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Tür
Parkplatz



Öffnen der Tür gehört - auch auf Privatgrund - zur Betriebsgefahr

"Nach § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG in Verbindung mit § 1 PflVG deckt die Kfz-Haftpflichtversicherung den durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Schaden. Der "Gebrauch des Kraftfahrzeugs" in diesem Sinne schließt den "Betrieb" des Kraftfahrzeuges im Sinne des § 7 StVG ein (vgl. BGH, Urteil vom 23. Feb......."   [vollständiges Zitat anzeigen]
vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 20.11.2015 - 13 S 117/15