merkantile Wertminderung ist unabhängig von der Disposition
"b) Der merkantile Minderwert eines erheblich unfallbeschädigten Fahrzeugs ist unabhängig davon zu ersetzen, welche Dispositionen der Geschädigte über das Fahrzeug trifft (Senatsurteil vom 2. Dezember 1966 - VI ZR 72/65, NJW 1967, 552 f., juris Rn. 13). Insbesondere kommt es für die Begründung des A......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"b) Der merkantile Minderwert eines erheblich unfallbeschädigten Fahrzeugs ist unabhängig davon zu ersetzen, welche Dispositionen der Geschädigte über das Fahrzeug trifft (Senatsurteil vom 2. Dezember 1966 - VI ZR 72/65, NJW 1967, 552 f., juris Rn. 13). Insbesondere kommt es für die Begründung des Anspruchs auf Ersatz des merkantilen Minderwerts nicht darauf an, ob der Geschädigte das Fahrzeug verkauft und sich der Minderwert tatsächlich in einem geringeren Verkaufspreis manifestiert (vgl. Senatsurteil vom 2. Dezember 1966 aaO). Denn wenn sich der Geschädigte entschließt, sein Fahrzeug weiter zu gebrauchen, so begnügt er sich mit der Benutzung eines Fahrzeugs, dessen Wert nach der allgemeinen Verkehrsauffassung geringer ist als der eines unfallfrei gefahrenen Fahrzeugs (Senatsurteil vom 3. Oktober 1961 - VI ZR 238/60, BGHZ 35, 396, 398, juris Rn. 5). Der nach der sog. Differenzhypothese gebotene Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die sich ohne dieses Ereignis ergeben hätte, ergibt, dass er infolge des Unfalls einen geringeren Vermögenswert in Händen hat als zuvor (vgl. Senatsurteil vom 29. April 1958 - VI ZR 82/57, BGHZ 27, 181, 183 f., juris Rn. 8). Unerheblich für die Erstattungspflicht ist auch, dass die Wertminderung bei weiterem Gebrauch des Fahrzeugs im Laufe der Zeit geringer wird (Senatsurteil vom 3. Oktober 1961 aaO 397 f., juris Rn. 4). Der Schädiger hat den Minderwert des Fahrzeugs zu ersetzen, wie er sich im Zeitpunkt der Inbetriebnahme nach der Reparatur ergibt (Senatsurteil vom 2. Dezember 1966 - VI ZR 72/65, NJW 1967, 552, 553, juris Rn. 13)."
vgl. BGH, Urteil vom 16.07.2024 - VI ZR 243/23
Wertminderung unabhängig von Disposition
"In diesem Zusammenhang sei noch darauf hingewiesen, dass - anders als durch die Beklagte angedeutet - für das Entstehen einer Wertminderung nicht Voraussetzung ist, dass das beschädigte Fahrzeug tatsächlich verwertet (verkauft) wurde. Die Wertdifferenz stellt einen unmittelbaren Sachschaden dar (BGH, ......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"In diesem Zusammenhang sei noch darauf hingewiesen, dass - anders als durch die Beklagte angedeutet - für das Entstehen einer Wertminderung nicht Voraussetzung ist, dass das beschädigte Fahrzeug tatsächlich verwertet (verkauft) wurde. Die Wertdifferenz stellt einen unmittelbaren Sachschaden dar (BGH, Urt. v. 23.11.2004 - VI ZR 357/03 -, BGHZ 161, 151-161, juris Rn. 16 ff.). Dieser kann sofort gefordert werden, auch wenn er mit der Weiterbenutzung des Fahrzeugs durch den Geschädigten mit der Zeit an Bedeutung verliert (BGH, Urt. v. 03.10.1961 - VI ZR 238/60, NJW 1961, 2253) und sich erst beim Verkauf des Fahrzeugs realisiert (BGH, Urt. v. 18.09.1979 - VI ZR 16/79, NJW 1980, 281). Der Schädiger hat den merkantilen Minderwert eines erheblich unfallbeschädigten Wagens also unabhängig davon zu ersetzen, welche Dispositionen der Eigentümer über den Wagen trifft (BGH, Urt. v. 02.12.1966 - VI ZR 72/65, NJW 1967, 552)."
vgl. LG Nürnberg-Fürth, Endurteil vom 05.01.2023 - 2 O 6786/21