"a) Hinsichtlich der Brille kann die Klägerin weitere 280,00 € beanspruchen, weil der vorgenommene Abzug neu für alt nicht angezeigt ist. Inwieweit beim Ersatz von Brillen entsprechende Abzüge zu machen sind, ist in der Rechtsprechung umstritten; teilweise wird ein Abzug von weiteren Voraussetzungen ......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"a) Hinsichtlich der Brille kann die Klägerin weitere 280,00 € beanspruchen, weil der vorgenommene Abzug neu für alt nicht angezeigt ist. Inwieweit beim Ersatz von Brillen entsprechende Abzüge zu machen sind, ist in der Rechtsprechung umstritten; teilweise wird ein Abzug von weiteren Voraussetzungen wie einer Veränderung der Sehstärke abhängig gemacht (vgl. zum Meinungsstand OLG Nürnberg, NJW-RR 2016, 593 Rn. 61, beckonline mit umfangreicher Auflistung von Rechtsprechung).
Nach allgemeinen Grundsätzen setzt die Vornahme eines Abzugs "neu für alt" Dreierlei voraus: (i) Es muss bei dem Geschädigten eine messbare Vermögensvermehrung eintreten, die sich für ihn wirtschaftlich günstig auswirkt, (ii) die Anrechnung des Vorteils muss dem Sinn und Zweck des Schadensersatzrechts entsprechen und (iii) die Ausgleichung des Vorteils muss dem Geschädigten zumutbar sein und darf den Schädiger nicht unbillig entlasten (vgl. nur Grüneberg/Grüneberg, BGB, 82 Aufl. 2023, Vorb. v. § 249 Rn. 98 ff.).
Vorliegend fehlt es bereits an einer messbaren Vermögensmehrung und entsprechend abzuschöpfenden Bereicherung der Klägerin. Die Klägerin steht bei Ersatz ihrer Brille nicht besser als vorher, weil jedenfalls die Gläser der Brille bei ihrem Abhandenkommen erst ca. 1 Jahr alt waren und modische Aspekte für die Klägerin eine untergeordnete Rolle spielen, was sich daran zeigt, dass sie bereits bei der letzten Beschaffung ihre Gläser in ihr vormaliges Gestell hatte einsetzen lassen."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 21.07.2023 - 26 U 4/23
Abzug Neu für Alt: Gebrauchsgegenstände, hier: nein
"Ein Abzug neu für alt ist bei Gebrauchsgegenständen wie (Alltags-)Kleidung nicht sachgerecht (so auch OLG München, NZV 2016, 270 Rn. 34, beckonline), da hierdurch keine messbare Vermögensmehrung der Klägerin - die ihre Garderobe zudem nach der erstinstanzlichen, insoweit nicht angegriffenen Beweisau......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Ein Abzug neu für alt ist bei Gebrauchsgegenständen wie (Alltags-)Kleidung nicht sachgerecht (so auch OLG München, NZV 2016, 270 Rn. 34, beckonline), da hierdurch keine messbare Vermögensmehrung der Klägerin - die ihre Garderobe zudem nach der erstinstanzlichen, insoweit nicht angegriffenen Beweisaufnahme regelmäßig austauscht, weswegen sie sich in einem guten Zustand und geringem Abnutzungsgrad befindet - entsteht."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 21.07.2023 - 26 U 4/23
Abzug Neu für Alt: Geldbörse, hier: nein
"c) Der Klägerin stehen ferner weitere 4,95 € für die Geldbörse und weitere 29,99 € für die Handtasche ("City-Tasche") zu. Ein Abzug neu für alt ist vorliegend nicht vorzunehmen. Für die Klägerin, auf die im Rahmen der subjektbezogenen
"c) Der Klägerin stehen ferner weitere 4,95 € für die Geldbörse und weitere 29,99 € für die Handtasche ("City-Tasche") zu. Ein Abzug neu für alt ist vorliegend nicht vorzunehmen. Für die Klägerin, auf die im Rahmen der subjektbezogenen
Schadensbetrachtung abzustellen ist, tritt bei diesen Gegenständen keine messbare längere Nutzbarkeit ein. Zudem sind diese Dinge Gebrauchsgegenstände, deren Wert vom persönlichen Geschmack abhängt."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 21.07.2023 - 26 U 4/23
Abzug Neu für Alt: Handtasche, hier: nein
"c) Der Klägerin stehen ferner weitere 4,95 € für die Geldbörse und weitere 29,99 € für die Handtasche ("City-Tasche") zu. Ein Abzug neu für alt ist vorliegend nicht vorzunehmen. Für die Klägerin, auf die im Rahmen der subjektbezogenen
"c) Der Klägerin stehen ferner weitere 4,95 € für die Geldbörse und weitere 29,99 € für die Handtasche ("City-Tasche") zu. Ein Abzug neu für alt ist vorliegend nicht vorzunehmen. Für die Klägerin, auf die im Rahmen der subjektbezogenen
Schadensbetrachtung abzustellen ist, tritt bei diesen Gegenständen keine messbare längere Nutzbarkeit ein. Zudem sind diese Dinge Gebrauchsgegenstände, deren Wert vom persönlichen Geschmack abhängt."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 21.07.2023 - 26 U 4/23
Abzug Neu für Alt: Hörgerät
"Ein Abzug neu für alt ist bezüglich der Hörgeräte nicht vorzunehmen. Zur Begründung wird auf obige Ausführungen bezüglich der Brille verwiesen, die für das medizinische Hilfsmittel Hörgeräte - unabhängig davon, ob ein gleichwertiges oder niederwertiges Modell angeschafft worden ist - entsprech......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Ein Abzug neu für alt ist bezüglich der Hörgeräte nicht vorzunehmen. Zur Begründung wird auf obige Ausführungen bezüglich der Brille verwiesen, die für das medizinische Hilfsmittel Hörgeräte - unabhängig davon, ob ein gleichwertiges oder niederwertiges Modell angeschafft worden ist - entsprechend gelten."
vgl. OLG Hamm, Urteil vom 21.07.2023 - 26 U 4/23
Abzug Neu für Alt: Motorradhelm (hier: kein Abzug)
"Hinzuzurechnen ist der volle Betrag für die Neuanschaffung eines Motorradhelms im Umfang von 82,-- €. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist bei dem Unfall eines Motorradfahrers unter Beteiligung des getragenen Helmschutzes selbst bei relativ kleinen Beschädigungen, die sich äußerlich au......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Hinzuzurechnen ist der volle Betrag für die Neuanschaffung eines Motorradhelms im Umfang von 82,-- €. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist bei dem Unfall eines Motorradfahrers unter Beteiligung des getragenen Helmschutzes selbst bei relativ kleinen Beschädigungen, die sich äußerlich auf das Visier beschränken, wegen der Möglichkeit verborgener sonstiger Substanzschäden kein Abzug "neu für alt" zu machen (NZV 2006, 415)."
vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.09.2019 - 1 U 82/18