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Ersetzungsbefugnis
Unfall



Restwertermittlung: Spezialunternehmer haben erweiterte Pflichten

"a) Nach ständiger Senatsrechtsprechung kann der Geschädigte, der von der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Gebrauch macht und den Schaden wie im Streitfall nicht im Wege der Reparatur, sondern durch Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs beheben will, Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüg......."   [vollständiges Zitat anzeigen]
vgl. BGH, Urteil vom 02.07.2024 - VI ZR 211/22