"Entgegen der Auffassung der Berufung findet vorliegend auch keine Haftungsabwägung nach § 17 Abs. 1, 2 StVG statt. Denn die Klägerin trifft hier keine Haftung für die Unfallfolgen. Dabei bedarf keiner Entscheidung, ob sich das klägerische Fahrzeug im Unfallzeitpunkt noch im Betrieb befand (vgl. hierzu Hentschel aaO § 7 StVG Rn. 8 m.w.N.). Denn jedenfalls war das Unfallereignis für die Klägerin nach § 17 Abs. 3 StVG unabwendbar, nachdem sie ihr Fahrzeug ordnungsgemäß vor ihrem Anwesen abgestellt hatte und keinerlei Umstände erkennbar sind, bei denen ein Idealfahrer anstelle der Klägerin den Unfall hätte vermeiden können. Auf die Frage, ob sich der Halter des Fahrzeugs, dessen Tür geöffnet worden ist, in einem Fall wie dem vorliegenden die einfache oder die - ggfl. durch ein Verschulden (§ 14 Abs. 1 StVO) - erhöhte Betriebsgefahr seines Fahrzeugs zurechnen lassen muss, kommt es danach nicht an (vgl. hierzu OLG München, VersR 1996, 1036)." |