"Das Gericht verkennt dabei nicht, dass grundsätzlich bei der Einhaltung eines zu geringen Seitenabstandes seitens des Vorbeifahrenden bei Anhaltspunkten dafür, dass mit einem - auch nur weiteren Öffnen - der Tür gerechnet werden muss, regelmäßig von einer höheren Mithaftung des Vorbeifahrenden auszugehen ist (OLG Hamm, a. a. O.; KG Berlin, DAR 2006, 149; AG Langenfeld, Schaden-Praxis 2000, 409, 410, OLG Hamm 1992, 181, 182; KG Berlin, DAR 2005, 217; vergl. auch OLG Rostock, Schaden-Praxis 1998, 455, 456). Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Zeugin D. - wie oben ausgeführt - in der konkreten Situation keinen zu geringen Seitenabstand schuldhaft eingehalten hat und deshalb lediglich die Betriebsgefahr auf Seiten des Klägers in Ansatz zu bringen ist. Das Gericht schließt sich unter Berücksichtigung der o. g. Umstände der vom Amtsgericht P. vorgenommenen und in der Berufungsinstanz vom Landgericht Karlsruhe - Az. 9 S 608/05 - bestätigten Haftungsverteilung an, auch wenn in diesen Entscheidungen die Frage eines zu geringen Seitenabstandes seitens der Zeugin nicht näher erörtert wurde." |