"denn die Prüfung der Unabwendbarkeit im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG darf sich nicht auf die Frage beschränken, ob der Fahrer in der konkreten Gefahrensituation wie ein Idealfahrer reagiert hat, sondern ist auf die weitere Frage zu erstrecken, ob ein Idealfahrer überhaupt in die konkrete Gefahrenlage g......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"denn die Prüfung der Unabwendbarkeit im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG darf sich nicht auf die Frage beschränken, ob der Fahrer in der konkreten Gefahrensituation wie ein Idealfahrer reagiert hat, sondern ist auf die weitere Frage zu erstrecken, ob ein Idealfahrer überhaupt in die konkrete Gefahrenlage geraten wäre. Es wird ein Unfall, der sich aus einer abwendbaren Gefahrenlage entwickelt, nicht dadurch unabwendbar, dass sich der Fahrer in der Gefahr nunmehr - zu spät - ideal verhält (BGH, Urteil vom 13.12.2005, VI ZR 68/04, NJW 2006, 896 Rn. 21; OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.03.2020, 1 U 101/19 - juris Rn. 29).
Dass der Unfall für die Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs auch bei (möglicher) Beobachtung des weiteren vorausfahrenden Verkehrs unabwendbar war, lässt sich dem zugrunde zulegenden klägerischen Vortrag nicht entnehmen."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 27.11.2020 - 7 U 24/19
Definition: unabwendbares Ereignis
"Unabwendbar ist ein Ereignis, das auch bei der äußersten möglichen Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte (vgl. BGH, NZV 2005, 305; OLG Koblenz, NZV 2006, 201; Heß in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 24. Auflage, § 17 StVG Rn. 8). Abzustellen ist insoweit auf das Verha......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Unabwendbar ist ein Ereignis, das auch bei der äußersten möglichen Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte (vgl. BGH, NZV 2005, 305; OLG Koblenz, NZV 2006, 201; Heß in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 24. Auflage, § 17 StVG Rn. 8). Abzustellen ist insoweit auf das Verhalten des sog. "Idealfahrers" (vgl. König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage, § 17 StVG Rn. 22). Dabei kommt es nicht nur darauf an, wie ein "Idealfahrer" unter Anwendung der äußersten möglichen Sorgfalt in der konkreten Gefahrensituation reagiert hätte, sondern auch darauf, ob ein "Idealfahrer" unter Anwendung der äußersten möglichen Sorgfalt überhaupt in eine solche Gefahrenlage geraten wäre (vgl. BGH, NJW 1992, 1684; OLG Koblenz, NZV 2006, 201; Heß in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 24. Auflage, § 17 StVG Rn. 8). "
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 26.08.2016 - 7 U 22/16
Definition: Unabwendbarkeit
"Unabwendbar ist ein Ereignis nur dann, wenn es durch äußerste mögliche Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Abzustellen ist insoweit auf das Verhalten des sog. „Idealfahrers“ (König, in: Hentschel, 41. Aufl. 2011, § 17 StVG Rn. 22).sog. „Idealfahrers“ (König, in: Hentschel, 41. Aufl. 2011, § 17 StVG Rn. 22)." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Unabwendbar ist ein Ereignis nur dann, wenn es durch äußerste mögliche Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Abzustellen ist insoweit auf das Verhalten des sog. „Idealfahrers“ (König, in: Hentschel, 41. Aufl. 2011, § 17 StVG Rn. 22)."
vgl. LG Kassel, Urteil vom 08.03.2013 - 5 O 118/12
Der Idealfahrer überholt nicht fehlerhaft bei Dunkelheit und Regen
"Diesen Nachweis haben weder die Klägerin noch die Beklagten geführt. Ein Idealfahrer hätte weder - wie der Zeuge D. - innerorts bei Dunkelheit und regennasser Fahrbahn ohne verkehrsbedingten Anlass überholt, noch - wie der Zeuge K. - beim Überholvorgang das eigene Fahrzeug auf die Spur des überhole......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Diesen Nachweis haben weder die Klägerin noch die Beklagten geführt. Ein Idealfahrer hätte weder - wie der Zeuge D. - innerorts bei Dunkelheit und regennasser Fahrbahn ohne verkehrsbedingten Anlass überholt, noch - wie der Zeuge K. - beim Überholvorgang das eigene Fahrzeug auf die Spur des überholenden Fahrzeugs gelenkt."
vgl. LG Münster, Urteil vom 01.06.2023 - 8 O 136/22
Reaktionsverzug steht Unabwendbarkeit entgegen
"Im streitgegenständlichen Fall führte der gerichtliche Sachverständige aber unmissverständlich aus, dass der Kläger bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h, ausgehend von einer Reaktionszeit von 0,8 Sekunden, das Unfallgeschehen hätte vermeiden können (vgl. Seite 29/30 des Gutachtens ......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Im streitgegenständlichen Fall führte der gerichtliche Sachverständige aber unmissverständlich aus, dass der Kläger bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h, ausgehend von einer Reaktionszeit von 0,8 Sekunden, das Unfallgeschehen hätte vermeiden können (vgl. Seite 29/30 des Gutachtens vom 02.03.2021), so dass sich das deutliche Überschreiten der Richtgeschwindigkeit entgegen der Auffassung des Klägers insoweit auf den Unfall ausgewirkt hat (vgl. Seite 3 der Berufungserwiderung vom 05.03.2022 = Bl. 31 d. OLG-A.). Zwar hat das Erstgericht unter Verweis auf die Entscheidung des Senats vom 08.04.2011 - 10 U 5122/10 - ausgeführt, dass einem Fahrer haftungsrechtlich bei einer zu späten Reaktion im Bereich von bis zu 1,2 Sekunden - nach den Ausführungen des Sachverständigen ergäbe sich vorliegend bereits eine Unvermeidbarkeit bei einem Reaktionsverzug von 0,8 bis 1,1 Sekunden (vgl. Seite 7 des Ergänzungsgutachtens vom 23.07.2021) - ohne vorherige, durch sonstige Umstände hervorgerufene besondere Aufmerksamkeitsaufforderungen kein Schuldvorwurf gemacht werden könne und Ablenkungen nach vorne in dieser zeitlichen Dimension üblicherweise selbst durch die Pflichten der StVO (Blick in den Rückspiegel, Schulterblick, etc.) verursacht würden (vgl. Seite 7 des EU). Für die Beurteilung der Frage, ob ein unabwendbares Ereignis vorliegt, kann es hierauf jedoch nicht ankommen. Denn ein Ereignis ist nur dann unabwendbar, wenn es "bei Anwendung möglich äußerster Sorgfalt nicht hätte abgewendet werden können. Dies erfordert geistesgegenwärtiges und sachgemäßes Handeln, welches über den gewöhnlichen und persönlichen Maßstab hinausgeht. Die Rechtsprechung geht dann von einer Unabwendbarkeit aus, wenn ein so genannter Idealfahrer den Verkehrsunfall nicht hätte verhindern können" (MüKoStVR/Engel, 1. Aufl. 2017, StVG § 17 Rn. 32). Bei einem Idealfahrer wäre es aber nicht zu einem Reaktionsverzug gekommen."
vgl. OLG München, Endurteil vom 01.06.2022 - 10 U 7382/21 e
unabwendbares Ereignis
"Unabwendbar ist ein Ereignis, welches auch durch die äußerst mögliche Sorgfalt nicht abgewendet werden kann, wozu ein am Maßstab des Idealfahrers orientiertes sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln gehört, welches alle möglichen Gefahrenmomente berücksichtigt (vergleiche Henschel/König/Daue......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Unabwendbar ist ein Ereignis, welches auch durch die äußerst mögliche Sorgfalt nicht abgewendet werden kann, wozu ein am Maßstab des Idealfahrers orientiertes sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln gehört, welches alle möglichen Gefahrenmomente berücksichtigt (vergleiche Henschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2017, StVG § 17 Rn. 22). Hierbei ist nicht nur maßgeblich, wie ein Idealfahrer in der konkreten Gefahrensituation reagiert hätte, sondern auch, ob er in eine solche Gefahrensituation überhaupt geraten wäre (BGH NJW 1992, 1684, 1685). § 17 Abs. 3 StVG verlangt, dass der Idealfahrer in seiner Fahrweise auch die Erkenntnisse berücksichtigt, die nach allgemeiner Erfahrung geeignet sind, Gefahrensituationen nach Möglichkeit zu vermeiden (BGH NJW 1992, 1684, 1685; OLG Jena BeckRS 2022, 5234 Rn. 31). Maßstab ist ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln erheblich über den Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt i.S.v. § 276 BGB hinaus (BGH NZV 2005, 305, 306 m.w.N.). Dies ist daher auch unabhängig von der Feststellung eines Verstoßes gegen eine in der StVO kodifizierte Sorgfaltspflicht. Die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der ein unabwendbares Ereignis begründenden Tatsachen obliegt jeweils demjenigen, der sich zu seinen Gunsten darauf beruft (vergleiche Henschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2017, StVG § 17 Rn. 23)."
vgl. LG Köln, Urteil vom 19.04.2024 - 14 O 65/21
Unabwendbarkeit aus Sicht des Idealfahrers
"Der Sachverständige ist hier zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger bei einer Geschwindigkeit von 4 km/h (unterer Bereich der Schrittgeschwindigkeit) den Unfall vermieden hätte. Unabwendbar ist ein Ereignis nur dann, wenn es durch äußerste mögliche Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Abzustel......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Der Sachverständige ist hier zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger bei einer Geschwindigkeit von 4 km/h (unterer Bereich der Schrittgeschwindigkeit) den Unfall vermieden hätte. Unabwendbar ist ein Ereignis nur dann, wenn es durch äußerste mögliche Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Abzustellen ist insoweit auf das Verhalten des sog. „Idealfahrers“ (König, in: Hentschel, 41. Aufl. 2011, § 17 StVG Rn. 22). Ein sog. Idealfahrer hätte also in der Situation bei den gegebenen Sicht- und Straßenverhältnissen den Unfall wahrscheinlich vermeiden können. Dies rechtfertigt im konkreten Fall nach Einschätzung des Gerichts unter Würdigung der dargelegten Umstände die Betriebsgefahr von 20 %."
vgl. LG Kassel, Urteil vom 08.03.2013 - 5 O 118/12
Unabwendbarkeit und Beweislast
"Der Fahrer, der mit Erfolg die Unabwendbarkeit des Unfalls geltend machen will, muss sich wie ein "Idealfahrer" verhalten haben (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2005 - VI ZR 68/04). Wer sich auf den Ausschlussgrund berufen will, muss die Unabwendbarkeit des Unfalls beweisen (BGH, Urteil vom 04.05.1976 - VI ......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Der Fahrer, der mit Erfolg die Unabwendbarkeit des Unfalls geltend machen will, muss sich wie ein "Idealfahrer" verhalten haben (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2005 - VI ZR 68/04). Wer sich auf den Ausschlussgrund berufen will, muss die Unabwendbarkeit des Unfalls beweisen (BGH, Urteil vom 04.05.1976 - VI ZR 193/74)."
vgl. LG Münster, Urteil vom 01.06.2023 - 8 O 136/22
Verhalten des Idealfahrers ist global zu betrachten
"Nach § 17 Abs. 3 S. 2 StVG liegt ein unabwendbares Ereignis dann vor, wenn sowohl der Halter als auch der Fahrer des Fahrzeugs jede nach den Umständen des Falls gebotene Sorgfalt beachtet haben. Als Maßstab gilt, dass jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt einzuhalten ist. Allgemein ane......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Nach § 17 Abs. 3 S. 2 StVG liegt ein unabwendbares Ereignis dann vor, wenn sowohl der Halter als auch der Fahrer des Fahrzeugs jede nach den Umständen des Falls gebotene Sorgfalt beachtet haben. Als Maßstab gilt, dass jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt einzuhalten ist. Allgemein anerkannt ist, dass ein Verkehrsunfall dann unabwendbar ist, wenn dieser auch bei der äußersten möglichen Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte (BGH, NJW 1992, 1684). Gefordert wird, an einen durchschnittlichen Verhaltensanforderungen gemessenes ideales, also überdurchschnittliches Verhalten, welches sachgemäß, geistesgegenwärtig ist und über den gewöhnlichen und persönlichen Maßstab hinausgeht. Es kommt nicht darauf an, wie ein Idealfahrer in der konkreten Gefahrenlage reagiert hätte, sondern darauf, ob ein Idealfahrer überhaupt in eine solche Situation geraten wäre (BGH, NJW 1992, 1684; Bormann/Hess/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 27. Aufl. 2022, § 17 Rn. 8 StVG. Unabwendbar bedeutet also keine absolute Unvermeidbarkeit des Unfalls, sondern es genügt eine äußerst angepasste Fahrweise."
vgl. AG Rheine, Urteil vom 19.12.2024, Az. 14 C 136/24, n.v.
zur Unabwendbarkeit (hier nicht gegeben)
"Keiner der Unfallbeteiligten kann sich auf ein unabwendbares Ereignis berufen. Daher ist die Haftung nach § 17 Abs. 3 StVG nicht ausgeschlossen.
Ein solcher Ausschluss setzt voraus, dass der Unfall auch bei der äußersten möglichen Sorgfalt nicht hätte abgewendet werden können. Der Fahrer......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Keiner der Unfallbeteiligten kann sich auf ein unabwendbares Ereignis berufen. Daher ist die Haftung nach § 17 Abs. 3 StVG nicht ausgeschlossen.
Ein solcher Ausschluss setzt voraus, dass der Unfall auch bei der äußersten möglichen Sorgfalt nicht hätte abgewendet werden können. Der Fahrer muss sich wie ein Idealfahrer verhalten haben und nachweisen, dass auch ein Idealfahrer sich in eine vergleichbare Situation begeben hätte (BGH, Urteil vom 13.12.2005 - VI ZR 68/04).
Diesen Nachweis haben weder die Klägerin noch der Beklagte geführt. Ein Idealfahrer wäre weder - wie der Zeuge V. - mit so geringem Abstand gefahren, dass es trotz Vollbremsung zu einer Kollision gekommen wäre, noch hätte ein Idealfahrer - wie der Motorradfahrer Z. im Bereich, in dem ein Überholverbot gilt, die im Stau stehenden Fahrzeuge überholt."
vgl. LG Münster, Urteil vom 11.07.2024 - 8 O 7/22