Abzug Neu für Alt (hier ja): Befestigungsmast eines Verkehrszeichens
"Der Sachverständige P. hat in seinem Gutachten dargelegt, dass es sich bei dem beschädigten Wegweiser um ein vertikales Verkehrszeichen in Form eines Tabellenwegweisers in kompakter Bauform gemäß Z 434-50 StVO, einen Stahlmast mit Fußplatte und vier Befestigungsschrauben samt Betonfundament handelt........" [vollständiges Zitat anzeigen]
"Der Sachverständige P. hat in seinem Gutachten dargelegt, dass es sich bei dem beschädigten Wegweiser um ein vertikales Verkehrszeichen in Form eines Tabellenwegweisers in kompakter Bauform gemäß Z 434-50 StVO, einen Stahlmast mit Fußplatte und vier Befestigungsschrauben samt Betonfundament handelt. Nach den Ausführungen des Sachverständigen, die technisch nachvollziehbar und belastbar waren und die sich das Gericht insoweit vollständig zu eigen macht, unterliegt auch ein Wegweisungssystem, wie im vorliegenden Fall, mit seinen Komponenten einem Alterungsprozess.
(...)
Für den Befestigungsmast kommt er zu dem Schluss, dass insoweit von einer durchschnittlichen Lebensdauer von 40 Jahren auszugehen sei."
vgl. AG Rheinbach, Urteil vom 13.04.2016 - 26 C 24/15
Abzug Neu für Alt (hier ja): Betonfundament des Mastes eines Verkehrszeichens (70 Jahre Lebenserwartung)
"Der Sachverständige P. hat in seinem Gutachten dargelegt, dass es sich bei dem beschädigten Wegweiser um ein vertikales Verkehrszeichen in Form eines Tabellenwegweisers in kompakter Bauform gemäß Z 434-50 StVO, einen Stahlmast mit Fußplatte und vier Befestigungsschrauben samt Betonfundament handelt........" [vollständiges Zitat anzeigen]
"Der Sachverständige P. hat in seinem Gutachten dargelegt, dass es sich bei dem beschädigten Wegweiser um ein vertikales Verkehrszeichen in Form eines Tabellenwegweisers in kompakter Bauform gemäß Z 434-50 StVO, einen Stahlmast mit Fußplatte und vier Befestigungsschrauben samt Betonfundament handelt. Nach den Ausführungen des Sachverständigen, die technisch nachvollziehbar und belastbar waren und die sich das Gericht insoweit vollständig zu eigen macht, unterliegt auch ein Wegweisungssystem, wie im vorliegenden Fall, mit seinen Komponenten einem Alterungsprozess.
(...)
Bezüglich des Betonfundaments kommt der Sachverständige zu einer mittleren Lebenserwartung von 70 Jahren."
vgl. AG Rheinbach, Urteil vom 13.04.2016 - 26 C 24/15
Abzug Neu für Alt (hier ja): Brille, Nutzungsdauer von 5 Jahren; lineare Abschreibung
"Der Kläger wendet gegen den Abzug „neu für alt“ nur ein, es mangele wegen der medizinischen Notwendigkeit an der Zumutbarkeit für diesen Abzug. Das verfängt nicht. Ma��geblich ist, dass eine Brille als Gebrauchsgegenstand der Abnutzung unterliegt. Hierauf hat das Landgericht abgestellt. Diesen Um......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Der Kläger wendet gegen den Abzug „neu für alt“ nur ein, es mangele wegen der medizinischen Notwendigkeit an der Zumutbarkeit für diesen Abzug. Das verfängt nicht. Maßgeblich ist, dass eine Brille als Gebrauchsgegenstand der Abnutzung unterliegt. Hierauf hat das Landgericht abgestellt. Diesen Umstand greift der Kläger mit seiner Berufung auch nicht an. Die vom Landgericht angesetzte Nutzungsdauer von 5 Jahren erscheint realistisch; der Kläger greift dies ebenfalls nicht an. Das Landgericht hat eine lineare Abschreibung vorgenommen, wogegen schließlich ebenfalls keine durchgreifenden Bedenken bestehen, zumal es sich bei einer Brille nicht um einen Gegenstand handelt, der auch gebraucht ge- und verkauft wird und bei dem – wie z.B. bei Pkw – die Abschläge auf den ursprünglichen Neupreis je nach Alter prozentual erheblich differieren."
vgl. OLG Celle, Urteil vom 05.08.2020 - 14 U 37/20
Abzug Neu für Alt (hier ja): Motorradhelm
"Motorradhelm:80,00 €; unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Helm nach Angaben des Beklagten im Rahmen der informatorischen Befragung ca. 1 Jahr alt war, war ein Abzug neu für alt vorzunehmen.war, war ein Abzug neu für alt vorzunehmen." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Motorradhelm:80,00 €; unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Helm nach Angaben des Beklagten im Rahmen der informatorischen Befragung ca. 1 Jahr alt war, war ein Abzug neu für alt vorzunehmen."
vgl. LG Kassel, Urteil vom 23.11.2016 - 6 O 253/15
Abzug Neu für Alt (ja): Verkehrsschilder sind nämlich gemäß § 45 Abs. 5 StVO zu warten
"Soweit der Kläger noch ausgeführt hat, dass ein Abzug neufüralt vorliegend nicht vorzunehmen sei, weil kein Gebrauchtmarkt für Verkehrsschilder existiere, so ist dies vor dem Hintergrund der oben stehenden Ausf��hrungen nicht relevant. Entscheidend ist vorliegend nicht ob ein Gebrauchtmarkt existiert......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Soweit der Kläger noch ausgeführt hat, dass ein Abzug neufüralt vorliegend nicht vorzunehmen sei, weil kein Gebrauchtmarkt für Verkehrsschilder existiere, so ist dies vor dem Hintergrund der oben stehenden Ausführungen nicht relevant. Entscheidend ist vorliegend nicht ob ein Gebrauchtmarkt existiert, sondern ob es auf Seiten des Klägers zu einer messbaren Vermögensmehrung gekommen ist, was vorliegend der Fall ist.
Soweit der Kläger noch ausgeführt hat, dass ein regelmäßiger Austausch nicht vorgenommen werde und nicht vorgenommen müsse, so kann dem nicht gefolgt werden, da sich insoweit aus § 45 Abs. 5 StVO ergibt, das zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung der Baulastträger verpflichtet ist, sonst der Eigentümer der Straße. Allein hieraus ergibt sich, dass eine Unterhaltung und Überwachung von Verkehrszeichen stattzufinden hat. Der Begriff "Unterhaltung" umfasst dabei nach Ansicht des Gerichts auch einen gegebenenfalls notwendigen Austausch. Nur weil ein solcher tatsächlich nicht erfolgt, obgleich er aufgrund des konkreten Zustands zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Schildes notwendig wäre, kann dies nicht dazu führen, dass der Kläger im Ergebnis besser gestellt ist, als wenn er dieser Verpflichtung regelmäßig nachkommen würde."
vgl. AG Rheinbach, Urteil vom 13.04.2016 - 26 C 24/15
Abzug Neu für Alt (ja): Verkehrszeichen selbst (insb. Schilderfolie)
"Der Sachverständige P. hat in seinem Gutachten dargelegt, dass es sich bei dem beschädigten Wegweiser um ein vertikales Verkehrszeichen in Form eines Tabellenwegweisers in kompakter Bauform gemäß Z 434-50 StVO, einen Stahlmast mit Fußplatte und vier Befestigungsschrauben samt Betonfundament handelt........" [vollständiges Zitat anzeigen]
"Der Sachverständige P. hat in seinem Gutachten dargelegt, dass es sich bei dem beschädigten Wegweiser um ein vertikales Verkehrszeichen in Form eines Tabellenwegweisers in kompakter Bauform gemäß Z 434-50 StVO, einen Stahlmast mit Fußplatte und vier Befestigungsschrauben samt Betonfundament handelt. Nach den Ausführungen des Sachverständigen, die technisch nachvollziehbar und belastbar waren und die sich das Gericht insoweit vollständig zu eigen macht, unterliegt auch ein Wegweisungssystem, wie im vorliegenden Fall, mit seinen Komponenten einem Alterungsprozess.
(...)
Der Sachverständige kommt vielmehr zu dem Schluss, dass für das Verkehrszeichen selbst wohl eine, aus gutachterlicher Sicht, durchschnittliche Lebensdauer von ca. 20 Jahren praxisgerecht sei."
vgl. AG Rheinbach, Urteil vom 13.04.2016 - 26 C 24/15
Abzug Neu für Alt jedenfalls bei fiktiver Abrechnung zumutbar
"Der Ausgleich dieses Wertzuwachses ist dem Kläger auch ohne weiteres zumutbar. Zwar ist es dem Geschädigten ggf. unzumutbar, einen Wertzuwachs, der sich nur durch einen Verkauf realisieren lässt, auszugleichen, wenn er die Sache nicht tatsächlich ver��ußert (vgl. Saarl��ndisches Oberlandesgericht, V......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Der Ausgleich dieses Wertzuwachses ist dem Kläger auch ohne weiteres zumutbar. Zwar ist es dem Geschädigten ggf. unzumutbar, einen Wertzuwachs, der sich nur durch einen Verkauf realisieren lässt, auszugleichen, wenn er die Sache nicht tatsächlich veräußert (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht, VersR 1975, 169; Schiemann in: Staudinger, § 249 Rdn. 176; Pamer DAR 2000, 150, 155). Denn müsste er sich von den Herstellungskosten den u.U. erst später zu realisierenden Wertzuwachs abziehen lassen, erhielte er weniger, als er zur sofortigen Durchführung einer Reparatur und damit zur Schadlosstellung benötigen würde. Diese Erwägung gilt jedoch nicht gleicher Weise, wenn der Geschädigte - wie hier - fiktiv abrechnet und der Abzug "neu für alt" lediglich als Rechnungsposten in die Schadensberechnung eingeht. Zwar besteht in einem solchen Fall auch das Risiko, dass sich der Abzug nicht mehr realisieren lässt, weil sich bis zum Zeitpunkt eines späteren Verkaufs die zu erzielenden Erlöse im reparierten und unreparierten Zustand einander angenähert haben oder es infolge eines weiteren Schadensereignisses nicht mehr zu einer Veräußerung kommt. Dabei handelt es sich jedoch letztlich um das allgemeine, von dem Eigentümer aufgrund seiner Disposition über die Sache zu tragende Risiko."
vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 02.05.2014 - 13 S 198/13
Abzug Neu für Alt: möglich bei Wertausgleichsvorgehen nach § 251 Abs. 2 S. 1 BGB
"Auch wenn durch die Umrüstung eines Gebrauchtwagens ein zulassungsfähiges Taxi hergestellt werden kann, das dem beschädigten Taxi technisch wie wirtschaftlichfunktional gleichwertig ist, und somit grundsätzlich die Möglichkeit zur Naturalrestitution besteht, kann der Geschädigte gemäß �� 251 Abs........" [vollständiges Zitat anzeigen]
"Auch wenn durch die Umrüstung eines Gebrauchtwagens ein zulassungsfähiges Taxi hergestellt werden kann, das dem beschädigten Taxi technisch wie wirtschaftlichfunktional gleichwertig ist, und somit grundsätzlich die Möglichkeit zur Naturalrestitution besteht, kann der Geschädigte gemäß § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB vom Schädiger dann keine Zahlung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB verlangen, wenn die Herstellung unverhältnismäßige Aufwendungen erfordern würde. Der als Zahlungsanspruch ausgekleidete besondere Herstellungsanspruch aus § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB unterliegt nämlich der Zumutbarkeitsschranke des § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB (vgl. Senatsurteile vom 3. Dezember 1974 - VI ZR 1/74, BGHZ 63, 295, 297; vom 13. Mai 1975 - VI ZR 85/74, NJW 1975, 2061). Die Frage, ob die Voraussetzungen dieser zu einem bloßen Wertausgleich führenden Vorschrift erfüllt sind, ist im Einzelfall aufgrund einer Gegenüberstellung des für die Restitution erforderlichen Aufwandes und des Verkehrswertes (Zeitwertes) der zu ersetzenden Sache zu beantworten. Dabei ist, wenn die (Wieder-)Herstellung auf Seiten des Geschädigten zu einer Wertsteigerung und damit über einen Abzug "neu für alt" zu einer entsprechenden Verringerung seines Zahlungsanspruches aus § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB führt, nur dieser verkürzte Anspruch gegenüber dem Verkehrswert auf die Waagschale zu legen (vgl. Senatsurteil vom 8. Dezember 1987 - VI ZR 53/87, BGHZ 102, 322, 330)."
vgl. BGH, Urteil vom 23.05.2017 - VI ZR 9/17
Abzug Neu für Alt: Motorradkleidung
"Eine Vorteilsanrechnung im Wege des Abzugs "Neu für Alt", der vom Gericht nach § 287 ZPO geschätzt werden kann, ist hier mit 50% angemessen. Der Kläger trägt selbst vor, dass er regelmäßig mit seinem Motorrad fährt. In einem solchen Fall erscheint eine Lebensdauer einer Motorradhose von 4-5 Jahre......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Eine Vorteilsanrechnung im Wege des Abzugs "Neu für Alt", der vom Gericht nach § 287 ZPO geschätzt werden kann, ist hier mit 50% angemessen. Der Kläger trägt selbst vor, dass er regelmäßig mit seinem Motorrad fährt. In einem solchen Fall erscheint eine Lebensdauer einer Motorradhose von 4-5 Jahren als realistisch, jedoch auch optimistisch. Insoweit erscheint der Abzug der Hälfte des Neupreises als realistische Schadenshöhe."
vgl. LG Köln, Urteil vom 19.04.2024 - 14 O 65/21
Abzug Neu für Alt: Warnweste
"Nach dem Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 03.08.2021 hat er die Warnweste zu einem Preis von etwa 15,00 € gekauft. Da eine Warnweste wohl eine lange Lebensdauer hat, kann hier in freier Sch��tzung nach § 287 ZPO ein Abzug "Neu f��r Alt" vorgenommen werden, der einen Schadensbetr......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Nach dem Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 03.08.2021 hat er die Warnweste zu einem Preis von etwa 15,00 € gekauft. Da eine Warnweste wohl eine lange Lebensdauer hat, kann hier in freier Schätzung nach § 287 ZPO ein Abzug "Neu für Alt" vorgenommen werden, der einen Schadensbetrag von 10,- € als angemessen erscheinen lässt."
vgl. LG Köln, Urteil vom 19.04.2024 - 14 O 65/21
Schadensersatz bei vorgeschädigtem Fahrzeug: in der Regel wohl "richtige" Reparatur mit Neuteilen und Abzug Neu für Alt
"bb) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Erstgericht erkannt, dass der Kläger nach Maßgabe dieser Grundsätze nicht verlangen kann so gestellt zu werden, wie er mit einem völlig unbeschädigten Fahrzeug stünde. Nach der Differenzhypothese kann er vielmehr nur verlangen, so gestellt zu werden, wie er v......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"bb) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Erstgericht erkannt, dass der Kläger nach Maßgabe dieser Grundsätze nicht verlangen kann so gestellt zu werden, wie er mit einem völlig unbeschädigten Fahrzeug stünde. Nach der Differenzhypothese kann er vielmehr nur verlangen, so gestellt zu werden, wie er vermögensmäßig mit den zum Unfallzeitpunkt vorhandenen Altschäden, aber ohne den Zweitschaden stünde. Geschuldet sind daher nur die Kosten für eine zeitwertgerechte Reparatur (vgl. Knerr in: Geigel, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., Kap. 3 Rdn. 10; zur zeitwertgerechten Reparatur mit Gebrauchtteilen etwa auch Pamer DAR 2000, 150, 154; Reinking DAR 1999, 56 ff.; Walter NZV 1999, 19; Budel VersR 1998, 1460).
cc) Unter den hier gegebenen Umständen ist allerdings nicht zu beanstanden, dass das Erstgericht zur Berechnung der danach geschuldeten Reparaturkosten zunächst von den Kosten einer fachgerechten und vollständigen Reparatur unter Einsatz von Neuteilen ausgegangen ist. Eine zeitwertgerechte Reparatur, durch die ein Fahrzeug in dem beschädigten Bereich in einen gebrauchten oder hier gar vorbeschädigten Zustand zurückversetzt wird, ist nur unter besonderen Voraussetzungen technisch möglich, wirtschaftlich sinnvoll und dem Geschädigten zumutbar (vgl. etwa Pamer aaO; Reinking aaO). Dass das Erstgericht diese Voraussetzungen ausgehend von dem insoweit unangegriffenen Gutachten des Sachverständigen ... hier nicht als erfüllt angesehen hat, begegnet keinen Bedenken. Ist danach - wie hier - eine Wiederherstellung des vorbeschädigten Fahrzeugzustandes beim Hinzutreten eines Schadens im selben Fahrzeugbereich nicht praktikabel, muss für die Schadensberechnung von der allein praktikablen fachgerechten Vollreparatur des Zweitschadens mit Neuteilen ausgegangen werden.
dd) Zutreffend hat das Erstgericht erkannt, dass der Geschädigte nach diesem Ansatz zur Schadensberechnung insoweit bereichert wäre, als er anstelle eines vorgeschädigten Fahrzeuges die Kosten für die Herstellung eines unbeschädigten Fahrzeugs erhielte. Entgegen der Auffassung des Erstgerichts lässt sich dieser Bereicherung jedoch nicht dadurch begegnen, dass von den Kosten zur Behebung des Gesamtschadens diejenigen Positionen in Abzug gebracht werden, die bereits bei der Behebung des Vorschadens anfallen würden.
(...)
dd) Der Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten ist jedoch entsprechend den Grundsätzen über den Abzug "neu für alt" zu mindern.
(...)
Der Ausgleich dieses Wertzuwachses ist dem Kläger auch ohne weiteres zumutbar. Zwar ist es dem Geschädigten ggf. unzumutbar, einen Wertzuwachs, der sich nur durch einen Verkauf realisieren lässt, auszugleichen, wenn er die Sache nicht tatsächlich veräußert (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht, VersR 1975, 169; Schiemann in: Staudinger, § 249 Rdn. 176; Pamer DAR 2000, 150, 155). Denn müsste er sich von den Herstellungskosten den u.U. erst später zu realisierenden Wertzuwachs abziehen lassen, erhielte er weniger, als er zur sofortigen Durchführung einer Reparatur und damit zur Schadlosstellung benötigen würde. Diese Erwägung gilt jedoch nicht gleicher Weise, wenn der Geschädigte - wie hier - fiktiv abrechnet und der Abzug "neu für alt" lediglich als Rechnungsposten in die Schadensberechnung eingeht. Zwar besteht in einem solchen Fall auch das Risiko, dass sich der Abzug nicht mehr realisieren lässt, weil sich bis zum Zeitpunkt eines späteren Verkaufs die zu erzielenden Erlöse im reparierten und unreparierten Zustand einander angenähert haben oder es infolge eines weiteren Schadensereignisses nicht mehr zu einer Veräußerung kommt. Dabei handelt es sich jedoch letztlich um das allgemeine, von dem Eigentümer aufgrund seiner Disposition über die Sache zu tragende Risiko."
vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 02.05.2014 - 13 S 198/13
Werkstattrisiko umfasst alle Schadenbeseitigungspoistionen, deren Einfluss dem Geschädigten entzogen sind
"4. Übergibt der Geschädigte das beschädigte Fahrzeug an eine Fachwerkstatt zur Instandsetzung, ohne dass ihn insoweit ein (insbesondere Auswahl- oder Überwachungs-) Verschulden trifft, so sind die dadurch anfallenden Reparaturkosten im Verh��ltnis des Geschädigten zum Schädiger deshalb auch dann vo......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"4. Übergibt der Geschädigte das beschädigte Fahrzeug an eine Fachwerkstatt zur Instandsetzung, ohne dass ihn insoweit ein (insbesondere Auswahl- oder Überwachungs-) Verschulden trifft, so sind die dadurch anfallenden Reparaturkosten im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger deshalb auch dann vollumfänglich ersatzfähig, wenn sie aufgrund unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise der Werkstatt unangemessen, mithin nicht erforderlich im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB sind; in einem solchen Fall gegebenenfalls bestehende Ansprüche des Geschädigten gegen den Werkstattbetreiber spielen nur insoweit eine Rolle, als der Schädiger im Rahmen des Vorteilsausgleichs deren Abtretung verlangen kann. Das Werkstattrisiko verbleibt in diesem Fall - wie bei § 249 Abs. 1 BGB - auch im Rahmen des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger beim Schädiger (st. Rspr., vgl. Senat, Urteile vom heutigen Tag - VI ZR 253/22 unter II.2.b; vom 26. April 2022 - VI ZR 147/21, NJW 2022, 2840 Rn. 12 mwN; vom 29. Oktober 1974 - VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182, 186, juris Rn. 9 ff.).
Dies gilt für alle Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung, deren Entstehung dem Einfluss des Geschädigten entzogen ist und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss (vgl. Senat, Urteil vom 29. Oktober 1974 - VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182, 186, juris Rn. 10). Ersatzfähig sind danach nicht nur solche Rechnungspositionen, die ohne Schuld des Geschädigten etwa wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit, wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise unangemessen, mithin nicht zur Herstellung erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB sind (vgl. Senat, aaO, juris Rn. 12). Ersatzfähig im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger sind vielmehr auch diejenigen Rechnungspositionen, die sich auf - für den Geschädigten nicht erkennbar - tatsächlich nicht durchgeführte einzelne Reparaturschritte und -maßnahmen beziehen (vgl. Senat, Urteil vom heutigen Tag - VI ZR 253/22 unter II.2.c)."