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Betrieb
Tatbestandsmerkmal



Allgemeines: Betriebsgefahr (inkl. Arbeitsmaschinen)

"aa) Ein Schaden ist dann "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeugs im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, d.h. wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)gepräg......."   [vollständiges Zitat anzeigen]
vgl. BGH, Urteil vom 16.01.2024 - VI ZR 385/22
 

Betrieb des Fahrzeuges: auch der am Hang rollende PKW

"(2) Entgegen der amtsgerichtlichen Feststellungen erfolgte diese Beschädigung des klägerischen Fahrzeuges durch das Beklagtenfahrzeug auch „bei dem Betrieb“ des Beklagtenfahrzeuges im Sinne von § 7 I StVG. Das Tatbestandsmerkmal „bei dem Betrieb“ erfordert nicht, dass der Schaden gleichsam dur......."   [vollständiges Zitat anzeigen]
vgl. LG Lübeck im Urteil vom 02.11.2023, Az. 14 S 113/22
 

Betrieb eines Fahrzeuges

"aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist ein Schaden bereits dann "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeugs entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, d.h. wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftf......."   [vollständiges Zitat anzeigen]
vgl. BGH, Urteil vom 12.12.2023 - VI ZR 77/23
 

Gebrauch des Fahrzeuges ist weiter als Betrieb

"Der Begriff "Gebrauch des Fahrzeugs" in § 1 PflVG (vgl. auch § 2 Abs. 1 KfzPflVV) schließt den "Betrieb eines Kraftfahrzeugs" im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG ein, geht aber noch darüber hinaus (vgl. Senatsurteile vom 8. Dezember 2015 - VI ZR 139/15, BGHZ 208, 140 Rn. 23; vom 26. Juni 1979 - VI ZR 122/7......."   [vollständiges Zitat anzeigen]
vgl. BGH, Urteil vom 16.01.2024 - VI ZR 385/22
 

KFz-Haftpflichtversicherung ist eintrittspflichtig, sobald "Gebrauch" vorliegt; ein "Betrieb" ist nicht notwendig

"Bei der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung ist das Interesse versichert, das der Versicherte daran hat, durch den Gebrauch des Fahrzeugs nicht mit Haftpflichtansprüchen belastet zu werden, gleich ob diese auf §§ 7 ff. StVG, §§ 823 ff. BGB oder anderen Haftungsnormen beruhen. Von der Kraftfahrzeugh......."   [vollständiges Zitat anzeigen]
vgl. BGH, Urteil vom 16.01.2024 - VI ZR 385/22