"Gegebenenfalls bestehende Ansprüche des Geschädigten gegen den Sachverständigen spielen nur insoweit eine Rolle, als der Schädiger im Rahmen des Vorteilsausgleichs deren Abtretung verlangen kann. Das Sachverständigenrisiko verbleibt in diesem Fall - wie bei § 249 Abs. 1 BGB - auch im Rahmen des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger beim Schädiger (st. Rspr.; BGH Urteil vom 12. März 2024 - VI ZR 280/22; vom 16. Januar 2024 - VI ZR 253/22; vom 26.April 2022 - VI ZR 147/21; vom 29. Oktober 1974 -VI ZR 42/73). Die Risikotragung führt dazu, dass nicht die Klägerin sich mit der möglicherweise zu hohen Rechnung des Sachverständigen auseinandersetzen muss, sondern diese Streitfrage im Nachgang im Verhältnis des Sachverständigen zur Beklagten zu klären ist.
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