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Betrieb
Abwägung



keine Betriebsgefahr des ordnungsgemäß parkenden Fahrzeuges

"Entgegen der Auffassung der Berufung findet vorliegend auch keine Haftungsabwägung nach § 17 Abs. 1, 2 StVG statt. Denn die Klägerin trifft hier keine Haftung für die Unfallfolgen. Dabei bedarf keiner Entscheidung, ob sich das klägerische Fahrzeug im Unfallzeitpunkt noch im Betrieb befand (vgl. hier......."   [vollständiges Zitat anzeigen]
vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 20.11.2015 - 13 S 117/15
 

verbotswidrig abgestelltes Fahrzeug: Haftung 20 - 40 %

"Auch verdeckte dieses Fahrzeug die Sicht des Klägers und der Beklagten zu 1). Wird in diesem Schutzbereich sichtbehindernd geparkt, kommt eine Mithaftung des verbotswidrig Parkenden in Betracht (etwa LG Mönchengladbach BeckRS 2010, 07182). Die Rechtsprechung hat in ähnlichen Fällen Quoten anerkannt v......."   [vollständiges Zitat anzeigen]
vgl. LG Kassel, Urteil vom 08.03.2013 - 5 O 118/12