verkehrsrechtbuch.de (813)

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Haftungsanteil bei zu geringem Seitenabstand

"Das Gericht verkennt dabei nicht, dass grundsätzlich bei der Einhaltung eines zu geringen Seitenabstandes seitens des Vorbeifahrenden bei Anhaltspunkten dafür, dass mit einem - auch nur weiteren Öffnen - der Tür gerechnet werden muss, regelmäßig von einer höheren Mithaftung des Vorbeifahrenden aus......."   [vollständiges Zitat anzeigen]
vgl. LG Karlsruhe, Urteil vom 01.09.2006 - 3 O 390/05