"Dass es die beiden in Betracht kommenden Möglichkeiten, dass der Kläger entweder die Tür trotz der Vorbeifahrt des LKW weiter geöffnet oder diese jedenfalls nicht ausreichend festgehalten hat, gleich bewertet, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die vom Berufungsgericht für angemessen gehaltene Quotierung ist in der Rechtsprechung auch anderweit bei einem ähnlichen Sachverhalt ausgeurteilt worden (OLG Hamm, aaO). Dagegen bestehen aus Rechtsgründen keine Bedenken." |