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Disposition
Wirtschaftlichkeitsgebot



Wirtschaftlichkeitsgebot beschränkt Schadensersatzanspruch

"Allerdings ist der Geschädigte nach dem in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB verankerten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. ......."   [vollständiges Zitat anzeigen]
vgl. BGH, Urteil vom 25.09.2018 - VI ZR 65/18