"s ist nicht zu beanstanden, dass der Kläger den im Schadengutachten Höner vom 05.08.2021 ermittelten Restwert i.H.v. 1.300,00 € zugrunde gelegt hat. Der Geschädigte ist nicht etwa verpflichtet, eine eigene Marktforschung zu betreiben.
Soweit die Beklagte mit Schreiben vom 14.01.2022 ein Restwertangebot i.H.v. 4.750,00 € unterbreitet hatte, war dies nicht mehr zu berücksichtigen. Der Kläger hatte das Fahrzeug bereits zuvor ausweislich des vorgelegten Kaufvertrages vom 09.08.2021 zum Preis von 1.300,00 € verkauft, was unbestritten geblieben ist. Der Kläger war berechtigt, dass Fahrzeug zum Restwert zu veräußern - selbst ohne der Beklagten das Gutachten mit der Restwertschätzung zuvor übermitteln zu müssen (BGH, NJW 2011, 667); erst Recht war der Kläger nicht verpflichtet, nahezu ein halbes Jahr nach dem Schadengutachten auf ein Restwertangebot der Beklagten zu warten." |