Grundsatz: Freiheit des Geschädigten bzgl. Reparatur
"1. Nach der Rechtsprechung des Senats besteht in der Regel ein Anspruch des Geschädigten auf Ersatz der in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallenden Reparaturkosten unabhängig davon, ob der Geschädigte das Fahrzeug tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt (st. Rsp......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"1. Nach der Rechtsprechung des Senats besteht in der Regel ein Anspruch des Geschädigten auf Ersatz der in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallenden Reparaturkosten unabhängig davon, ob der Geschädigte das Fahrzeug tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt (st. Rspr., vgl. zuletzt Senatsurteil vom 7. Februar 2017 - VI ZR 182/16, NJW 2017, 2183 Rn. 7 mwN). Ziel des Schadensersatzes ist die Totalreparation und der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen sowohl in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung als auch in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden Schadensersatzes frei."
vgl. BGH, Urteil vom 25.09.2018 - VI ZR 65/18
Rabatte sind auch bei fiktiver Abrechnung zu berücksichtigen
"d) Sind dem Geschädigten von markengebundenen Fachwerkstätten auf dem allgemeinen regionalen Markt Großkundenrabatte für Fahrzeugreparaturen eingeräumt worden, die er ohne weiteres auch für die Reparatur des Unfallfahrzeugs in Anspruch nehmen könnte, so ist dies ein Umstand, der im Rahmen der subj......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"d) Sind dem Geschädigten von markengebundenen Fachwerkstätten auf dem allgemeinen regionalen Markt Großkundenrabatte für Fahrzeugreparaturen eingeräumt worden, die er ohne weiteres auch für die Reparatur des Unfallfahrzeugs in Anspruch nehmen könnte, so ist dies ein Umstand, der im Rahmen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung grundsätzlich zu berücksichtigen ist. Der Senat hat dies bereits für einen Fall der konkreten Schadensabrechnung entschieden, in dem der Geschädigte für die Reparatur seines Fahrzeugs einen Werksangehörigenrabatt erhalten hatte (Senatsurteil vom 18. Oktober 2011 - VI ZR 17/11, NJW 2012, 50 Rn. 7 f.). Da, wie ausgeführt, das Wirtschaftlichkeitsgebot einschließlich des Grundsatzes der subjektbezogenen Schadensbetrachtung sowie das Verbot, sich durch Schadensersatz zu bereichern, auch für die fiktive Schadensabrechnung gelten, liefert diese Abrechnungsart keinen Grund dafür, von der Berücksichtigung eines solchen Rabatts abzusehen (im Ergebnis ebenso LG Karlsruhe, NJW 2017, 2924 Rn. 34 ff.; LG Düsseldorf, Beschluss vom 23. April 2013 - 13 O 320/12, juris Rn. 2 f.; AG Dortmund, Urteil vom 3. November 2015 - 425 C 5001/15, juris Rn. 13 ff.; AG Rheine, Urteil vom 25. Januar 2017 - 4 C 199/16, juris Rn. 15 ff. und LG Koblenz, ZfS 1987, 170 unter dem Gesichtspunkt des § 254 BGB; vgl. auch OLG Karlsruhe, SP 2009, 437 Rn. 14 ff.; AG Hannover, SP 2011, 295 Rn. 20 und AG Frankfurt, SP 2011, 295 Rn. 17 ff.; Zoll in Wussow, Unfallhaftpflichtrecht, 16. Aufl., Kap. 41 Rn. 8, 9; Oetker in MünchKommBGB, 8. Aufl., § 249 Rn. 371 f., 391; Jahnke in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 25. Aufl., § 249 BGB Rn. 35 b, 135; Fitz in Himmelreich/Halm/Staab, Handbuch der Kfz-Schadensregulierung, 4. Aufl., Kap. 10 Rn. 200a, 201; Wenker, jurisPR-VerkR 17/2016 Anm. 2; Heßeler, NJW 2017, 2927). Die gegenteilige Auffassung (LG Münster, Urteil vom 8. Mai 2018 - 3 S 139/17, juris Rn. 8 ff.; AG Bremen, Urteil vom 1. März 2013, 7 C 308/12, juris Rn. 23 ff.; AG München, ZfS 1984, 338 f.) teilt der Senat nicht. Insbesondere setzt die Berücksichtigung des Rabatts nicht voraus, dass der Geschädigte diesen im konkreten Fall tatsächlich in Anspruch genommen, also mit einer konkreten Reparatur realisiert hat. Die fiktive Schadensabrechnung knüpft schon begrifflich nicht an eine tatsächlich durchgeführte, sondern an eine fiktive Reparatur an. Deren Kosten sind ebenfalls fiktiv und, wie oben dargelegt, danach zu bemessen, wie sich im Falle der Reparatur ein verständiger, wirtschaftlich denkender Fahrzeugeigentümer in der besonderen Lage des Geschädigten verhalten würde. Nähme dieser einen ihm von einer markengebundenen Fachwerkstatt auf dem regionalen Markt verbindlich eingeräumten Großkundenrabatt, den er im Rahmen des eigenen Gewerbes typischerweise ohne weiteres nutzen kann, auch für die Reparatur des Unfallfahrzeugs in Anspruch, so senkte dies die fiktiven Reparaturkosten."
vgl. BGH, Urteil vom 29.10.2019 - VI ZR 45/19
Wiederbeschaffungswert / Schaden ändern sich nicht mit Geschäftsaufgabe
"Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass die Beklagten mit ihrem Einwand, der Kläger habe wegen der zwischenzeitlichen Aufgabe seines Taxiunternehmens kein schützenswertes Interesse mehr an einer Umrüstung, grundsätzlich nicht gehört werden können. Wie unter II.1 bere......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass die Beklagten mit ihrem Einwand, der Kläger habe wegen der zwischenzeitlichen Aufgabe seines Taxiunternehmens kein schützenswertes Interesse mehr an einer Umrüstung, grundsätzlich nicht gehört werden können. Wie unter II.1 bereits ausgeführt steht es dem Geschädigten bei fiktiver Schadensabrechnung im Rahmen seiner Dispositionsfreiheit grundsätzlich frei, ob er den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag wirklich diesem Zweck zuführt oder anderweitig verwendet. Deshalb kann der Wille des Geschädigten zur Wiederherstellung (ein praktisch kaum nachprüfbarer innerer Tatbestand) nicht zur Voraussetzung für den Anspruch auf Zahlung des hierzu erforderlichen Geldbetrags erhoben werden (Senatsurteil vom 23. März 1976 - VI ZR 41/74, BGHZ 66, 239, 241).
Wie der Geschädigte tatsächlich mit dem Geldbetrag verfährt, "geht den Schädiger nichts an" (vgl. Senatsurteile vom 23. März 1976 - VI ZR 41/74, BGHZ 66, 239, 246; vom 7. Juni 2005 - VI ZR 192/04, BGHZ 163, 180, 185)."
"Allerdings ist der Geschädigte nach dem in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB verankerten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. ......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Allerdings ist der Geschädigte nach dem in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB verankerten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. "