Alleinhaftung des Spurwechslers für anschließenden Auffahrunfall
"Nach der Rechtsprechung (OLG Hamm VersR 1992, 624; OLG Bremen VersR 1997, 253; KG VersR 2006, 563; vgl. auch Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 11. Aufl. 2008, Rn. 157) hat die Betriebsgefahr regelmäßig ganz hinter einem Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO zurückzutreten. Eine davon abweich......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Nach der Rechtsprechung (OLG Hamm VersR 1992, 624; OLG Bremen VersR 1997, 253; KG VersR 2006, 563; vgl. auch Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 11. Aufl. 2008, Rn. 157) hat die Betriebsgefahr regelmäßig ganz hinter einem Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO zurückzutreten. Eine davon abweichende rechtliche Beurteilung ist hier nicht gerechtfertigt. Dem Beklagten Ziff. 1 ist ein äußerst riskanter und unfallträchtiger Fahrfehler zur Last zu legen. Eine Mithaftung des Klägers käme deshalb nur dann in Betracht, wenn dem Kläger ein die Betriebsgefahr erhöhender Verursachungs- oder Verschuldensbeitrag vorgeworfen werden könnte. Daran fehlt es vorliegend."
vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 07.04.2010 - 3 U 216/09
Anscheinsbeweis bei Auffahrunfall
"aa) In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass bei Auffahrunfällen, auch wenn sie sich auf Autobahnen ereignen, der erste Anschein dafür sprechen kann, dass der Auffahrende den Unfall schuldhaft dadurch verursacht hat, dass er entweder den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht ein......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"aa) In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass bei Auffahrunfällen, auch wenn sie sich auf Autobahnen ereignen, der erste Anschein dafür sprechen kann, dass der Auffahrende den Unfall schuldhaft dadurch verursacht hat, dass er entweder den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat (§ 4 Abs. 1 StVO), unaufmerksam war (§ 1 StVO) oder aber mit einer den Straßen- und Sichtverhältnissen unangepassten Geschwindigkeit gefahren ist (§ 3 Abs. 1 StVO) (Senatsurteile vom 13. Dezember 2011 - VI ZR 177/10, BGHZ 192, 84 Rn. 7; vom 30. November 2010 - VI ZR 15/10, NJW 2011, 685 Rn. 7; vom 16. Januar 2007 - VI ZR 248/05, NJW-RR 2007, 680 Rn. 5; vom 18. Oktober 1988 - VI ZR 223/87, NJW-RR 1989, 670, 671; vom 6. April 1982 - VI ZR 152/80, NJW 1982, 1595, 1596; ferner von Pentz, zfs 2012, 124, 126). Denn der Kraftfahrer ist verpflichtet, seine Fahrweise so einzurichten, dass er notfalls rechtzeitig anhalten kann, wenn ein Hindernis auf der Fahrbahn auftaucht (Senatsurteil vom 6. April 1982 - VI ZR 152/80, aaO)."
vgl. BGH, Urteil vom 13.12.2016 - VI ZR 32/16
Anscheinsbeweis bei Fahrspurwechsel
"Der Beklagte Ziff. 1 hat entgegen § 7 Abs. 5 S. 1 StVO den Fahrstreifen gewechselt, da eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht nur nicht ausgeschlossen, sondern in hohem Maße durch ihn begründet war. Ist ein zeitlich und örtlich naher Zusammenhang zwischen einem Auffahrunfall und einem vora......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Der Beklagte Ziff. 1 hat entgegen § 7 Abs. 5 S. 1 StVO den Fahrstreifen gewechselt, da eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht nur nicht ausgeschlossen, sondern in hohem Maße durch ihn begründet war. Ist ein zeitlich und örtlich naher Zusammenhang zwischen einem Auffahrunfall und einem vorausgegangenen Fahrspurwechsel zu bejahen, spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine unfallursächliche Missachtung der sich aus § 7 Abs. 5 S. 1 StVO ergebenden gesteigerten Sorgfaltspflichten durch den vorausfahrenden Spurwechsler (OLG Bremen VersR 1997, 253; KG VersR 2006, 563; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl. 2009, § 7 StVO Rn. 17 m.w. Nachw.). So liegt der Fall auch hier. Ein Fahrstreifenwechsel darf wegen seiner auf der Hand liegenden latenten Gefahren nur unter Beachtung äußerster Sorgfalt durchgeführt werden (KG VRS 109, 10; OLG Brandenburg VersR 2003, 1566). Er ist nach § 7 Abs. 5 S. 1 StVO untersagt, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht auszuschließen ist. Bei dichtem Verkehr oder Kolonnenbildung ist deshalb das Wechseln in aller Regel auf das Ausnutzen großer Lücken beschränkt, welche ausreichenden Abstand nach hinten und vorn ermöglichen (OLG Hamm VersR 1992, 624)."
vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 07.04.2010 - 3 U 216/09
Anscheinsbeweis beim Auffahrunfall an Lichtzeichenanlage
"16a) Unstreitig fuhr der Beklagte zu 1) auf das Fahrzeug des Klägers auf, als der Kläger sein Fahrzeug bei Umschalten der Wechsellichtzeichenanlage von Grün auf Gelb abbremste und anhielt. Bereits der „Beweis des ersten Anscheins“ spricht deshalb für ein Verschulden des Klägers (vgl. LG Landau, ......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"16a) Unstreitig fuhr der Beklagte zu 1) auf das Fahrzeug des Klägers auf, als der Kläger sein Fahrzeug bei Umschalten der Wechsellichtzeichenanlage von Grün auf Gelb abbremste und anhielt. Bereits der „Beweis des ersten Anscheins“ spricht deshalb für ein Verschulden des Klägers (vgl. LG Landau, Urteil vom 31.08.2004, 1 S 109/04). Denn typischerweise beruht ein Auffahrunfall darauf, dass der Auffahrende unaufmerksam, zu schnell oder mit zu geringem Sicherheitsabstand zu dem Vorausfahrenden fuhr (vgl. Hentschel- König , Straßenverkehrsrecht, 39. Auflage München 2007, § 4 StVO Rn. 18; Geigel- Zieres , Der Haftpflichtprozess, 25. Auflage München 2008, 27. Kap. Rn. 147). Da sämtliche Zeugen sowie der Kläger und der Beklagte zu 1) übereinstimmend bekundet haben, dass beide Fahrzeuge vor dem Umschalten der Lichtzeichenanlage mit etwa 50 km/h, der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, fuhren, spricht der Beweis des ersten Anscheins vorliegend für ein Verschulden des Beklagten zu 1) wegen zu geringen Abstandes (Verstoß gegen § 4 Abs. 1 S. 1 StVO) oder Unaufmerksamkeit (Verstoß gegen § 1 Abs. 1 StVO)."
vgl. AG Hildesheim, Urteil vom 07.08.2008 - 47 C 119/08
Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden
"2. Zwischen den Parteien ist der Unfallhergang unstreitig, weshalb die Beklagten zunächst zu 100% für den Unfall haften, weil der Beklagte zu 2) durch sein Auffahren und die dadurch entstandene Kettenreaktion (Schieben des übernächsten Fahrzeugs in die vom Kläger benutzte Gegenfahrbahn) den Unfall v......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"2. Zwischen den Parteien ist der Unfallhergang unstreitig, weshalb die Beklagten zunächst zu 100% für den Unfall haften, weil der Beklagte zu 2) durch sein Auffahren und die dadurch entstandene Kettenreaktion (Schieben des übernächsten Fahrzeugs in die vom Kläger benutzte Gegenfahrbahn) den Unfall verursacht hat. Bei Auffahrunfällen spricht bereits der erste Anschein dafür, dass der Auffahrende den Unfall schuldhaft dadurch verursacht hat, dass er entweder den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat (§ 4 I StVO), unaufmerksam war (§ 1 StVO) oder mit einer den Straßen- und Sichtverhältnissen unangepassten Geschwindigkeit gefahren ist (§ 3 I StVO) (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2016 - VI ZR 32/16 -, [juris]; BGH Urteil vom 13. Dezember 2011, VI ZR 177/10, BGHZ 192, 84 Rn. 7). Die Beklagten haben den für das Auffahren auf das vorausfahrende Fahrzeug wirkenden Anscheinsbeweis nicht entkräftet bzw. erschüttert, da sie der vom Kläger geschilderten Unfalldarstellung nicht entgegentreten sind."
vgl. OLG München, Endurteil vom 25.10.2019 - 10 U 3171/18
Anscheinsbeweis gegen den Einbieger beim Auffahrunfall
"Kommt es - wie vorliegend - in unmittelbarem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Ausfahren zu einer Kollision mit dem fließenden Verkehr, so spricht bereits der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Ausfahrenden (OLG Hamm, VersR 1979, 266266; KG, NZV 2006, 369369 ; Burmann in: ......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Kommt es - wie vorliegend - in unmittelbarem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Ausfahren zu einer Kollision mit dem fließenden Verkehr, so spricht bereits der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Ausfahrenden (OLG Hamm, VersR 1979, 266266; KG, NZV 2006, 369369 ; Burmann in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, StVR, 22. A. 2012 § 10 StVO Rn. Rz. 8 m.w.N.)."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 04.02.2014 - 9 U 149/13
Anscheinsbeweis gegen den Spurwechsler bei zeitnahem Auffahrunfall
"2. Der sorgfaltswidrige Fahrbahnwechsel des Beklagten Ziff. 1 war (mit-)ursächlich für den streitgegenständlichen Verkehrsunfall. Nach der bereits zitierten Spruchpraxis des Kammergerichts und des OLG Bremen kann sich der Kläger auch insoweit mit Erfolg auf die Regeln über den Anscheinsbeweis berufe......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"2. Der sorgfaltswidrige Fahrbahnwechsel des Beklagten Ziff. 1 war (mit-)ursächlich für den streitgegenständlichen Verkehrsunfall. Nach der bereits zitierten Spruchpraxis des Kammergerichts und des OLG Bremen kann sich der Kläger auch insoweit mit Erfolg auf die Regeln über den Anscheinsbeweis berufen. Der Spurwechsel hat zu einer Verkürzung des dem Kläger zur Verfügung stehenden Bremsweges geführt. Wenn, so der Sachverständige Dipl.-Ing. R& weiter, eine Geschwindigkeit von 30 km/h auf Seiten des Klägers unterstellt wird, betrug der Abstand zwischen dem Pkw des Klägers und demjenigen des Beklagten Ziff. 1 etwa 5 bis 7 m. Ein solcher Abstand war nicht ausreichend, um die Auffahrkollision zu vermeiden (S. 12 des Protokolls). Erst recht gilt dies, wenn eine Ausgangsgeschwindigkeit von 40 km/h zu Grunde gelegt wird (ebenfalls S. 12 des Protokolls). Ohne den Spurwechsel wäre es zu keinem Auffahren auf das Heck des vom Beklagten Ziff. 1 gesteuerten Fahrzeuges gekommen. Etwas anderes steht jedenfalls nicht zur Überzeugung des Senats fest."
vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 07.04.2010 - 3 U 216/09
bei Kettenunfall kein typischer Geschehensablauf
"Vorliegend ist unstreitig, dass der Zeuge L seinerseits (leicht) auf das klägerische Fahrzeug aufgefahren ist und der Anhalteweg der Gesellschafterin der Klägerin dadurch verkürzt wurde.
Damit fehlt es im Verhältnis zwischen dem Zeugen L und der Klägerin an dem erforderlichen typischen Ge......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Vorliegend ist unstreitig, dass der Zeuge L seinerseits (leicht) auf das klägerische Fahrzeug aufgefahren ist und der Anhalteweg der Gesellschafterin der Klägerin dadurch verkürzt wurde.
Damit fehlt es im Verhältnis zwischen dem Zeugen L und der Klägerin an dem erforderlichen typischen Geschehensablauf, ein Anscheinsbeweis greift nicht ein.
Dies gilt auch im Verhältnis zum Beklagten zu 1 als erstem Fahrer in der Kette.
Damit ist die Frage, inwieweit die Gesellschafterin der Klägerin den gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO gebotenen Sicherheitsabstand zum Fahrzeug des Zeugen L eingehalten und ob sie wie gem. § 1 Abs. 2 StVO geboten auf dessen Vollbremsung reagiert hat, offen. Eine weitere diesbezügliche Aufklärung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens war jedoch nicht erforderlich, da auch für den Fall, dass der Gesellschafterin kein Verkehrsverstoß nachgewiesen werden kann, die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs im Verhältnis zu der des Beklagtenfahrzeugs im Rahmen der gebotenen Einzelabwägung der Verursachungsbeiträge des Beklagten zu 1 und der Gesellschafterin der Klägerin so deutlich überwiegt, dass diese dahinter vollständig zurücktritt."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 27.11.2020 - 7 U 24/19
Beweislast des Auffahrenden, dass es vorher einen Spurwechsel des Vorausfahrenden gab
"Bestreitet mithin der Vorausfahrende den vom Auffahrenden behaupteten Spurwechsel und kann der Auffahrende den Spurwechsel des Vorausfahrenden nicht beweisen, so bleibt - in Abwesenheit weiterer festgestellter Umstände des Gesamtgeschehens - allein der Auffahrunfall, der typischerweise auf einem Verschu......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Bestreitet mithin der Vorausfahrende den vom Auffahrenden behaupteten Spurwechsel und kann der Auffahrende den Spurwechsel des Vorausfahrenden nicht beweisen, so bleibt - in Abwesenheit weiterer festgestellter Umstände des Gesamtgeschehens - allein der Auffahrunfall, der typischerweise auf einem Verschulden des Auffahrenden beruht. Zutreffend hat das Berufungsgericht deshalb angenommen, dass es in Fällen wie dem vorliegenden nicht Aufgabe des sich auf einen Anscheinsbeweis stützenden Vorausfahrenden ist zu beweisen, dass ein Spurwechsel nicht stattgefunden hat (aA OLG München, Urteil vom 25. Oktober 2013 - 10 U 964/13, juris Rn. 7)."
vgl. BGH, Urteil vom 13.12.2016 - VI ZR 32/16
Grundsatz: Anscheinsbeweis gegen Auffahrenden
"Grundsätzlich spricht bei einem Auffahrunfall der erste Anschein dafür, dass der Auffahrende den Unfall schuldhaft dadurch verursacht hat, dass er entweder den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat, unaufmerksam war oder aber mit einer den Straßen- und Sichtverhältnissen unangepasst......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Grundsätzlich spricht bei einem Auffahrunfall der erste Anschein dafür, dass der Auffahrende den Unfall schuldhaft dadurch verursacht hat, dass er entweder den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat, unaufmerksam war oder aber mit einer den Straßen- und Sichtverhältnissen unangepassten Geschwindigkeit gefahren ist; denn der Kraftfahrer ist verpflichtet, seine Fahrweise so einzurichten, dass er notfalls rechtzeitig anhalten kann, wenn ein Hindernis auf der Fahrbahn auftaucht (BGH, Urteil vom 13.12.2016, VI ZR 32/16, NJW 2017, 1177; Urteil vom 16.01.2007, VI ZR 248/05 - juris; OLG Hamm, Beschluss vom 06.09.2018, 7 U 31/18 - juris).
"
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 27.11.2020 - 7 U 24/19
kein Anscheinsbeweis bei plötzlichem Ausscheren
"Unter Anwendung dieser Grundsätze liegt hier kein typischer Auffahrunfall vor, da als besonderer Umstand das plötzliche Ausscheren des Zeugen K. nach links zu berücksichtigen ist. berücksichtigen ist." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Unter Anwendung dieser Grundsätze liegt hier kein typischer Auffahrunfall vor, da als besonderer Umstand das plötzliche Ausscheren des Zeugen K. nach links zu berücksichtigen ist."
vgl. LG Münster, Urteil vom 01.06.2023 - 8 O 136/22
kein Anscheinsbeweis gegen Auffahrenden nach Spurwechsel des Vordermanns
"In Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung hat das Landgericht angenommen, dass ein gegen den Auffahrenden (hier den Kläger) sprechender erster Anschein, der sich letztlich auf die Nichteinhaltung eines der Geschwindigkeit entsprechenden Sicherheitsabstands oder auf Unaufmerksamkeit gr......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"In Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung hat das Landgericht angenommen, dass ein gegen den Auffahrenden (hier den Kläger) sprechender erster Anschein, der sich letztlich auf die Nichteinhaltung eines der Geschwindigkeit entsprechenden Sicherheitsabstands oder auf Unaufmerksamkeit gründet, dann ausgeräumt ist, wenn der Vordermann (hier der Beklagte Ziff. 1) in zeitlich und örtlich nahem Zusammenhang mit dem Unfall einen Fahrstreifenwechsel vorgenommen hat (KG VersR 1997, 253; OLG Hamm VersR 1992, 624). An einem solchen nahen Zusammenhang ist vorliegend nicht zu zweifeln. Nach den glaubwürdigen Angaben des Zeugen Dr. L& musste der Beklagte Ziff. 1 nach dem Spurwechsel sofort bremsen und dann hat es auch schon geknallt, es ist quasi alles gleichzeitig passiert (S. 6 des Protokolls vom 11.11.2009). Damit liegt ein vom typischen Auffahrunfall abweichender Geschehensablauf vor."
vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 07.04.2010 - 3 U 216/09