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Halter
Verschulden



Bösgläubigkeit i.S.d. § 851 BGB liegt vor, wenn Versicherer nicht klar nach der Eigentumsstellung fragte

"In diesem Kontext kann die Erklärung des Anspruchstellers, es handele sich um "sein Fahrzeug" - wie sie sich sinngemäß auch im hiesigen anwaltlichen Anspruchsschreiben vom 12.05.-2021 (Anlage K1) findet - keinesfalls mit einer verbindlichen Erklärung zum Eigentum am Fahrzeug gleichgesetzt werden. Ein......."   [vollständiges Zitat anzeigen]
vgl. LG Nürnberg-Fürth, Endurteil vom 05.01.2023 - 2 O 6786/21