Bei Bagatellschaden ist bei allein oberflächlichen Kratzern ein Gutachten nicht erforderlich
"Auch unter Berücksichtigung der weiteren Umstände, insbesondere hinsichtlich der äußeren Erscheinung des Schadensbildes von einem bloßen Bagatellschaden auszugehen.
Auch für den technischen Laien war erkennbar , dass es sich im Wesentlichen um einen Lackschaden handelt. Der Kläger spric......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Auch unter Berücksichtigung der weiteren Umstände, insbesondere hinsichtlich der äußeren Erscheinung des Schadensbildes von einem bloßen Bagatellschaden auszugehen.
Auch für den technischen Laien war erkennbar , dass es sich im Wesentlichen um einen Lackschaden handelt. Der Kläger spricht in seinem Gutachten selbst von leichten Schäden am Stoßfänger und der Klappe hinten. Auch aus den Lichtbildern im Gutachten wird erkennbar, insbesondere anhand der Bilder 5 bis 8, dass es sich um keine gravierende Beschädigung handelte. Das Argument schließlich, der Laie könne tieferliegende Schäden nicht ausschließen, weshalb für ihn auch ein oberflächlicher Schaden wie hier nicht als Bagatelle eingeordnet werden könne, es könnten tieferliegende Bauteile beschädigt sein, greift vorliegend ebenfalls nicht durch. Denn zum einen sind augenscheinlich im wesentlichen Lackschäden entstanden. Zum anderen hat der Kläger selbst das Fahrzeug unzerlegt in Augenschein genommen - es sind also gerade keine Anbauteile entfernt worden und dahinterliegende Teile zu untersuchen."
vgl. AG Bielefeld, Urteil vom 25.01.2018 - 421 C 438/17
Gutachter darf beauftragt werden, wenn Geschädigter es nicht bewerten kann
"Die Hinzuziehung des KFZ-Sachverständigen war vorliegend erforderlich und zweckmäßig. Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer solchen Begutachtung ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen. Es kommt darauf an, ob ein verständig und wirtschaf......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Die Hinzuziehung des KFZ-Sachverständigen war vorliegend erforderlich und zweckmäßig. Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer solchen Begutachtung ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen. Es kommt darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte (vgl. Senatsurteile BGHZ 54, 82, 85 und 61, 346, 349 f.; Geigel/Rixecker, Der Haftpflichtprozeß, 24. Aufl., 3. Kap., Rn. 111; BGH, Urteil vom 30. November 2004 – VI ZR 365/03 -, Rn. 17, juris)."
vgl. AG Bremen, Urteil vom 25.01.2018, Az. 9 C 199/17
Gutachterkosten erstattungsfähig, wenn dem Geschädigten nicht offenbare Schäden möglich sind
"Die geschädigte Partei konnte als Laie nicht erkennen, welchen Umfang der aus dem Unfall resultierende Schaden hat. Für einen fachunkundigen Menschen ist nur schwer erkennbar, was sich hinter den äußerlichen Schadenserscheinungen wie Kratzern oder Verformungen verbirgt und ob auch innere Bauteile (z........" [vollständiges Zitat anzeigen]
"Die geschädigte Partei konnte als Laie nicht erkennen, welchen Umfang der aus dem Unfall resultierende Schaden hat. Für einen fachunkundigen Menschen ist nur schwer erkennbar, was sich hinter den äußerlichen Schadenserscheinungen wie Kratzern oder Verformungen verbirgt und ob auch innere Bauteile (z.B. Sensoren des Parkassistenten) beschädigt sind. Außerdem ist der Austausch einzelner Bauteile meist kostspielig und die Schäden sind nicht anders als durch den kompletten Austausch der beschädigten Teile zu beheben. Die Neulackierung reicht zur Schadensbeseitigung nicht immer aus; so wurde vorliegend eine Verformung der Stoßfängerabdeckung protokolliert (Bl. 13 d.A.). Die Unfallgeschädigte konnte deswegen nicht vorab darauf vertrauen, dass die Schäden mit geringfügigen Mittel zu beseitigen sein werden. Der Sinn und Zweck eines KFZ-Schadengutachtens liegt gerade darin, das für einen Laien auf den ersten Blick nicht erkennbare Ausmaß der Schäden zu ermitteln. Dass die Einholung eines Kostenvoranschlages ausreichend gewesen wäre, hätte vorausgesetzt, dass die Geringfügigkeit der Schäden für die Unfallgeschädigte erkennbar gewesen ist. Dies war hier nicht der Fall. Auch handelte es sich nicht um einen Bagatellschaden."
vgl. AG Bremen, Urteil vom 25.01.2018, Az. 9 C 199/17
Gutachterkosten: 1. Bagatellschaden bis 1.000 €; 2. Gutachterkosten bei Bagatellschaden nur bei weiteren Uklarheiten/Risiken
"Denn der Ersatz der Kosten für einen Sachverständigen ist wegen fehlender Erforderlichkeit ausgeschlossen, wenn ein offensichtlicher Bagatellschaden vorliegt, in derartigen Sachverhalten genügt in der Regel ein Kostenvoranschlag durch eine Kfz.-Werkstatt (BGH NJW 2005, 356, 357; MüKoBGB/Oetker BGB §......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Denn der Ersatz der Kosten für einen Sachverständigen ist wegen fehlender Erforderlichkeit ausgeschlossen, wenn ein offensichtlicher Bagatellschaden vorliegt, in derartigen Sachverhalten genügt in der Regel ein Kostenvoranschlag durch eine Kfz.-Werkstatt (BGH NJW 2005, 356, 357; MüKoBGB/Oetker BGB § 249 Rn. 398). Dabei liegt die Wertgrenze für einen Bagatellschaden im Regelfall bei 1000 € (MüKoBGB/Oetker BGB § 249 Rn. 398 m.z.w.N.), Wobei die Umstände des Einzelfalls ein Abweichen von diesem Richtwert rechtfertigen können. Die Kammer schließt sich zunächst der in der ständigen Rechtsprechung weit vertretenen Auffassung an, dass maßgeblich für die Bagatellgrenze der Nettobetrag ist (z. B. LG Arnsberg Urt. v. 7.12.2016 - 3 S 54/16, BeckRS 2016, 123208), sodass zwischen den Parteien unstreitig ist, dass diese Bagatellgrenze in den Fällen Nr. 14, Nr. 16, Nr. 31 und Nr. 41 nicht überschritten ist. Die Kammer verkennt nicht, dass auch bei Unterschreiten der Bagatellgrenze die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich sein kann, jedoch sind Gründe warum das in den Fällen Nr. 14, Nr. 16, Nr. 31 und Nr. 41 der Fall sein sollte, nicht substantiiert dargelegt. Obwohl der Kläger sich im Schriftsatz vom 30.09.2019 (Bl. 887 ff.) eindringlich mit der Problematik auseinandersetzt, trägt er zum Fall Nr. 14 (O2) vor, dass die Fahrzeugseite links "äußerlich offensichtlich" beschädigt worden sei und auch später "keine weiterreichenden Beschädigungen" ersichtlich gewesen seien."
vgl. LG Münster, Urteil vom 08.11.2019 - 12 O 15/19
keine Gutachterkosten bei Bagatellschaden und keinen weiteren Risiken
"Auch unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles und der Erkenntnismöglichkeiten der Geschädigten ist vorliegend von einem Bagatellschaden auszugehen. Das Schadenbild deutet nicht darauf hin, dass am PKW Schäden vorhanden sind, die mehr als bloße Lackschäden darstellen. Dies war auch für......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Auch unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles und der Erkenntnismöglichkeiten der Geschädigten ist vorliegend von einem Bagatellschaden auszugehen. Das Schadenbild deutet nicht darauf hin, dass am PKW Schäden vorhanden sind, die mehr als bloße Lackschäden darstellen. Dies war auch für die Geschädigte erkennbar. Dabei ist nicht allein auf das Empfinden der Geschädigten hinsichtlich der Heftigkeit des Zusammenstoßes abzustellen. Denn dabei handelt es sich um ein rein subjektives Merkmal. Es sind dabei auch die weiteren Umstände des Unfalles und das Schadenbild zu berücksichtigen. Dieses hält die Kammer i.R. tatrichterlicher Würdigung nach § 287 ZPO für aussagekräftig genug, um auf einen reinen Bagatellschaden zu schließen. Die erkennbaren Lackschäden zeigen einem verständig und wirtschaftlich denkenden Geschädigten, dass die Einholung eines Sachverständigengutachtens hier nicht erforderlich war. Dies auch im Zusammenhang mit der vorgelegten Verkehrsunfallanzeigen, die die Aussagen von zwei Zeuginnen des Unfallherganges wiedergibt.
Nach alledem ist der finanzielle Rahmen eines Bagatellschadens nicht überschritten und die Kammer nicht davon überzeugt, dass weitere Anhaltspunkte vorliegen, die die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich erschienen ließen."
vgl. LG Arnsberg, Urteil vom 07.12.2016 - 3 S 54/16
Sachverständigenkosten gehören grundsätzlich zum erstattungsfähigen Schaden, auch bei tatsächlich geringen Reparaturkosten
"Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gem. § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist. Ebenso können diese Kosten zu d......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gem. § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist. Ebenso können diese Kosten zu dem nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (BGH Urt. v. 30.11.2004 - VI ZR 365/03, NJW 2005, 356 [unter II. 5 a].). Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer solchen Begutachtung ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen. Demnach kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte. Insoweit ist nicht alleine darauf abzustellen, ob die durch die Begutachtung ermittelte Schadenshöhe einen bestimmten Betrag überschreitet oder in einem bestimmten Verhältnis zu den Sachverständigenkosten steht, denn zum Zeitpunkt der Beauftragung des Gutachters ist dem Geschädigten diese Höhe gerade nicht bekannt. Allerdings kann der später ermittelte Schadensumfang im Rahmen tatrichterlicher Würdigung nach § 287 ZPO oft ein Gesichtspunkt für die Beurteilung sein, ob eine Begutachtung tatsächlich erforderlich war oder ob nicht möglicherweise andere, kostengünstigere Schätzungen wie beispielsweise ein Kostenvoranschlag eines Reparaturbetriebs ausgereicht hätten (BGH Urt. v. 30.11.2004 - VI ZR 365/03, NJW 2005, 356 [unter II. 5 b])."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 28.06.2022 - 7 U 45/21
Sachverständiger darf beauftragt werden, wenn der Geschädigte etwaige tiefere Schäden nicht ausschließen kann
"Hinzu kommt, dass zum einen für die Lackierung eines Stoßfängers auch nach Kenntnis eines Laien erhebliche Kosten anfallen können und zum anderen bei entsprechenden Schäden aus Sicht eines Laien nicht ausgeschlossen werden kann, dass darüber hinaus durch den Unfall weitere - unter der Stoßstange v......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Hinzu kommt, dass zum einen für die Lackierung eines Stoßfängers auch nach Kenntnis eines Laien erhebliche Kosten anfallen können und zum anderen bei entsprechenden Schäden aus Sicht eines Laien nicht ausgeschlossen werden kann, dass darüber hinaus durch den Unfall weitere - unter der Stoßstange verborgene - Schäden entstanden sind. Hiernach durfte der Kläger die Einholung eines Sachverständigengutachtens für geboten erachten."