"Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, dass das Verschweigen von Vorschäden nicht zu einem Anspruchsausschluss nach § 242 BGB führt. Berechtigte Ansprüche des Geschädigten sind vom Schädiger auszugleichen, auch wenn im Vorfeld - vorsätzlich oder fahrlässig - für die Schadensbewertung durch den Schadensgutachter bedeutsame Tatsachen verfälscht, unvollständig bezeichnet oder gar nicht erst angegeben werden, wodurch die Schadensschätzung auf tönernen Füßen steht und das Gutachten in aller Regel unbrauchbar wird. Die Versagung dem Grunde nach berechtigter Ansprüche ist in Fällen dieser Couleur nicht geboten, aber auch nicht erforderlich. Versucht der Geschädigte sich oder einem Dritten durch Täuschung über Tatsachen einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu Lasten des Schädigers zu verschaffen, erfüllt dies den Tatbestand des versuchten Betruges, den es durch die Staatsanwaltschaft zu verfolgen gilt. Die Versagung nachweislich bestehender Ansprüche ist in dem gesetzlichen Regime des materiellen Bürgerlichen Rechts quasi als Nebenstrafe nicht vorgesehen." |