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Kausalität
konkret



überhöhte Geschwindigkeit ist unerheblich, wenn nicht unfallkausal

"Zwar ist der Kläger nach eigenen Angaben schneller als die an der Unfallörtlichkeit zugelassenen 50 km/h gefahren. Dieser Geschwindigkeitsverstoß gem. § 3 StVO kann jedoch in die Haftungsabwägung zu Lasten des Klägers nicht eingestellt werden, da er nach dem Sachverständigengutachten in der kritis......."   [vollständiges Zitat anzeigen]
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 04.02.2014 - 9 U 149/13