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Verkehrszeichen / Beschilderung



Abzug Neu für Alt (hier ja): Befestigungsmast eines Verkehrszeichens

"Der Sachverständige P. hat in seinem Gutachten dargelegt, dass es sich bei dem beschädigten Wegweiser um ein vertikales Verkehrszeichen in Form eines Tabellenwegweisers in kompakter Bauform gemäß Z 434-50 StVO, einen Stahlmast mit Fußplatte und vier Befestigungsschrauben samt Betonfundament handelt........"   [vollständiges Zitat anzeigen]
vgl. AG Rheinbach, Urteil vom 13.04.2016 - 26 C 24/15
 

Abzug Neu für Alt (hier ja): Betonfundament des Mastes eines Verkehrszeichens (70 Jahre Lebenserwartung)

"Der Sachverständige P. hat in seinem Gutachten dargelegt, dass es sich bei dem beschädigten Wegweiser um ein vertikales Verkehrszeichen in Form eines Tabellenwegweisers in kompakter Bauform gemäß Z 434-50 StVO, einen Stahlmast mit Fußplatte und vier Befestigungsschrauben samt Betonfundament handelt........"   [vollständiges Zitat anzeigen]
vgl. AG Rheinbach, Urteil vom 13.04.2016 - 26 C 24/15
 

Abzug Neu für Alt (ja): Verkehrsschilder sind nämlich gemäß § 45 Abs. 5 StVO zu warten

"Soweit der Kläger noch ausgeführt hat, dass ein Abzug neufüralt vorliegend nicht vorzunehmen sei, weil kein Gebrauchtmarkt für Verkehrsschilder existiere, so ist dies vor dem Hintergrund der oben stehenden Ausführungen nicht relevant. Entscheidend ist vorliegend nicht ob ein Gebrauchtmarkt existiert......."   [vollständiges Zitat anzeigen]
vgl. AG Rheinbach, Urteil vom 13.04.2016 - 26 C 24/15
 

Abzug Neu für Alt (ja): Verkehrszeichen selbst (insb. Schilderfolie)

"Der Sachverständige P. hat in seinem Gutachten dargelegt, dass es sich bei dem beschädigten Wegweiser um ein vertikales Verkehrszeichen in Form eines Tabellenwegweisers in kompakter Bauform gemäß Z 434-50 StVO, einen Stahlmast mit Fußplatte und vier Befestigungsschrauben samt Betonfundament handelt........"   [vollständiges Zitat anzeigen]
vgl. AG Rheinbach, Urteil vom 13.04.2016 - 26 C 24/15