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Verweis / Werkstattverweis
Verkehrssicherungspflicht



bei Verkehrssicherungspflicht bleibt hoheitliche Hand haftbar

"4. Die Haftung der Beklagten ist nicht gem. § 839 Abs. 1 S. 2 BGB ausgeschlossen. Eine Verweisung an das ausführende Bauunternehmen, welches seinerseits nach § 823 Abs. 1 BGB haften könnte, erfolgt nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt das Verweisungsprivileg des § 839 Ab......."   [vollständiges Zitat anzeigen]
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 06.04.2022 - 11 U 143/21