"aa) Ein Schaden ist dann "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeugs im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, d.h. wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)gepräg......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"aa) Ein Schaden ist dann "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeugs im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, d.h. wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden ist. Erforderlich ist dabei stets, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll, d.h. die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist. Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit grundsätzlich maßgeblich darauf an, dass die Schadensursache in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht (vgl. Senatsurteile vom 7. Februar 2023 - VI ZR 87/22, NZV 2023, 265 Rn. 8 f.; vom 21. September 2021 - VI ZR 726/20, NJW 2022, 624 Rn. 6; jeweils mwN). Bei Kraftfahrzeugen mit Arbeitsfunktionen ist es erforderlich, dass ein Zusammenhang mit der Bestimmung des Kraftfahrzeugs als eine der Fortbewegung und dem Transport dienende Maschine (vgl. § 1 Abs. 2 StVG) besteht. Eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG entfällt daher, wenn die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Kraftfahrzeuges keine Rolle mehr spielt und das Fahrzeug nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt wird (vgl. Senatsurteile vom 18. Juli 2023 - VI ZR 16/23, juris Rn. 13; vom 21. September 2021 - VI ZR 726/20, NJW 2022, 624 Rn. 7; vom 13. Dezember 1994 - VI ZR 283/93, NJW 1995, 1150, 1151, juris Rn. 22; jeweils mwN)."
vgl. BGH, Urteil vom 16.01.2024 - VI ZR 385/22
Betrieb des Fahrzeuges: auch der am Hang rollende PKW
"(2) Entgegen der amtsgerichtlichen Feststellungen erfolgte diese Beschädigung des klägerischen Fahrzeuges durch das Beklagtenfahrzeug auch „bei dem Betrieb“ des Beklagtenfahrzeuges im Sinne von § 7 I StVG. Das Tatbestandsmerkmal „bei dem Betrieb“ erfordert nicht, dass der Schaden gleichsam dur......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"(2) Entgegen der amtsgerichtlichen Feststellungen erfolgte diese Beschädigung des klägerischen Fahrzeuges durch das Beklagtenfahrzeug auch „bei dem Betrieb“ des Beklagtenfahrzeuges im Sinne von § 7 I StVG. Das Tatbestandsmerkmal „bei dem Betrieb“ erfordert nicht, dass der Schaden gleichsam durch ein noch „in Bewegung“ befindliches Kraftfahrzeug verursacht wurde. Nach ständiger Rechtsprechung liegt das Tatbestandsmerkmal „bei dem Betrieb“ immer dann vor, wenn sich die von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr auf den Schadensablauf ausgewirkt hat, wenn also das Schadensereignis in irgendeiner Weise durch das Kraftfahrzeug mitgeprägt worden ist (MüKoStVR/Engel, 1. Aufl. 2017, StVG § 7 Rn. 13-17 m.w.N.). Hierzu ist es nicht erforderlich, dass „motorische Kräfte“ auf den Wagen einwirken (a.a.O.). Umfasst sind daher nicht nur die in Bewegung befindlichen Kraftfahrzeuge, sondern auch solche, die in verkehrsbeeinflussender Weise halten, ruhen oder abgestellt sind. Gerade nicht abgestellt wird darauf, ob der Motor in Gang gesetzt ist oder der Motor gerade erst außer Betrieb gesetzt wurde (a.a.O.). Entsprechend hat der Bundesgerichtshof auch bereits entschieden, dass ein Fahrzeug auch dann noch „im Betrieb“ ist, wenn es – wie hier – vorübergehend geparkt wurde, wobei es nicht darauf ankommt, ob das Fahrzeug auf einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßenfläche, oder auf privatem Gelände abgestellt war (BGH, Urteil vom 25.10.1994 - VI ZR 107/94 = NZV 1995, 19)."
vgl. LG Lübeck im Urteil vom 02.11.2023, Az. 14 S 113/22
Betrieb eines Fahrzeuges
"aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist ein Schaden bereits dann "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeugs entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, d.h. wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftf......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist ein Schaden bereits dann "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeugs entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, d.h. wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden ist. Erforderlich ist aber stets, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll, d.h. die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist. Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit grundsätzlich maßgeblich darauf an, dass die Schadensursache in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht (vgl. nur Senatsurteil vom 18. Juli 2023 - VI ZR 16/23, WM 2023, 2062 Rn. 12 mwN).
Bei Kraftfahrzeugen mit Arbeitsfunktionen ist es erforderlich, dass ein Zusammenhang mit der Bestimmung des Kraftfahrzeuges als eine der Fortbewegung und dem Transport dienende Maschine (vgl. § 1 Abs. 2 StVG) besteht. Eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG entfällt daher jedenfalls dann, wenn die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Kraftfahrzeuges keine Rolle mehr spielt und das Fahrzeug nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt wird oder bei Schäden, in denen sich eine Gefahr aus einem gegenüber der Betriebsgefahr eigenständigen Gefahrenkreis verwirklicht hat. Wann haftungsrechtlich nur noch die Funktion als Arbeitsmaschine infrage steht, lässt sich nur im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände entscheiden. Dabei ist es unter Schutzzweckgesichtspunkten von Bedeutung, ob der Arbeitseinsatz auf oder in örtlicher Nähe zu Straßenverkehrsflächen stattfindet (vgl. Senatsurteil vom 18. Juli 2023 - VI ZR 16/23, WM 2023, 2062 Rn. 13 f. mwN).
Eine Verbindung mit dem "Betrieb" des Kraftfahrzeuges i.S.v. § 7 Abs. 1 StVG hat der Senat beim stehenden Fahrzeug auch dann bejaht, wenn das Kraftfahrzeug in innerem Zusammenhang mit seiner Funktion als Verkehrs- und Transportmittel - gegebenenfalls mit Hilfe einer speziellen Entladevorrichtung - entladen wird. Der Halter haftet auch in diesen Fällen für die Gefahr, die das Kraftfahrzeug beim Entladen in dem in Anspruch genommenen Verkehrsraum für andere Verkehrsteilnehmer darstellt. Hierhin fällt nicht nur die Gefahr durch das entladende Kraftfahrzeug als solches, sondern auch diejenige, die von den Entladevorrichtungen und dem Ladegut ausgeht (Senatsurteil vom 8. Dezember 2015 - VI ZR 139/15, BGHZ 208, 140 Rn. 14 mwN für das Entladen von Heizöl aus einem Tanklastwagen)."
vgl. BGH, Urteil vom 12.12.2023 - VI ZR 77/23
Gebrauch des Fahrzeuges ist weiter als Betrieb
"Der Begriff "Gebrauch des Fahrzeugs" in § 1 PflVG (vgl. auch § 2 Abs. 1 KfzPflVV) schließt den "Betrieb eines Kraftfahrzeugs" im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG ein, geht aber noch darüber hinaus (vgl. Senatsurteile vom 8. Dezember 2015 - VI ZR 139/15, BGHZ 208, 140 Rn. 23; vom 26. Juni 1979 - VI ZR 122/7......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Der Begriff "Gebrauch des Fahrzeugs" in § 1 PflVG (vgl. auch § 2 Abs. 1 KfzPflVV) schließt den "Betrieb eines Kraftfahrzeugs" im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG ein, geht aber noch darüber hinaus (vgl. Senatsurteile vom 8. Dezember 2015 - VI ZR 139/15, BGHZ 208, 140 Rn. 23; vom 26. Juni 1979 - VI ZR 122/78, BGHZ 75, 45, 48, juris Rn. 34; jeweils mwN)."
vgl. BGH, Urteil vom 16.01.2024 - VI ZR 385/22
KFz-Haftpflichtversicherung ist eintrittspflichtig, sobald "Gebrauch" vorliegt; ein "Betrieb" ist nicht notwendig
"Bei der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung ist das Interesse versichert, das der Versicherte daran hat, durch den Gebrauch des Fahrzeugs nicht mit Haftpflichtansprüchen belastet zu werden, gleich ob diese auf §§ 7 ff. StVG, §§ 823 ff. BGB oder anderen Haftungsnormen beruhen. Von der Kraftfahrzeugh......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Bei der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung ist das Interesse versichert, das der Versicherte daran hat, durch den Gebrauch des Fahrzeugs nicht mit Haftpflichtansprüchen belastet zu werden, gleich ob diese auf §§ 7 ff. StVG, §§ 823 ff. BGB oder anderen Haftungsnormen beruhen. Von der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung soll die typische, vom Gebrauch des Fahrzeugs selbst und unmittelbar ausgehende Gefahr gedeckt sein (vgl. Senatsurteil vom 8. Dezember 2015 - VI ZR 139/15, BGHZ 208, 140 Rn. 22; BGH, Urteile vom 27. Oktober 1993 - IV ZR 243/92, NJW-RR 1994, 218, 219, juris Rn. 16; vom 19. Juli 2023 - IV ZR 384/22, VersR 2023, 1226 Rn. 21). "Gebraucht" wird ein Kraftfahrzeug auch dann, wenn es nur als Arbeitsmaschine eingesetzt wird. Der Entladevorgang gehört danach zu seinem Gebrauch, solange das Kraftfahrzeug oder seine an und auf ihm befindlichen Vorrichtungen daran beteiligt sind. Der Schaden, der beim Hantieren mit Ladegut eintritt, ist dann "durch den Gebrauch" des Kraftfahrzeugs entstanden, wenn es für die schadensstiftende Verrichtung aktuell, unmittelbar, zeitlich und örtlich nahe eingesetzt worden ist. Nach diesen Grundsätzen ist das Entladen eines Tanklastzugs mittels einer auf ihm befindlichen Pumpe dem Gebrauch des Kraftfahrzeugs zuzuordnen, solange der Druck der Pumpe noch auf das abzufüllende Öl einwirkt und die Flüssigkeit durch den Schlauch heraustreibt. Damit wird der Tanklastzug mit seinen speziellen Vorrichtungen unmittelbar eingesetzt. Kommt es hierbei zu einer Schädigung, so verwirklicht sich eine Gefahr, die von dem Fahrzeug selbst ausgeht (vgl. Senatsurteile vom 8. Dezember 2015 - VI ZR 139/15, BGHZ 208, 140 Rn. 22; vom 19. September 1989 - VI ZR 301/88, NJW 1990, 257, 258, juris Rn. 8; Senatsbeschluss vom 8. April 2008 - VI ZR 229/07, Schaden-Praxis 2008, 338; Klimke in Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl., AKB 2015 A.1.1 Rn. 19 ff.; Maier in Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung, 19. Aufl., A.1 AKB Rn. 49)."