Abzug Neu für Alt (hier nein): Schallschutzwände der öffentlichen Hand
"b) Ausgehend von diesen Grundsätzen muss sich das klagende Land vorliegend für den teilweisen Austausch der Lärmschutzelemente keinen Vorteil "neu für alt" anrechnen lassen, weil die Frage, ob und in welcher Höhe sich der teilweise Austausch der Lärmschutzelemente für das klagende Land in Zukunft ......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"b) Ausgehend von diesen Grundsätzen muss sich das klagende Land vorliegend für den teilweisen Austausch der Lärmschutzelemente keinen Vorteil "neu für alt" anrechnen lassen, weil die Frage, ob und in welcher Höhe sich der teilweise Austausch der Lärmschutzelemente für das klagende Land in Zukunft tatsächlich wirtschaftlich günstig auswirken wird, mit dermaßen vielen Unwägbarkeiten verbunden ist, dass sich schon ein messbarer Vermögensvorteil des klagenden Landes nicht sicher feststellen lässt. Selbst wenn man einen solchen aber noch bejahen würde, wäre dessen Ausgleich dem klagenden Land jedenfalls nicht zumutbar.
(...)
bb) Doch selbst wenn es in Zukunft nochmals zu einem Austausch der Lärmschutzelemente in dem X-Tunnel kommen sollte, lässt sich aus heutiger Sicht nicht mit dem erforderlichen Grad an Gewissheit feststellen, dass und in welcher Höhe sich dabei für das klagende Land durch den bereits im Jahr 2010 erfolgten teilweisen Austausch der Schallschutzelemente ein wirtschaftlichen Vorteil realisieren lassen wird. Denn nach den Ausführungen des Sachverständigen I kann nicht ausgeschlossen werden, dass bereits vor Ablauf der funktionalen Lebensdauer der nach dem Schadensereignis verbliebenen restlichen 51 % der alten Schallschutzelemente aus anderen Gründen, insbesondere wegen eingetretener Schäden und aufgetretener Sicherheitsmängel eine umfassende Sanierung und/oder Instandsetzung des Tunnels erforderlich werden könnte, in deren Rahmen aus bautechnischen Gründen oder wegen zwischenzeitlich verschärfter gesetzlicher Anforderungen an den einzuhaltenden Schallschutz ein vollständiger Austausch der Schallschutzverkleidung vorzunehmen ist.
Doch auch wenn ein solcher vollständiger Austausch der Elemente nicht erforderlich werden sollte, lässt sich heute nicht mit hinreichender Sicherheit sagen, ob für das klagende Land zukünftig - etwa ausgehend von der von den Beklagten angenommenen funktionalen Lebensdauer von 50 Jahre im Jahr 2047 - noch vergleichbare Schallschutzelemente erhältlich sein werden, die lediglich in Farbe und Aussehen von den jetzigen Schallschutzelementen abweichen, oder nur Elemente mit abweichenden Abmessungen, die sich nur mit einem heute noch nicht bezifferten erhöhten Kostenaufwand mit den bereits im Jahr 2010 ausgetauschten Verkleidungselementen kombinieren lassen.
(...)
Jedenfalls ist nach Auffassung des Senats dem klagenden Land danach auch unter Berücksichtigung der zu beachtenden Interessen der Beklagten die Anrechnung eines Abzuges "neu für alt" nicht zumutbar, zumal angesichts der bestehenden Unwägbarkeiten, die zu Lasten der für die Voraussetzungen des Vorteilsausgleich darlegungsund beweispflichtigen Beklagten gehen, auch völlig ungewiss ist, ob diese als Schädiger hierdurch überhaupt benachteiligt werden."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 19.06.2015 - 11 U 168/14
Abzug Neu für Alt: Bildstock
"In diesem Zusammenhang ist zunächst festzustellen, daß es als ausgesprochen schwierig, wenn nicht unmöglich erscheint, den wirtschaftlichen Wert des beschädigten Bildstocks zu beziffern. Ein Bildstock dient der Besinnung und religiösen Verehrung, etwa als Ziel einer Prozession. Weiter soll ein Bilds......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"In diesem Zusammenhang ist zunächst festzustellen, daß es als ausgesprochen schwierig, wenn nicht unmöglich erscheint, den wirtschaftlichen Wert des beschädigten Bildstocks zu beziffern. Ein Bildstock dient der Besinnung und religiösen Verehrung, etwa als Ziel einer Prozession. Weiter soll ein Bildstock den Vorübergehenden einen Anstoß zum Innehalten und zum Gebet geben. Insoweit kommt einem Bildstock ein immaterieller Wert zu, der jedoch nicht als Marktwert beziffert werden kann.
Denkbar ist aber unter kunsthistorischen Gesichtspunkten durchaus auch ein objektiver Marktwert, der jedoch nur schwer eingeschätzt werden kann.
Unter diesen Gesichtspunkten hat die durchgeführte Reparatur mit Sicherheit nicht zu einer Steigerung des Wertes des Bildstocks geführt. Soweit dem Bildstock unter kunsthistorischen Aspekten überhaupt ein Marktwert zugemessen werden kann, dürften die Beschädigung und nachfolgende Reparatur eher noch zu einem merkantilen Minderwert geführt haben.
Denkbar ist allerdings eine Vermögensvermehrung auf Seiten der Klägerin im Hinblick darauf, daß die Klägerin in Folge der Reparatur zukünftig anfallende Kosten für die Instandhaltung des Bildstocks erspart haben könnte. Auch dies ist im Ergebnis jedoch zu verneinen.
Eine Verbesserung des Zustands des eigentlichen Bildstocks vom Sockel aufwärts im Vergleich mit dem Zustand vor dem Unfall hat unstreitig nicht stattgefunden. Im Gegenteil hat das Regierungspräsidium S. als zuständige Denkmalschutzbehörde eine steinmetzmäßige Ergänzung oder Berichtigung von Inschriften gerade untersagt. Auch ist nicht erkennbar, daß die Reparaturarbeiten an Sockel, Säule, Kapitell und Tabernakel zu einer erhöhten Stabilität geführt und der Klägerin hierdurch entsprechende zukünftig anfallende Kosten erspart haben sollten. Es ist nämlich keineswegs so, daß ein Bildstock wie der streitgegenständliche regelmäßig auseinander genommen und neu zusammengesetzt werden müßte.
Am ehesten denkbar ist noch eine erhöhte Standfestigkeit bzw. Stabilität des Bildstocks als Ganzem dadurch, daß dieser mit einem neuen Fundament versehen wurde. Aber auch insoweit bleibt die angenommene erhöhte Standfestigkeit letztlich spekulativ. Das im Boden liegende Fundament ist der haltbarste Teil eines Bauwerkes wie des streitgegenständlichen Bildstocks, da es nicht im selben Maße wie Sockel, Säule, Kapitell und Tabernakel der Verwitterung ausgesetzt ist. Bei historischen Bauwerken und Baudenkmälern kann ein Fundament über viele Jahrhunderte tragen, ohne daß es in regelmäßigen - und seien es auch größere - zeitlichen Abständen erneuert oder ausgetauscht werden müßte. Reparaturbedarf entsteht dabei allenfalls infolge außergewöhnlicher Ereignisse wie etwa Überschwemmungen, Erdrutsche oder - wie vorliegend - gewaltsamen Einwirkungen durch Verkehrsunfälle. Daß das Fundament des Bildstocks vorliegend zum Zeitpunkt des Unfalls außergewöhnlich sanierungsbedürftig gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Insgesamt bleibt daher schon fraglich, ob der Bildstock durch die Reparatur überhaupt an Standfestigkeit gewonnen hat.
Letztlich kann diese Frage aber offen bleiben. Die Klägerin hat nachvollziehbar dargelegt, daß ihr für die Unterhaltung des Bildstocks keine regelmäßigen Kosten anfallen. Mangels regelmäßig anfallender Unterhaltskosten kann hier eine meßbare Vermögensvermehrung, die sich für die Klägerin günstig auswirken würde, nicht festgestellt werden.
Auch das Amtsgericht München hat in einer ähnlichen Fallkonstellation die Annahme einer meßbaren Vermögensvermehrung und die Durchführung eines Abzuges "neu für alt" abgelehnt (AG München, NJW 2008, 767 - Ersatz einer durch einen Verkehrsunfall beschädigten und zum Unfallzeitpunkt etwa 40 Jahren alten Säule aus Tuffstein mit darauf angebrachter Skulptur des Heiligen Franziskus)."
vgl. AG Wertheim, Urteil vom 27.06.2017 - 1 C 24/17
Abzug Neu für Alt: Brille (hier: kein Abzug)
"a) Hinsichtlich der Brille kann die Klägerin weitere 280,00 € beanspruchen, weil der vorgenommene Abzug neu für alt nicht angezeigt ist. Inwieweit beim Ersatz von Brillen entsprechende Abzüge zu machen sind, ist in der Rechtsprechung umstritten; teilweise wird ein Abzug von weiteren Voraussetzungen ......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"a) Hinsichtlich der Brille kann die Klägerin weitere 280,00 € beanspruchen, weil der vorgenommene Abzug neu für alt nicht angezeigt ist. Inwieweit beim Ersatz von Brillen entsprechende Abzüge zu machen sind, ist in der Rechtsprechung umstritten; teilweise wird ein Abzug von weiteren Voraussetzungen wie einer Veränderung der Sehstärke abhängig gemacht (vgl. zum Meinungsstand OLG Nürnberg, NJW-RR 2016, 593 Rn. 61, beckonline mit umfangreicher Auflistung von Rechtsprechung).
Nach allgemeinen Grundsätzen setzt die Vornahme eines Abzugs "neu für alt" Dreierlei voraus: (i) Es muss bei dem Geschädigten eine messbare Vermögensvermehrung eintreten, die sich für ihn wirtschaftlich günstig auswirkt, (ii) die Anrechnung des Vorteils muss dem Sinn und Zweck des Schadensersatzrechts entsprechen und (iii) die Ausgleichung des Vorteils muss dem Geschädigten zumutbar sein und darf den Schädiger nicht unbillig entlasten (vgl. nur Grüneberg/Grüneberg, BGB, 82 Aufl. 2023, Vorb. v. § 249 Rn. 98 ff.).
Vorliegend fehlt es bereits an einer messbaren Vermögensmehrung und entsprechend abzuschöpfenden Bereicherung der Klägerin. Die Klägerin steht bei Ersatz ihrer Brille nicht besser als vorher, weil jedenfalls die Gläser der Brille bei ihrem Abhandenkommen erst ca. 1 Jahr alt waren und modische Aspekte für die Klägerin eine untergeordnete Rolle spielen, was sich daran zeigt, dass sie bereits bei der letzten Beschaffung ihre Gläser in ihr vormaliges Gestell hatte einsetzen lassen."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 21.07.2023 - 26 U 4/23
Abzug Neu für Alt: Gebrauchsgegenstände, hier: nein
"Ein Abzug neu für alt ist bei Gebrauchsgegenständen wie (Alltags-)Kleidung nicht sachgerecht (so auch OLG München, NZV 2016, 270 Rn. 34, beckonline), da hierdurch keine messbare Vermögensmehrung der Klägerin - die ihre Garderobe zudem nach der erstinstanzlichen, insoweit nicht angegriffenen Beweisau......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Ein Abzug neu für alt ist bei Gebrauchsgegenständen wie (Alltags-)Kleidung nicht sachgerecht (so auch OLG München, NZV 2016, 270 Rn. 34, beckonline), da hierdurch keine messbare Vermögensmehrung der Klägerin - die ihre Garderobe zudem nach der erstinstanzlichen, insoweit nicht angegriffenen Beweisaufnahme regelmäßig austauscht, weswegen sie sich in einem guten Zustand und geringem Abnutzungsgrad befindet - entsteht."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 21.07.2023 - 26 U 4/23
Abzug Neu für Alt: Geldbörse, hier: nein
"c) Der Klägerin stehen ferner weitere 4,95 € für die Geldbörse und weitere 29,99 € für die Handtasche ("City-Tasche") zu. Ein Abzug neu für alt ist vorliegend nicht vorzunehmen. Für die Klägerin, auf die im Rahmen der subjektbezogenen
"c) Der Klägerin stehen ferner weitere 4,95 € für die Geldbörse und weitere 29,99 € für die Handtasche ("City-Tasche") zu. Ein Abzug neu für alt ist vorliegend nicht vorzunehmen. Für die Klägerin, auf die im Rahmen der subjektbezogenen
Schadensbetrachtung abzustellen ist, tritt bei diesen Gegenständen keine messbare längere Nutzbarkeit ein. Zudem sind diese Dinge Gebrauchsgegenstände, deren Wert vom persönlichen Geschmack abhängt."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 21.07.2023 - 26 U 4/23
Abzug Neu für Alt: Handtasche, hier: nein
"c) Der Klägerin stehen ferner weitere 4,95 € für die Geldbörse und weitere 29,99 € für die Handtasche ("City-Tasche") zu. Ein Abzug neu für alt ist vorliegend nicht vorzunehmen. Für die Klägerin, auf die im Rahmen der subjektbezogenen
"c) Der Klägerin stehen ferner weitere 4,95 € für die Geldbörse und weitere 29,99 € für die Handtasche ("City-Tasche") zu. Ein Abzug neu für alt ist vorliegend nicht vorzunehmen. Für die Klägerin, auf die im Rahmen der subjektbezogenen
Schadensbetrachtung abzustellen ist, tritt bei diesen Gegenständen keine messbare längere Nutzbarkeit ein. Zudem sind diese Dinge Gebrauchsgegenstände, deren Wert vom persönlichen Geschmack abhängt."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 21.07.2023 - 26 U 4/23
Abzug Neu für Alt: Hörgerät
"Ein Abzug neu für alt ist bezüglich der Hörgeräte nicht vorzunehmen. Zur Begründung wird auf obige Ausführungen bezüglich der Brille verwiesen, die für das medizinische Hilfsmittel Hörgeräte - unabhängig davon, ob ein gleichwertiges oder niederwertiges Modell angeschafft worden ist - entsprech......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Ein Abzug neu für alt ist bezüglich der Hörgeräte nicht vorzunehmen. Zur Begründung wird auf obige Ausführungen bezüglich der Brille verwiesen, die für das medizinische Hilfsmittel Hörgeräte - unabhängig davon, ob ein gleichwertiges oder niederwertiges Modell angeschafft worden ist - entsprechend gelten."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 21.07.2023 - 26 U 4/23
Abzug Neu für Alt: Lackschäden: nein, wenn niemand die Schäden beseitigen würde
"Die Annahme eines deckungsgleichen und infolgedessen eine Ersatzfähigkeit ausschließenden Vorschadens an dem Heckstoßfänger scheidet damit aus. Soweit die Kratzspuren im Rahmen der Reparatur des linksseitigen Unfallschadens zwangsläufig durch die Neulackierung ebenfalls beseitigt wurden, stellt sich......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Die Annahme eines deckungsgleichen und infolgedessen eine Ersatzfähigkeit ausschließenden Vorschadens an dem Heckstoßfänger scheidet damit aus. Soweit die Kratzspuren im Rahmen der Reparatur des linksseitigen Unfallschadens zwangsläufig durch die Neulackierung ebenfalls beseitigt wurden, stellt sich allenfalls die Frage eines Vorteilsausgleichs im Sinne eines Abzugs "neu für alt".
Die Vornahme eines solchen Abzugs "neu für alt" setzt allerdings u.a. voraus, dass bei dem Geschädigten eine messbare Vermögensvermehrung eintritt, die sich für ihn wirtschaftlich günstig auswirkt, wobei die Darlegungs- und Beweislast den Schädiger - mithin vorliegend den Beklagten - trifft (vgl. OLG Hamm Urt. v. 8.2.2018 - 21 U 95/15, NJW 2018, 2648 Rn. 83).
Eine solche Wertverbesserung lässt sich auf der Basis der sachverständigen Ausführungen jedoch nicht festzustellen. Der Sachverständige A hat hierzu im Senatstermin befragt schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, es habe sich um normale Gebrauchsspuren, die beim Be- oder Entladen des Fahrzeugs entstehen und die niemand durch Neulackierung hätte entfernen lassen, gehandelt."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 28.06.2022 - 7 U 45/21
Abzug Neu für Alt: Motorradhelm (hier: kein Abzug)
"Hinzuzurechnen ist der volle Betrag für die Neuanschaffung eines Motorradhelms im Umfang von 82,-- €. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist bei dem Unfall eines Motorradfahrers unter Beteiligung des getragenen Helmschutzes selbst bei relativ kleinen Beschädigungen, die sich äu��erlich au......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Hinzuzurechnen ist der volle Betrag für die Neuanschaffung eines Motorradhelms im Umfang von 82,-- €. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist bei dem Unfall eines Motorradfahrers unter Beteiligung des getragenen Helmschutzes selbst bei relativ kleinen Beschädigungen, die sich äußerlich auf das Visier beschränken, wegen der Möglichkeit verborgener sonstiger Substanzschäden kein Abzug "neu für alt" zu machen (NZV 2006, 415)."
vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.09.2019 - 1 U 82/18
Kein Abzug für Nutzunzgsmöglichkeit bei Anspruch nach Neuwagenerstattung
"Entgegen der Auffassung der Beklagten ist in die Urteilsformel nicht aufzunehmen, dass sich der Geschädigte für die Zeit der Nutzung des Unfallfahrzeuges einen Abschlag anrechnen lassen muss. Die hierfür darlegungsbelastete Beklagte hat auch keinerlei Schätzungs- und Berechnungsgrundlagen im Sinne de......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Entgegen der Auffassung der Beklagten ist in die Urteilsformel nicht aufzunehmen, dass sich der Geschädigte für die Zeit der Nutzung des Unfallfahrzeuges einen Abschlag anrechnen lassen muss. Die hierfür darlegungsbelastete Beklagte hat auch keinerlei Schätzungs- und Berechnungsgrundlagen im Sinne des § 287 ZPO für einen solchen Abzug vorgetragen.
a) Für die Zeit bis zum Unfall entfällt ein solcher Abschlag schon deshalb, weil für die Nutzung von Fahrstrecken bis zu 1.000 km Vorteile des Geschädigten in aller Regel nicht messbar sind, so dass für diesen Zeitraum eine Anrechnung von Vorteilen nicht zu erfolgen hat (BGH, Urteil vom 14. Juni 1983 - VI ZR 213/81, juris Rn. 18). Soweit der Bundesgerichtshof (auch für die Weiternutzung nach dem Unfall) einen Abschlag für möglich hält, betrifft dies Fälle, in denen die Fahrzeuge bis zum Unfall schon eine Laufleistung von mehr als 1.000 km hatten. In einer solchen Konstellation kann die Abrechnung auf Neuwagenbasis ausnahmsweise zulässig sein, wenn entsprechende Abschläge nach Maßgabe der gefahrenen Kilometer gemacht werden (BGH, Urteil vom 14. Juni 1983 - VI ZR 213/81, juris Rn. 19; BGH, Urteil vom 03. November 1981 - VI ZR 234/80, juris Rn. 19; OLG Schleswig, Urteil vom 20. Oktober 1970 - 1 U 42/70, NJW 1971, 141 f.). Im Übrigen ist ein Abzug für die Weiternutzung des Unfallfahrzeugs bis zur Auslieferung des Ersatzfahrzeugs im Allgemeinen jedoch nicht angezeigt (OLG Nürnberg, Urteil vom 15. August 2008 - 5 U 29/08, juris Rn. 40). Er findet im vorliegenden Fall keine gesetzliche Grundlage.
b) Eine gesetzliche Grundlage für einen Abschlag für die Weiternutzung des Unfallwagens ergibt sich insbesondere nicht aus den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung.
aa)Die Vorteilsausgleichung beruht auf dem Gedanken, dass dem Geschädigten - jedenfalls in gewissem Umfang - diejenigen Vorteile zuzurechnen sind, die ihm in adäquatem Zusammenhang mit dem Schadensereignis und der Schadensentwicklung zufließen (BGH, Urteil vom 07. Mai 2004 - V ZR 77/03, juris Rn. 15). Es soll ein gerechter Ausgleich zwischen den bei einem Schadensfall widerstreitenden Interessen herbeigeführt werden. Der Geschädigte darf nicht bessergestellt werden, als er ohne das schädigende Ereignis stünde. Andererseits sind nicht alle durch das Schadensereignis bedingten Vorteile auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen, sondern nur solche, deren Anrechnung mit dem jeweiligen Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmt, d.h. dem Geschädigten zumutbar ist und den Schädiger nicht unangemessen entlastet (BGH, Urteil vom 17. Mai 1984 - VII ZR 169/82, juris Rn. 17).
bb) Nach diesen Maßstäben ist die Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs allerdings kein Vorteil, der dem Kläger im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall zugeflossen ist. Der Kläger hatte kraft seines Eigentums bereits alle Nutzungsmöglichkeiten an dem Fahrzeug. Der Umstand, dass er das Unfallfahrzeug seit nunmehr etwa 2 ½ Jahren nutzt, ist kein aus dem Schadensereignis fließender Vorteil. Im Gegenteil wären seine Nutzungsvorteile ohne Unfall größer gewesen, weil er dann ein unbeschädigtes Fahrzeug hätte nutzen können. Dass die Beklagte keine "Nutzungsentschädigung" verlangen kann, zeigt auch die Kontrollüberlegung, dass sie selbst für die Mobilität des Klägers einzustehen gehabt hätte, wäre dessen Fahrzeug wegen des Unfalls nicht mehr fahrbereit gewesen.
Im Übrigen mindert ein wirtschaftlicher Vorteil den Schadensersatzanspruch auch nicht von vornherein, sondern nur, sofern eine Anrechnung für den Geschädigten zumutbar ist und nicht gegen rechtliche Wertungen verstößt (Rüßmann in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 249 BGB Rn. 51). Nach der gesetzlichen Wertung wäre die Beklagte jedoch bereits ab der ersten Aufforderung des Klägers verpflichtet gewesen, ihre Ersatzpflicht für die Kosten eines nachweislich angeschafften Neuwagens anzuerkennen. Eine Verzögerung des Regulierungsverhaltens führt mithin nicht dazu, dass sich der Geschädigte Nutzungsvorteile entgegenhalten lassen muss.
c)
Der Kläger muss sich auch keinen Abzug "neu für alt" entgegenhalten lassen, nach dessen Grundsätzen Vermögensvorteile, die erst durch die Ersatzleistung des Schädigers entstehen, ausgeglichen werden (BGH, Urteil vom 07. Mai 2004 - V ZR 77/03, juris Rn. 15; BGH, Urteil vom 24. März 1959 - VI ZR 90/58, juris Rn. 8). Gegen einen solchen Abzug spricht allerdings schon, dass der Anspruch des Geschädigten auf den Ersatz eines Neufahrzeugs gerichtet ist. Anders als bei der Beschädigung einer gebrauchten Sache, erhält er durch die Schadensregulierung nichts "Neues" für etwas "Altes", sondern einen neuen Gegenstand für einen beschädigten neuen Gegenstand.
Im Übrigen lägen die Voraussetzungen auch nicht vor. Ein Abzug wird nur vorgenommen, wenn die Schadensbeseitigung eine messbare Vermögensmehrung bewirkt hat, die zu einer erhöhten Lebensdauer oder zur Ersparung von Aufwendungen durch Hinausschieben künftiger Reparaturen führt (BGH, Urteil vom 08. Dezember 1987 - VI ZR 53/87, juris Rn. 25/28). Dies ist beim Ersatz eines fast neuen Kraftfahrzeugs durch einen Neuwagen nicht anzunehmen (Flume in: Beck’scher Onlinekommentar zum BGB, 43. Ed. (2017), § 249 BGB Rn. 258). Vollzieht sich der Neuerwerb alsbald nach dem Unfall, so kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Geschädigte eine messbare Vermögensmehrung erfahren hat.
Aber auch, wenn wie hier die Neuanschaffung wegen des Regulierungsverhaltens des Haftpflichtversicherers erst viel später erfolgen kann, ist ein Abzug "neu für alt" nicht geboten. Eine Anrechnung erfolgt lediglich im Rahmen des Zumutbaren. Zwar soll der Schadensersatz grundsätzlich nicht zu einer wirtschaftlichen Besserstellung des Geschädigten führen, es soll jedoch auch der Schädiger nicht unbillig begünstigt werden (BGH, Urteil vom 24. März 1959 - VI ZR 90/58, juris Rn. 9). Zu einer solch unbilligen Begünstigung des Schädigers könnte es aber führen, wenn er auch für die Zeit seiner Schadensregulierung eine Art "Nutzungsentschädigung" verlangen könnte, die über einem Ausgleich des durch die Nutzung verursachten Wertverlusts des Fahrzeugs liegt. Insbesondere aber hat der auf das Begehren des Geschädigten nicht Ersatz leistende Schädiger die Nachteile der Regulierungsverzögerung zu tragen, weil auch beim Abzug "neu für alt" die rechtlichen Wertungen zu beachten sind (Staudinger/Vieweg, Eckpfeiler des Zivilrechts (2014), Kap. J. Rn. 92).
d)
Schließlich ergibt sich ein Abzug - jedenfalls für den vorliegenden Fall - auch nicht nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, selbst wenn der Senat es grundsätzlich für erwägenswert hält, diese für einen interessengerechten Ausgleich heranzuziehen. Im Einzelfall kann eine (schuldhafte) Wertminderung des bereits verunfallten Kraftfahrzeugs die Interessen des Schädigers beeinträchtigen und zu einer anteiligen Mithaftung des Schädigers führen. So liegt es hier wegen der Regulierungsverzögerung jedoch nicht.
aa)
Verlangt der Geschädigte den erforderlichen Betrag für die Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs nach § 249 Absatz 2 BGB, so muss er zur Vermeidung einer Bereicherung im Gegenzug das Unfallfahrzeug an den Schädiger nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung oder analog § 255 BGB herausgeben (Lafontaine, ZfSch 2015, 125; Staudinger/Schiemann, Kommentar zum BGB (2017), § 251 BGB Rn. 53). Ihm steht es allerdings auch frei, den Unfallwagen in Eigenregie zu veräußern, wobei dann der Verkaufserlös nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung anzurechnen ist (BGH, Urteil vom 05. März 1985 - VI ZR 204/83, juris Rn. 15). Ist ihm dies zu mühevoll oder sonst unliebsam, kann der Geschädigte alternativ das Fahrzeug dem Schädiger zur Verfügung stellen und ihm die Verwertung überlassen (BGH, Urteil vom 29. Juni 1965 - VI ZR 36/64, juris Rn. 16; BGH, Urteil vom 26. März 1985 - VI ZR 267/83, juris Rn. 17).
bb)
Hat der Restwert des Unfallwagens seit dem Unfall eine weitere Minderung erfahren, kommt eine Zurechnung dieser Schadenserweiterung nach den Grundsätzen des § 254 Absatz 2 Satz 1 BGB grundsätzlich in Betracht. Eine Minderung kann sich etwa daraus ergeben, dass das Fahrzeug wegen seines im Zeitpunkt der Verwertung höheren Alters oder seiner Laufleistung einen geringeren Verkaufswert hat oder auch daraus, dass der Geschädigte seinem Fahrzeug schuldhaft einen weiteren Schaden zufügt, ohne dass er Ersatzansprüche gegen Dritte analog § 255 BGB abtreten könnte. In diesen Fällen sind die Möglichkeiten des Schädigers, den Schaden durch eine günstige Verwertung des Restwertes zu minimieren, beeinträchtigt.
cc)
Im Rahmen des Mitverschuldens hat der Geschädigte die Obliegenheit, den Schaden gering zu halten, wobei von ihm keine überobligationsmäßigen Anstrengungen erwartet werden. Dies ist unter den Gesichtspunkten der Zumutbarkeit nach den Grundsätzen von Treu und Glauben im Rahmen einer Gesamtschau zu bewerten (BGH, Urteil vom 17. März 2011 - IX ZR 162/08, juris Rn. 18). Wegen der erforderlichen Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge führt es nicht zwangsläufig dazu, dass der Geschädigte den vermeidbaren Schadensteil auch in vollem Umfang tragen muss (BGH, Urteil vom 24. Juli 2001 - XI ZR 164/00, juris Rn. 20).
dd)
Nach diesen Maßstäben scheidet die Anrechnung einer etwaigen Wertminderung sowohl hinsichtlich des nun höheren Alters des Unfallwagens (1) als auch der nun höheren Laufleistung (2) aus.
(1)
Zwar ist auf dem Gebrauchtwagenmarkt für die Preisbildung von Bedeutung, ob die Erstzulassung des Fahrzeugs entweder vor einem Monat war oder vor zwei bis drei Jahren. Die hierdurch eingetretene Wertminderung ergab sich jedoch durch die verzögerte Regulierung, die im alleinigen Verantwortungsbereich der Beklagten lag. Ein diesbezügliches Mitverschulden des Klägers scheidet aus.
Soweit er sich nach dem Unfall einen Monat Zeit gelassen hat, seine Ansprüche bei der Beklagten anzumelden, ist nicht ersichtlich, dass der Restwert des Unfallfahrzeugs alleine durch diesen Umstand niedriger gewesen wäre. Es ist nicht vorgetragen worden, dass ein zwei Monate altes Fahrzeug unter sonst gleichen Umständen einen niedrigeren Wert hat als ein vier Wochen altes Fahrzeug.
(2)
Entsprechendes gilt für die höhere Laufleistung im Zeitpunkt der Verwertung des Unfallwagens. Zwar hat der Wagen schon etwas mehr als ein Jahr nach dem Unfall, am 31.08.2016, bereits eine Laufleistung von 18.500 km gehabt. Dabei handelt es sich auch um einen bedeutenden Faktor für den erzielbaren Verwertungserlös. Im Rahmen der Gesamtwürdigung ist jedoch insbesondere zu berücksichtigen, dass der Kläger bereits nach einem Monat eine Neupreisentschädigung verlangt hat und es ihm - insbesondere in Anbetracht der verweigerten Regulierungszusage - nicht zugemutet werden konnte, das Fahrzeug in der Garage stehen zu lassen. Vielmehr durfte er es nach Belieben nutzen, so dass im Rahmen der Gesamtwürdigung die Wertminderung wegen der verzögerten Regulierung der Beklagten zuzurechnen ist.
(3)
Soweit nach diesen Maßstäben ein Ausgleich für den Zeitraum vom Unfallereignis bis zur erstmaligen Anmeldung der Ansprüche in Betracht kommt (12.05.2015 bis 15.06.2015), hat die Beklagte nicht vorgetragen, dass alleine wegen eines bestimmten höheren Kilometerstandes ein niedrigerer Verkaufspreis erzielbar war. Insbesondere hat sie nicht ausgeführt, welche Strecke das Fahrzeug in diesem Zeitraum zurückgelegt hat. Zu einem solchen Vortrag wäre die Beklagte jedoch ohne Weiteres in der Lage gewesen, da sie das Fahrzeug schon kurz nach dem relevanten Zeitraum durch einen eigenen Sachverständigen besichtigen ließ (vgl. Bl. 32 d.A.). Sie hat lediglich vorgetragen, das Fahrzeug habe über ein Jahr später, am 31.08.2016, eine Laufleistung von 18.500 km gehabt.
Der Senat geht auf der Grundlage dieses Vortrags gemäß § 287 ZPO - wie für den Regelfall - davon aus, dass eine relevante Wertminderung bei relativ geringen Laufleistungen zwischen Unfallereignis und Andienung des Fahrzeugs nicht eingetreten ist. Es ist nicht vorgetragen worden, dass es einen Preisunterschied gibt zwischen zwei gleich ausgestatteten Fahrzeugen mit Laufleistungen von einerseits 845 Kilometer und andererseits etwas mehr als 2.000 km (ausgehend von einer etwa gleichmäßigen Verteilung des bis zum 31.08.2016 abgelesenen Kilometerstandes).
4.
Auch ein sonstiges Mitverschulden fällt dem Kläger nicht zur Last. Insbesondere lässt es sich nicht damit begründen, dass er den nur bis September 2015 geltenden Sonderrabatt in Höhe von 20 % ungenutzt ließ. Der Kläger hat es nicht pflichtwidrig unterlassen, den Schaden zu mindern (§ 254 Absatz 2 Satz 1 BGB). Wie ausgeführt, bestand für ihn ohne die Rechtssicherheit über die Schadensabwicklung keine Verpflichtung zum Erwerb eines weiteren Fahrzeugs. Es gibt auch keine allgemeine Pflicht des Geschädigten, zur Schadensbeseitigung einen Kredit aufzunehmen (BGH, Urteil vom 26. Mai 1988 - III ZR 42/87, juris Rn. 17). Zudem hat der Kläger der Beklagten rechtzeitig angezeigt, dass er ein Neufahrzeug erwerben wolle und er den Sonderrabatt nur noch bis September 2015 in Anspruch nehmen könne. Nachdem die Beklagte keine zügige Kostenübernahmeerklärung abgegeben hat, fiel die Schadenserhöhung in ihren eigenen Verantwortungsbereich."
vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 21.12.2017 - 2 U 136/17
Werkstattrisiko umfasst alle Schadenbeseitigungspoistionen, deren Einfluss dem Geschädigten entzogen sind
"4. Übergibt der Geschädigte das beschädigte Fahrzeug an eine Fachwerkstatt zur Instandsetzung, ohne dass ihn insoweit ein (insbesondere Auswahl- oder Überwachungs-) Verschulden trifft, so sind die dadurch anfallenden Reparaturkosten im Verh��ltnis des Geschädigten zum Schädiger deshalb auch dann vo......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"4. Übergibt der Geschädigte das beschädigte Fahrzeug an eine Fachwerkstatt zur Instandsetzung, ohne dass ihn insoweit ein (insbesondere Auswahl- oder Überwachungs-) Verschulden trifft, so sind die dadurch anfallenden Reparaturkosten im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger deshalb auch dann vollumfänglich ersatzfähig, wenn sie aufgrund unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise der Werkstatt unangemessen, mithin nicht erforderlich im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB sind; in einem solchen Fall gegebenenfalls bestehende Ansprüche des Geschädigten gegen den Werkstattbetreiber spielen nur insoweit eine Rolle, als der Schädiger im Rahmen des Vorteilsausgleichs deren Abtretung verlangen kann. Das Werkstattrisiko verbleibt in diesem Fall - wie bei § 249 Abs. 1 BGB - auch im Rahmen des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger beim Schädiger (st. Rspr., vgl. Senat, Urteile vom heutigen Tag - VI ZR 253/22 unter II.2.b; vom 26. April 2022 - VI ZR 147/21, NJW 2022, 2840 Rn. 12 mwN; vom 29. Oktober 1974 - VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182, 186, juris Rn. 9 ff.).
Dies gilt für alle Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung, deren Entstehung dem Einfluss des Geschädigten entzogen ist und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss (vgl. Senat, Urteil vom 29. Oktober 1974 - VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182, 186, juris Rn. 10). Ersatzfähig sind danach nicht nur solche Rechnungspositionen, die ohne Schuld des Geschädigten etwa wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit, wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise unangemessen, mithin nicht zur Herstellung erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB sind (vgl. Senat, aaO, juris Rn. 12). Ersatzfähig im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger sind vielmehr auch diejenigen Rechnungspositionen, die sich auf - für den Geschädigten nicht erkennbar - tatsächlich nicht durchgeführte einzelne Reparaturschritte und -maßnahmen beziehen (vgl. Senat, Urteil vom heutigen Tag - VI ZR 253/22 unter II.2.c)."