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Gutachter / Sachverständiger
Vorteilsausgleich



grdsl. trägt der Schädiger das Sachverständigenrisiko, hat aber ggfls. Abtretungsanspruch

"Gegebenenfalls bestehende Ansprüche des Geschädigten gegen den Sachverständigen spielen nur insoweit eine Rolle, als der Schädiger im Rahmen des Vorteilsausgleichs deren Abtretung verlangen kann. Das Sachverständigenrisiko verbleibt in diesem Fall - wie bei § 249 Abs. 1 BGB - auch im Rahmen des § ......."   [vollständiges Zitat anzeigen]
vgl. AG Essen, Urteil vom 19.07.2024 - 29 C 74/24