"b) Veräußert der Geschädigte ein Fahrzeug, ohne zuvor ein Sachverständigengutachten einzuholen oder entspricht dieses - wie vorliegend - nicht den durch die Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen, braucht der Geschädigte kein weiteres Sachverständigengutachten zum Restwert einzuholen und muss grundsätzlich auch nicht den Haftpflichtversicherer über den beabsichtigten Verkauf seines beschädigten Fahrzeugs informieren; vielmehr kann der Geschädigte, der nicht einen fiktiven Restwert abrechnet, sondern denjenigen, den er durch den Verkauf des Fahrzeugs tatsächlich realisiert hat, seiner Schadensberechnung grundsätzlich den erzielten Restwertbetrag zu Grunde legen (BGH, Urteil vom 12.07.2005 - VI ZR 132/04 -, BGHZ 163, 362-369, juris Rn. 13), sofern diese Veräußerung dem oben dargestellten Wirtschaftlichkeitsgebot entspricht. Dieses beschränkt den nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand des Geschädigten auf den Betrag, der vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheint (BGH, Urteil vom 15.02.2005 - VI ZR 70/04 -, BGHZ 162, 161-169, juris Rn. 9).
Diese Grundsätze zu Grunde gelegt, hat der Kläger bei der Veräußerung den Rahmen der wirtschaftlichen Vernunft nicht verlassen, indem er das Fahrzeug am 06.06.2018 an die aus D - und demnach aus seiner Region - stammende Käuferin, die nach ihrem Internetauftritt auf X-Lkw spezialisierte Fa. E, veräußert hat." |