegenden - wirtschaftlichen Totalschadens (Senatsurteile vom 20. April 2004 - VI ZR 109/03, BGHZ 158, 388, 389 ff.; vom 18. Mai 2004 - VI ZR 267/03, VersR 2004, 927, 928; vom 1. März 2005 - VI ZR 91/04, aaO, 273 mwN)."
"aa) Der Eigentümer eines privat genutzten Pkws, der die Möglichkeit zur Nutzung einbüßt, hat nach ständiger Rechtsprechung auch dann einen Anspruch auf Ersatz der entgangenen Gebrauchsvorteile, wenn er kein Ersatzfahrzeug anmietet (zuletzt BGH NJW 2009, 1663). Voraussetzung für die Ersatzpflicht is......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"aa) Der Eigentümer eines privat genutzten Pkws, der die Möglichkeit zur Nutzung einbüßt, hat nach ständiger Rechtsprechung auch dann einen Anspruch auf Ersatz der entgangenen Gebrauchsvorteile, wenn er kein Ersatzfahrzeug anmietet (zuletzt BGH NJW 2009, 1663). Voraussetzung für die Ersatzpflicht ist ein Verlust der Gebrauchsmöglichkeit, ferner ein Nutzungswille und eine hypothetische Nutzungsmöglichkeit (BGH NJW 1985, 2471). Der Anspruch beschränkt sich auf die für die Reparatur oder Ersatzbeschaffung notwendige Zeit. Der Geschädigte darf die Erteilung des Reparaturauftrages zurückstellen, bis das erforderliche Gutachten vorliegt (OLG Düsseldorf DAR 2006, 269). Schwierigkeiten bei der Ersatzteilbeschaffung sind dem Schädiger zuzurechnen (BGH NJW 1982, 1519). (...) Der Schädiger haftet grundsätzlich für erfolglose Reparaturversuche und nicht notwendige Aufwendungen, sofern der Geschädigte die getroffenen Maßnahmen als aussichtsreich ansehen durfte (BGH NJW 1992, 302; OLG Stuttgart NJW-RR 2004, 104)."
vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 07.04.2010 - 3 U 216/09