Ersatzbeschaffung unter Gebot der Wirtschaftlichkeit
"Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, steht eine solche Ersatzbeschaffung als Variante der Naturalrestitution unter dem Gebot der Wirtschaftlichkeit, das auch für die Frage gilt, in welcher Höhe der Restwert des Unfallfahrzeugs bei der Schadensabrechnung berücksichtigt werden m......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, steht eine solche Ersatzbeschaffung als Variante der Naturalrestitution unter dem Gebot der Wirtschaftlichkeit, das auch für die Frage gilt, in welcher Höhe der Restwert des Unfallfahrzeugs bei der Schadensabrechnung berücksichtigt werden muß. Dies bedeutet, daß der Geschädigte bei der Schadensbehebung gemäß § 249 Satz 2 BGB a.F. im Rahmen des ihm Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnisund Einflußmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten den wirtschaftlichsten Weg zu wählen hat -sog. "subjektbezogene Schadensbetrachtung" -(vgl. Senatsurteile BGHZ 132, 373, 376 f.; 143, aaO; vom 21. Januar 1992 -VI ZR 142/91 -aaO; vom 6. April 1993 -VI ZR 181/92 -aaO, 769 f. und vom 7. Dezember 2004 -VI ZR 119/04 -aaO, 381 f.). Ein Geschädigter ist allerdings grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 2004 -VI ZR 119/04 -aaO) und kann vom Schädiger auch nicht auf einen höheren Restwerterlös verwiesen werden, der auf einem Sondermarkt durch spezialisierte Restwertaufkäufer erzielt werden könnte (vgl. Senatsurteile BGHZ 143, aaO; vom 21. Januar 1992 -VI ZR 142/91 -aaO; vom 6. April 1993 -VI ZR 181/92 -VersR 1993, 769; vom 7. Dezember 2004 -VI ZR 119/04 -aaO). Nach diesen Grundsätzen leistet der Geschädigte dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit im allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Satz 2 BGB a.F. gezogenen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 143, aaO; vom 21. Januar 1992 -VI ZR 142/91 -aaO, 458; vom 6. April 1993 -VI ZR 181/92 -aaO, 770 und vom 7. Dezember 2004 -VI ZR 119/04 -aaO, 382)."
vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2005 - VI ZR 132/04
Mietwagen: kein Abzug wegen Eigenersparnis, wenn tiefere Klasse angemietet
"Eine etwaige Eigenersparnis des Geschädigten ist nicht in Abzug zu bringen. Wenn auch die Inanspruchnahme eines Mietwagens einer niedrigeren Klasse nicht zu einem Wegfall einer Eigenersparnis führt, entspricht es einer weitüberwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass ein Ersparnisabz......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Eine etwaige Eigenersparnis des Geschädigten ist nicht in Abzug zu bringen. Wenn auch die Inanspruchnahme eines Mietwagens einer niedrigeren Klasse nicht zu einem Wegfall einer Eigenersparnis führt, entspricht es einer weitüberwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass ein Ersparnisabzug der Billigkeit widerspräche, weil der Schädiger so in doppelter Weise entlastet würde (vgl. hierzu BGH DAR 2013, 379, Tz.26). Dieser Auffassung ist aus dem genannten Grund der Vorzug zu geben. Die Voraussetzungen hierfür liegen vor, da durch die Wahl eines Fahrzeugs zwei Klassen unter dem Unfallwagen eine doppelte Entlastung vermieden wird."
vgl. LG Frankfurt am Main, Urteil vom 10.10.2018 - 2-16 S 218/17
Mietwagenkosten: Darlegungslast, wenn über Normaltarif
"Insgesamt erscheint daher gem. § 287 ZPO ein Gesamtbetrag von 515,00 € + 20%, insgesamt mithin 618,00 € erforderlich.
Von diesem Betrag weicht der von der Klägerin verlangte Betrag ab. Es ist daher von einem überhöhten Mietpreis auszugehen. Dafür, dass dem Geschädigten kein günstige......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Insgesamt erscheint daher gem. § 287 ZPO ein Gesamtbetrag von 515,00 € + 20%, insgesamt mithin 618,00 € erforderlich.
Von diesem Betrag weicht der von der Klägerin verlangte Betrag ab. Es ist daher von einem überhöhten Mietpreis auszugehen. Dafür, dass dem Geschädigten kein günstigerer Preis zugänglich gewesen wäre bzw. der Geschädigte sich überhaupt danach erkundigt hätte, trägt die insoweit darlegungspflichtige (vgl. BGH NJW 2009, 58) Klägerin nichts vor."
vgl. AG Düsseldorf, Urteil vom 28.07.2010 - 47 C 2747/10
Mietwagenkosten: Gebiet des Ortes der Anmietung entscheidend
"Als maßgeblicher Postleitzahlenbezirk ist von dem PLZ-Gebiet 410 für ...... auszugehen. Maßgeblich ist das Preisniveau an dem Ort, an dem das Fahrzeug angemietet und übernommen wird (BGH, Urteil vom 11.03.2008, Az. VI ZR 164/07, NJW 2008 1519 juris-Rn. 11). ......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Als maßgeblicher Postleitzahlenbezirk ist von dem PLZ-Gebiet 410 für ...... auszugehen. Maßgeblich ist das Preisniveau an dem Ort, an dem das Fahrzeug angemietet und übernommen wird (BGH, Urteil vom 11.03.2008, Az. VI ZR 164/07, NJW 2008 1519 juris-Rn. 11). "
vgl. LG Frankfurt am Main, Urteil vom 10.10.2018 - 2-16 S 218/17
Miewagenkosten: kein Abzug, wenn altes Fahrzeug geschädigt
"An dieser Auffassung hält die 2. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth jedoch ausdrücklich nicht mehr fest und schließt sich der von der 8. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth zuletzt im Urteil vom 31.08.2011 - 8 S 1322/11 vertretenen Auffassung mit den dort ausgeführten überzeugen......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"An dieser Auffassung hält die 2. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth jedoch ausdrücklich nicht mehr fest und schließt sich der von der 8. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth zuletzt im Urteil vom 31.08.2011 - 8 S 1322/11 vertretenen Auffassung mit den dort ausgeführten überzeugenden Argumenten an. Wie in dem angeführten Urteil ausgeführt ist zunächst zu berücksichtigen, dass die "abstrakte" Schadensberechnung bei Inanspruchnahme der Nutzungsausfallentschädigung nicht unbesehen denselben Argumenten folgen muss wie die "konkrete" Berechnung bei tatsächlicher Anmietung eines Ersatzfahrzeugs (vgl. BGH VersR 1975, 261). Die Rechtfertigung einzelner Berechnungswege muss vor dem Hintergrund der verschiedenen Szenarien einer "abstrakten" bzw. "konkreten" Schadensberechnung erfolgen. Ganz entscheidend ist in diesem Zusammenhang jedoch - wie die 8. Zivilkammer in dem oben angeführten Urteil zu Recht hervorhebt -, dass ein Geschädigter eines Verkehrsunfalls bei Inanspruchnahme eines Ersatzfahrzeugs aufgrund der Ausstattung bzw. des Alters der Fuhrparks von Vermietunternehmen kaum jemals überhaupt die Möglichkeit haben wird, ein auch altersmäßig "vergleichbares" Fahrzeug anzumieten. Die Flotten der Mietwagenunternehmen sind - wie bereits oben angeführt - gerichtsbekannt praktisch durchweg mit jungen Fahrzeugen bestückt, da die Fahrzeuge mit relativ hoher Fluktuation nach nur kurzer Laufzeit abgegeben werden. Bedenkt man weiter, dass die Notwendigkeit einer Anmietung dem Geschädigten durch den Schädiger aufgezwungen wurde, besteht keinerlei Anlass, jenen in tatsächlicher oder finanzieller Hinsicht für den Umstand einstehen zu lassen, dass er ein seinem Fahrzeug vergleichbares "altes Modell" überhaupt nicht anmieten kann. Insbesondere letzterer Umstand ist bei der bisherigen Auffassung der erkennenden Kammer nicht ausreichend berücksichtigt worden und führt zur Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung."
vgl. LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 29.09.2011 - 2 S 185/11
Wirtschaftlichkeitsgebot gilt auch für Ersatzwagenanmietung
"Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderli......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann (vgl. BGH NJW 2013, 1870 Rn. 15, 16 m.w.N.)."