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konkret
Mitverschulden



Mitverschulden des Geschädigten bei falschem Restwert grdsl. denkbar

"Freilich gelten auch bei einer solchen konkreten Schadensberechnung das Wirtschaftlichkeitsgebot und die sich aus § 254 Abs. 2 BGB ergebende Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens, so daß der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer nicht an dem Vorbringen gehindert ist, auf dem regionalen M......."   [vollständiges Zitat anzeigen]
vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2005 - VI ZR 132/04