"Dass eine solche abweichende Konstellation regelmäßig zu anderen, milderen Verletzungsfolgen führt, hat der Sachverständige im Rahmen der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens nachvollziehbar damit erklärt, dass die Wahrscheinlichkeit, an den Dachholm zu stoßen, geringer sei (vgl. Bl. 566 GA). Insoweit ist davon auszugehen, dass sich der Kläger dieses für ihn günstige Beweisergebnis zu Eigen gemacht hat (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 28. Januar 2016 - VII ZR 126/13 -, Rn. 13, juris).
Mithin oblag es den Beklagten, zur Führung des Entlastungsbeweises gemäß § 18 Abs. 1 S. 2 StVG darzulegen und unter Beweis zu stellen, dass der Kläger auch bei geringerer Kollisionsgeschwindigkeit infolge verkehrsrichtiger moderater Beschleunigung ebenso schwere Körperverletzungen erlitten hätte (vgl. hierzu auch OLG Hamm, NJW-RR 2018, 1233, 1235 unter Rn. 24, beckonline); denn auch wenn es dem Fahrer bei einer verkehrsordnungsgemäßen Fahrweise zwar nicht gelungen wäre, das Fahrzeug noch vor der späteren Unfallstelle zum Stehen zu bringen, es jedoch dabei zumindest zu einer deutlichen Abmilderung des Unfallverlaufes und der erlittenen Verletzungen gekommen wäre, ist sein verkehrsunrichtiges Verhalten kausal geworden (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2005 - VI ZR 228/03 -, Rn. 22, juris)." |