"3. Anerkannt ist, dass der vorübergehende Entzug der Gebrauchsmöglichkeit eines ausschließlich gewerblich genutzten Fahrzeugs - als Rechtsfolge sowohl eines deliktischen als auch eines vertraglichen Schadensersatzanspruchs - einen Schaden darstellen kann, wenn der Ausfall mit einer fühlbaren wirtscha......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"3. Anerkannt ist, dass der vorübergehende Entzug der Gebrauchsmöglichkeit eines ausschließlich gewerblich genutzten Fahrzeugs - als Rechtsfolge sowohl eines deliktischen als auch eines vertraglichen Schadensersatzanspruchs - einen Schaden darstellen kann, wenn der Ausfall mit einer fühlbaren wirtschaftlichen Beeinträchtigung einhergeht (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2014 - VI ZR 366/13 Rn. 1, DAR 2014, 144; Urteil vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 241/06 Rn. 10, NJW 2008, 913; Urteil vom 26. März 1985 - VI ZR 267/83, NJW 1985, 2741, juris Rn. 8; vgl. auch grundlegend BGH, Beschluss vom 9. Juli 1986 - GSZ 1/86, BGHZ 98, 212)."
vgl. BGH, Urteil vom 06.12.2018 - VII ZR 285/17
Einsatzfähigkeit eines Geschäftsfahrzeuges als solche ist kein eigenständiger Vermögenswert
"a) Zwar konnte der Kläger mangelbedingt den Kipplader mit Kran zeitweilig nicht nutzen. Der Betriebsbereitschaft eines ausschließlich gewerblich genutzten Fahrzeugs, also seiner ständigen Verfügbarkeit und Einsatzfähigkeit, kommt aber kein eigenständiger Vermögenswert zu (vgl. BGH, Urteil vom 26. ......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"a) Zwar konnte der Kläger mangelbedingt den Kipplader mit Kran zeitweilig nicht nutzen. Der Betriebsbereitschaft eines ausschließlich gewerblich genutzten Fahrzeugs, also seiner ständigen Verfügbarkeit und Einsatzfähigkeit, kommt aber kein eigenständiger Vermögenswert zu (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 1985 - VI ZR 267/83, NJW 1985, 2471, juris Rn. 12), weshalb der vorübergehende Entzug der Gebrauchsmöglichkeit als solcher kein Schaden ist. Ein solcher wird erst messbar, wenn sich die Gebrauchsentbehrung konkret ausgewirkt hat, weil die unterbundene Sachnutzung im Ausfallzeitraum zu einem Erwerbsschaden geführt hat."
vgl. BGH, Urteil vom 06.12.2018 - VII ZR 285/17
keine Nutzungsausfallentschädigung bei zumutbarer Weiternutzung
"Ungeachtet dessen scheitert ein Anspruch des Klägers aber bereits an einer fühlbaren Nutzungsbeeinträchtigung. Nach seinen eigenen Angaben hat der Kläger das Fahrzeug nach dem Unfall bis zum Verkauf zunächst selbst provisorisch („mit Panzertape“) „repariert“ und sei damit dann vielleicht noc......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Ungeachtet dessen scheitert ein Anspruch des Klägers aber bereits an einer fühlbaren Nutzungsbeeinträchtigung. Nach seinen eigenen Angaben hat der Kläger das Fahrzeug nach dem Unfall bis zum Verkauf zunächst selbst provisorisch („mit Panzertape“) „repariert“ und sei damit dann vielleicht noch 300 km gefahren.
Ungeachtet dessen stand dem Kläger jedenfalls nach dem Unfall grundsätzlich weiterhin ein zumutbar nutzbares Fahrzeug zur Verfügung. War ihm dessen Nutzung aber für eine Woche nach dem Unfall möglich, so ist nicht erkennbar und auch nichts dafür vorgetragen, dass ihm dies nicht noch eine weitere Woche, mithin für die gesamte in Ansatz zu bringen Dauer einer (hypothetischen) Wiederbeschaffung möglich und zumutbar gewesen wäre. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ausweislich des Schadensgutachtens (Anlage K2, S. 13) der Verkauf an den höchst Bietenden zum Restwert von 2.000 € bis zu einer Gebotsfrist am 24.2.2022 möglich gewesen wäre.
Nach alledem ist eine tatsächliche und fühlbare Nutzungsbeeinträchtigung nicht festzustellen. Ein Nutzungsausfallschaden war nicht „erforderlich“ – jedenfalls wäre der Kläger im Rahmen seiner auch in diesem Kontext generell obliegenden Schadensminderungspflicht (vgl. dazu BGH VersR 1982, 548; vgl. auch OLG Karlsruhe NJW 2014, 2733) nach § 254 Abs. 2 S. 1 BGB gehalten gewesen, die Weiternutzung seines Fahrzeuges und dessen Verkauf so zu koordinieren, dass ein ohne weiteres vermeidbare Nutzungsausfall nicht eintritt.
"
vgl. LG Nürnberg-Fürth, Endurteil v. 15.02.2024 – 2 O 4326/22
Schaden in Form der Vorhaltekosten eines Ersatzfahrzeuges ?!
"aa) Verfügt der Geschädigte über ein Reservefahrzeug und kann er den Verlust durch Rückgriff auf diese Betriebsreserve auffangen, kann er in der Regel die Vorhaltekosten des Reservefahrzeugs als Schadensersatz ersetzt verlangen (BGH, Urteil vom 10. Mai 1960 - VI ZR 35/59, BGHZ 32, 280, juris Rn. 14; ......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"aa) Verfügt der Geschädigte über ein Reservefahrzeug und kann er den Verlust durch Rückgriff auf diese Betriebsreserve auffangen, kann er in der Regel die Vorhaltekosten des Reservefahrzeugs als Schadensersatz ersetzt verlangen (BGH, Urteil vom 10. Mai 1960 - VI ZR 35/59, BGHZ 32, 280, juris Rn. 14; Urteil vom 10. Januar 1978 - VI ZR 164/75, BGHZ 70, 199, juris Rn. 10; Urteil vom 26. März 1985 - VI ZR 267/83, NJW 1985, 2471, juris Rn. 13; Böhme/Biela/Tomson, Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden, 26. Aufl., Kapitel 4 Rn. 98; vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl., § 249 Rn. 47, 62).
(...)
c) Der Kläger kann seine Forderung nach einer Nutzungsausfallentschädigung nicht mit den Vorhaltekosten des Kippladers mit Kran begründen, die er bezogen auf die Ausfallzeit vergeblich aufgewendet habe. Die Vorhaltekosten sind unabhängig vom haftungsbegründenden Schadensereignis angefallen und zu diesem nicht kausal.
Eine Erweiterung der Zurechnung auf nutzlos gewordene Aufwendungen ist nicht angezeigt (vgl. MünchKommBGB/Oetker, 7. Aufl., § 249 Rn. 47). Soweit die Revision meint, aus der Rentabilitätsvermutung folge, dass dem Kläger in der Ausfallzeit ein Schaden entstanden sei, der zumindest den Aufwendungen entspreche, welche er getätigt habe, um das Fahrzeug in dieser Zeit gebrauchen zu können, ist dem nicht zu folgen. Diese auf Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung anwendbare Beweisregel, wonach das Erfüllungsinteresse eines Gläubigers im Zweifel mindestens so hoch ist wie der für den Erfüllungsanspruch aufgewendete Betrag (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 1986 - VIII ZR 349/85, BGHZ 99, 182, juris Rn. 47; Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl., § 281 Rn. 23; Staudinger/Schiemann, 2017, BGB, § 249 Rn. 126), betrifft das Austauschverhältnis von Leistung und Gegenleistung und lässt sich auf die hiesige, einen Mangelfolgeschaden betreffende Schadensersatzforderung nicht übertragen, weil nicht der Wert des Fahrzeugs oder seiner Reparatur, sondern seine Nutzungsmöglichkeit bemessen werden soll.
Eine Vermutung, dass über das Jahr gesehen sich die Vorhaltekosten des Fahrzeugs gleichmäßig kalendertäglich amortisieren, besteht für den Kipplader mit Kran schon deshalb nicht, weil der Vertrieb saisonalen Schwankungen ausgesetzt und die Verlegung von Beton- und Natursteinen im Außenbereich witterungsabhängig ist. Ob sich die mit der Anschaffung und Unterhaltung des Kippladers mit Kran verbundenen Kosten im täglichen Einsatz amortisieren, hängt außerdem von der Auftragslage und Auslastung des Gewerbebetriebs sowie davon ab, ob die Ausführung der konkreten Aufträge im Ausfallzeitraum den Einsatz dieses Fahrzeugs nach seiner Zweckbestimmung erfordert hätten."