"Damit ist für die Frage der Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten vorliegend alleine streitentscheidend, ob das streitgegenständliche Unfallereignis so einfach gelagert ist, dass an der Haftung der Beklagten im Grunde und der Höhe nach kein Zweifel bestehen würde und auch kein Zweifel daran bestehen konnte, dass die Beklagte ohne Weiteres ihrer Ersatzpflicht nachkommen würde.
Bei der Einstufung als einfach gelagerte Sachverhalt kommt es dabei auf die Beurteilung durch einen Privatmann ex ante an und nicht auf die Einschätzung einer fachlich mit der Rechtsprechung zu Verkehrsunfällen versierten Person (vgl. hierzu LG Frankfurt, Urteil vom 18.07.2012, Az. 2-16 S 58/12, 2/16 S 58/12). Dazu gehören regelmäßig solche Fälle, in denen der Schädiger seine Ersatzpflicht dem Grunde und der Höhe nach bereits anerkannt hat oder an seiner Zahlungsbereitschaft und Zahlungsfähigkeit keine Zweifel bestehen.
Tatsächliche Zweifel an der Ersatzpflicht und an der Bereitschaft der Beklagten zum Ersatz des Schadens sind nicht ersichtlich. Solche wären beispielsweise dann anzunehmen, wenn der Schädiger oder Zeugen am Unfallort Angaben gemacht hätten, die geeignet sind, Zweifel an der alleinigen Verursachung des Unfalls durch das bei der Beklagten versicherte Fahrzeug zu wecken. Solches ist jedoch nicht ersichtlich oder dargetan. Nach dem unstreitigen Sachverhalt verhielt es sich vielmehr so, dass der Unfallhergang gerade nicht im Streit stand, so dass davon auszugehen ist, dass das bei der Beklagten versicherte Fahrzeug den Unfall verursacht hat.
Auch sind keine rechtlichen Umstände dargetan, aus denen sich Zweifel an der alleinigen Einstandspflicht bzw. der Bereitschaft der Beklagten, den entstandenen Schaden in voller Höhe zu regulieren, ersichtlich wären. Regelmäßig ist dann von einem einfach gelagerten Schadensfall auszugehen, wenn ein Sachverhalt vorliegt, der gerade keinen nachvollziehbaren rechtlichen Zweifel an der vollen Ersatzpflicht des Schädigers nahelegt, etwa wenn das Fahrzeug des Geschädigten sich nicht in Betrieb befand oder der Unfall für ihn unabwendbar war, oder sein Verursachungsanteil gegenüber der stark überwiegenden Schuld des Schädigers völlig zurücktritt (vgl. LG Frankfurt, Urteil vom 18.07.2012, Az. 2-16 S 58/12, 2/16 S 58/12).
So liegt der Fall hier. Das streitgegenständliche Verkehrsunfallereignis vom 24.02.2017 ließ keine Schwierigkeiten bei der Schadensregulierung erwarten. Das klägerische Fahrzeug stand und der Unfall wurde allein durch das fahrende Fahrzeug der Beklagtenseite verursacht, sodass nach dem unstreitig zu Grunde zu legenden Unfallhergang von einem solchen ganz überwiegenden Verschulden des Führers des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs auszugehen war, weshalb keine vernünftigen Zweifel daran bestehen, dass insofern die Beklagte eine vollständige Einstandspflicht in Bezug auf die entstandenen Schäden trifft. Ein Mithaftungseinwand der Beklagten in der hiesigen Situation war entgegen der Ansicht der Klägerin nicht zu erwarten.
Auch die Höhe der Haftung und die zu berücksichtigenden Schadenspositionen stehen der Einordnung als einfach gelagerter Fall nicht entgegen. Zwar mag regelmäßig über die Höhe der Schadenspositionen Streit bestehen, dies führt per se aber nicht dazu, dass es sich nicht um einen einfach gelagerten Fall handelt.
Darauf, dass auch die Klägerin bzw. deren Prozessvertreter bei der ex ante - Betrachtung von einer eindeutigen und klaren Unfallsituation ausging, die nur zur einer vollständigen Haftung der Beklagten führen kann, deutet als Indiz weiter hin, dass sich in dem Forderungsschreiben des Klägervertreters vom 30.03.2017 (Bl. 8 ff. d.A.) nur ganz knappe Ausführungen zum Unfallgeschehen und zur Haftung finden.
Wie sich sodann die Schadensabwicklung tatsächlich gestaltete und ob es mehrere Aufforderungen bedurfte, ist unbeachtlich, da es maßgeblich auf die ex ante Betrachtung bei Beauftragung des Prozessvertreters der Klägerin ankommt, zumal sich im vorliegenden Fall die Schadensabwicklung tatsächlich bis auf die geltend gemachten Entziehungszinsen, vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie die Höhe der Kostenpauschale unproblematisch gestaltete." |