"Auf die Frage, ob diese Gebühren tatsächlich gezahlt worden sind, kommt es nicht an. Der bei nicht feststellbarer Erfüllung der Forderung auf Freistellung gerichtete Anspruch ist wegen der Anspruchszurückweisung durch die Beklagte nach dem Rechtsgedanken des § 250 S. 2 BGB nunmehr auf Zahlung gerichtet (OLG Hamm, Urt. v. 09.03.2018 - 9 U 19/17, Juris Tz. 39)." |