verkehrsrechtbuch.de (813)

alle Markierungen entfernen
Verkehrsteilnehmer
Parken



Betriebgefahr auch bei abgestellten Fahrzeugen

"Zwar hat ein Halter für die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs grundsätzlich auch dann einzustehen, wenn es nicht mehr am fließenden Verkehr teilnimmt und geparkt abgestellt wird, solange es nicht vollständig aus dem öffentlich zugänglichen Verkehrsraum (etwa in eine Garage oder auf reines Privatgelä......."   [vollständiges Zitat anzeigen]
vgl. LG München I, Beschluss vom 19.07.2021, Az. 17 S 14062/20