"Zutreffend geht das Landgericht im Ausgangspunkt davon aus, dass der Gesamtschuldnerausgleichsanspruch nach §§ 426, 840 Abs. 1 BGB zunächst einen eigenen Anspruch der Geschädigten gegen die Beklagte voraussetzt. Nur wenn ein solcher Anspruch besteht und ein Gesamtschuldverhältnis im Sinne des § 840 Abs. 1 BGB zwischen der Klägerin und der Beklagten anzunehmen ist, kann die Klägerin bei der Beklagten Rückgriff nehmen." |