"Auch zur Laufleistung als wertbildendem Faktor und Anknüpfungstatsache zur Einholung eines Sachverständigengutachtens fehlte und fehlt es an ausreichendem Klägervortrag unter Beweisantritt.
Wie die Beklagten bereits in erster Instanz eingewandt haben, ist im Privatsachverständigengutachten aus dem Jahr 2018 lediglich vermerkt, dass die - von ihnen bestrittene - Laufleistung "laut Kunden" 420.000 km betrage. Da im Privatsachverständigengutachten lediglich die Laufleistung "laut Kunden" angegeben ist, eignet sich das Gutachten nicht, um durch dessen Vorlage eine Laufleistung von 420.000 km substantiiert zu behaupten oder gar zu belegen." |