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Sorgfaltsanforderungen beim Einsteigen und Aussteigen

"Zwar muss sich nach § 14 StVO, wer ein- oder aussteigt, so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Diese Sorgfaltsanforderung gilt für die gesamte Dauer eines Ein- oder Aussteigevorgangs, also für alle Vorgänge, die in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlic......."   [vollständiges Zitat anzeigen]
vgl. LG Aachen, Urteil vom 23.02.2023 - 1 O 219/22