Abrechnung nach Gutachten - Einwände des Schädigers
"c) Der die Reparaturkosten fiktiv abrechnende Geschädigte leistet dem Gebot der Wirtschaftlichkeit nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB im Allgemeinen Genüge, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalte......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"c) Der die Reparaturkosten fiktiv abrechnende Geschädigte leistet dem Gebot der Wirtschaftlichkeit nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB im Allgemeinen Genüge, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteile vom 20. Oktober 2009 - VI ZR 53/09, BGHZ 183, 21 Rn. 8; vom 5. Dezember 2017 - VI ZR 24/17, VersR 2018, 237 Rn. 9 mwN). Dasselbe gilt für die Kosten der Ersatzteile und die Frage der Berücksichtigung von UPE-Aufschlägen (Senatsurteil vom 25. September 2018 - VI ZR 65/18, NJW 2019, 852 Rn. 10, 13). Das Gutachten stellt allerdings nur dann eine sachgerechte Grundlage für die gemäß § 287 ZPO vom Tatrichter vorzunehmende Schadensschätzung dar, wenn es hinreichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen lässt, dem konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden (vgl. Senatsurteile vom 25. September 2018 - VI ZR 65/18, NJW 2019, 852 Rn. 6; vom 29. April 2003 - VI ZR 398/02, BGHZ 155, 1, 4, juris Rn. 9; vom 20. Juni 1989 - VI ZR 334/88, NJW 1989, 3009, juris Rn. 9). Auch dann legt es aber den zu beanspruchenden Schadensersatz für die Reparatur des beschädigten Kraftfahrzeugs keineswegs bindend fest. Insbesondere ist es dem Schädiger unbenommen, durch substantiierte Einwände die Annahmen des Sachverständigen in Einzelpunkten in Zweifel zu ziehen (Senatsurteil vom 20. Juni 1989 - VI ZR 334/88, NJW 1989, 3009, juris Rn. 11). Dazu kann auch der Einwand gehören, dass in dem Gutachten entgegen dem Grundsatz der subjektbezogenen Schadensbetrachtung die besondere Situation, in der sich der Geschädigte befindet, keine Berücksichtigung gefunden hat (vgl. Senatsurteil vom 25. Juni 2019 - VI ZR 358/18, juris Rn. 20). Kann der Kläger, dem die Darlegungs- und Beweislast für die Höhe des Schadens und damit auch für die Erforderlichkeit des Herstellungsaufwands gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB obliegt (vgl. nur Senatsurteile vom 19. Januar 2010 - VI ZR 112/09, VersR 2010, 494 Rn. 11 mwN; vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13, NJW 2014, 3151 Rn. 16), diese Einwände nicht überzeugend ausräumen, läuft er unter Umständen Gefahr, sich in den zweifelhaften Einzelpositionen Abschläge gefallen lassen zu müssen (Senatsurteil vom 20. Juni 1989 - VI ZR 334/88, NJW 1989, 3009, 3010, juris Rn. 14)."
vgl. BGH, Urteil vom 29.10.2019 - VI ZR 45/19
keine Gutachterkosten bei Bagatellschaden und keinen weiteren Risiken
"Auch unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles und der Erkenntnismöglichkeiten der Geschädigten ist vorliegend von einem Bagatellschaden auszugehen. Das Schadenbild deutet nicht darauf hin, dass am PKW Schäden vorhanden sind, die mehr als bloße Lackschäden darstellen. Dies war auch für......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Auch unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles und der Erkenntnismöglichkeiten der Geschädigten ist vorliegend von einem Bagatellschaden auszugehen. Das Schadenbild deutet nicht darauf hin, dass am PKW Schäden vorhanden sind, die mehr als bloße Lackschäden darstellen. Dies war auch für die Geschädigte erkennbar. Dabei ist nicht allein auf das Empfinden der Geschädigten hinsichtlich der Heftigkeit des Zusammenstoßes abzustellen. Denn dabei handelt es sich um ein rein subjektives Merkmal. Es sind dabei auch die weiteren Umstände des Unfalles und das Schadenbild zu berücksichtigen. Dieses hält die Kammer i.R. tatrichterlicher Würdigung nach § 287 ZPO für aussagekräftig genug, um auf einen reinen Bagatellschaden zu schließen. Die erkennbaren Lackschäden zeigen einem verständig und wirtschaftlich denkenden Geschädigten, dass die Einholung eines Sachverständigengutachtens hier nicht erforderlich war. Dies auch im Zusammenhang mit der vorgelegten Verkehrsunfallanzeigen, die die Aussagen von zwei Zeuginnen des Unfallherganges wiedergibt.
Nach alledem ist der finanzielle Rahmen eines Bagatellschadens nicht überschritten und die Kammer nicht davon überzeugt, dass weitere Anhaltspunkte vorliegen, die die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich erschienen ließen."
vgl. LG Arnsberg, Urteil vom 07.12.2016 - 3 S 54/16
Mietwagenkosten: Darlegungslast, wenn über Normaltarif
"Insgesamt erscheint daher gem. § 287 ZPO ein Gesamtbetrag von 515,00 € + 20%, insgesamt mithin 618,00 € erforderlich.
Von diesem Betrag weicht der von der Klägerin verlangte Betrag ab. Es ist daher von einem überhöhten Mietpreis auszugehen. Dafür, dass dem Geschädigten kein günstige......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Insgesamt erscheint daher gem. § 287 ZPO ein Gesamtbetrag von 515,00 € + 20%, insgesamt mithin 618,00 € erforderlich.
Von diesem Betrag weicht der von der Klägerin verlangte Betrag ab. Es ist daher von einem überhöhten Mietpreis auszugehen. Dafür, dass dem Geschädigten kein günstigerer Preis zugänglich gewesen wäre bzw. der Geschädigte sich überhaupt danach erkundigt hätte, trägt die insoweit darlegungspflichtige (vgl. BGH NJW 2009, 58) Klägerin nichts vor."
vgl. AG Düsseldorf, Urteil vom 28.07.2010 - 47 C 2747/10
nur tatsächliche Kosten zuzusprechen, wenn die niedriger sind als die fiktiven Kosten nach Gutachten
"3. Angesichts dieser Rechtslage versteht es sich von selbst, dass auf der Grundlage einer preiswerteren Reparaturmöglichkeit abzurechnen ist, wenn ein Verweis der Schädigerseite darauf nicht einmal erforderlich ist, weil der Geschädigte die Möglichkeit einer vollständigen und fachgerechten, aber pre......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"3. Angesichts dieser Rechtslage versteht es sich von selbst, dass auf der Grundlage einer preiswerteren Reparaturmöglichkeit abzurechnen ist, wenn ein Verweis der Schädigerseite darauf nicht einmal erforderlich ist, weil der Geschädigte die Möglichkeit einer vollständigen und fachgerechten, aber preiswerteren Reparatur selbst darlegt und sogar wahrgenommen hat. Der Vortrag des 10 Geschädigten, trotzdem sei der vom Sachverständigen angegebene Betrag zur Herstellung erforderlich, ist dann unschlüssig. Eine abweichende Betrachtung würde dazu führen, dass der Geschädigte an dem Schadensfall verdient, was dem Verbot widerspräche, sich durch Schadensersatz zu bereichern (vgl. dazu Senatsurteile vom 29. April 2003 - VI ZR 393/02 , BGHZ 154, 395, 397 f.; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04, BGHZ 162, 161, 164 f.; vom 7. Juni 2005 - VI ZR 192/04, BGHZ 163, 180, 184; vom 6. März 2007 - VI ZR 120/06, BGHZ 171, 287 Rn. 6; vom 22. September 2009 - VI ZR 312/08, VersR 2009, 1554 Rn. 7; vom 18. Oktober 2011 - VI ZR 17/11, VersR 2011, 1582 Rn. 6, 8; vom 5. Februar 2013 - VI ZR 363/11, VersR 2013, 471 Rn. 11 = r + s 2013, 203 m. Anm. Lemcke, dazu auch Schneider, jurisPR-VerkR 6/2013 Anm. 1).
Deshalb beläuft sich auch im Rahmen einer fiktiven Abrechnung der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag auf die tatsächlich angefallenen Bruttokosten, wenn der Geschädigte seinen Kraftfahrzeugsachschaden sach- und fachgerecht in dem Umfang reparieren lässt, den der eingeschaltete Sachverständige für notwendig gehalten hat, und die von der beauftragten Werkstatt berechneten Reparaturkosten die von dem Sachverständigen angesetzten Kosten unterschreiten. Der Geschädigte hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Zahlung des vom Sachverständigen angesetzten Nettobetrags zuzüglich der tatsächlich gezahlten Umsatzsteuer, soweit dieser Betrag die tatsächlich gezahlten Bruttoreparaturkosten übersteigt."
vgl. BGH, Urteil vom 03.12.2013 - VI ZR 24/13
Wirtschaftlichkeit der durchgeführten Reparatur muss Geschädigter beweisen
"An den vom Geschädigten zu führenden Nachweis, dass er wirtschaftlich vorgegangen ist, also bei der Beauftragung aber auch bei der Überwachung der Reparaturwerkstatt den Interessen des Schädigers an Geringhaltung des Herstellungsaufwandes Rechnung getragen hat, dürfen deshalb nicht zu geringe Anford......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"An den vom Geschädigten zu führenden Nachweis, dass er wirtschaftlich vorgegangen ist, also bei der Beauftragung aber auch bei der Überwachung der Reparaturwerkstatt den Interessen des Schädigers an Geringhaltung des Herstellungsaufwandes Rechnung getragen hat, dürfen deshalb nicht zu geringe Anforderungen gestellt werden (Senatsurteil vom 29. Oktober 1974 - VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182, 187, juris Rn. 14)."