"Verursacht allerdings bei mehreren zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten eine den geringeren Aufwand, ist der Geschädigte grundsätzlich auf diese beschränkt. Nur der für diese Art der Schadensbehebung nötige Geldbetrag ist im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Herstellung erforderlich. Maßgeblich ist insofern das die Rechtsprechung des BGH abbildende Stufenmodell, wonach der Reparaturaufwand (Reparaturkosten zzgl. Minderwert abzgl. Vorteilsausgleich) mit dem Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert) verglichen wird (OLG Hamm Beschl. v. 7.4.2022 - I-7 U 82/21, juris Rn. 7; Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 27. Aufl. 2027, BGB § 249 Rn. 38-46). Dabei sind grundsätzlich die jeweiligen Bruttowerte miteinander zu vergleichen (OLG Hamm Beschl. v. 7.4.2022 - I-7 U 82/21, juris Rn. 7; BGH Urt. v. 3.3.2009 - VI ZR 100/08, juris Rn. 11 ff.; Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 27. Aufl. 2022, BGB § 249 Rn. 44)." |