"c) Verlangt der Geschädigte vom Schädiger - wie hier - die Freistellung von der Honorarforderung des von ihm auf dieser Grundlage beauftragten Sachverständigen, richtet sich sein Anspruch schon nach seinem ausdrücklichen Klagebegehren (§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO) grundsätzlich und bis zur Grenze des Auswahl- und Überwachungsverschuldens danach, ob und in welcher Höhe er mit der Verbindlichkeit, die er gegenüber dem Sachverständigen eingegangen ist, beschwert ist (vgl. Senatsurteil vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 347, juris Rn. 5). Jedenfalls in diesem Fall des Freistellungsantrags ist auch für die schadensrechtliche Betrachtung (§ 249 BGB) des Verhältnisses zwischen Geschädigtem und Schädiger die werkvertragliche Beziehung (§§ 631 ff. BGB) zwischen Geschädigtem und Sachverständigem maßgeblich. Denn der Geschädigte, der in Wahrnehmung seiner Ersetzungsbefugnis (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB) berechtigter Weise ein Schadensgutachten bei einem Sachverständigen in Auftrag gibt, muss vom Schädiger die Freistellung von der ihm hieraus gegenüber dem Sachverständigen entstehenden Verbindlichkeit verlangen können, soweit dessen Vergütungsanspruch nicht auch für den Geschädigten erkennbar überhöht war." |