verkehrsrechtbuch.de (813)

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Beobachtungspflicht
Blinken / Fahrtrichtungsanzeiger



auf Blinker muss man nur reagieren, wenn man ihn erkennen kann

"Unabhängig davon lässt sich ein schuldhafter Verstoß des Motorradfahrers gegen § 5 Abs. 7 Satz 1 StVO auch deshalb nicht feststellen, weil nicht auszuschließen ist, dass ein etwaig gesetzter Fahrtrichtungsanzeiger für diesen nicht (rechtzeitig) erkennbar war. Das linke Blinklicht war möglicherweis......."   [vollständiges Zitat anzeigen]
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 02.07.2024 - 7 U 74/23