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Verkehrsteilnehmer
Unabwendbarkeit



unabwendbares Ereignis (§ 17 Abs. 3 StVG) ist gegenüber einem Geschädigten, der selbst für keine Betriebsgefahr einzustehen hat, nicht anwendbar

"Ebenso wenig greift ein Anspruchsausschluss nach § 17 Abs. 3 StVG wegen eines unabwendbaren Ereignisses. Gegenüber einem Geschädigten - wie vorliegend dem Versicherungsnehmer der Klägerin -, der selbst nicht als Halter eines Kraftfahrzeugs für die Betriebsgefahr eines unfallbeteiligten Kraftfahrzeug......."   [vollständiges Zitat anzeigen]
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 03.03.2023 - 7 U 100/22