Abzug Neu für Alt (hier ja): Befestigungsmast eines Verkehrszeichens
"Der Sachverständige P. hat in seinem Gutachten dargelegt, dass es sich bei dem beschädigten Wegweiser um ein vertikales Verkehrszeichen in Form eines Tabellenwegweisers in kompakter Bauform gemäß Z 434-50 StVO, einen Stahlmast mit Fußplatte und vier Befestigungsschrauben samt Betonfundament handelt........" [vollständiges Zitat anzeigen]
"Der Sachverständige P. hat in seinem Gutachten dargelegt, dass es sich bei dem beschädigten Wegweiser um ein vertikales Verkehrszeichen in Form eines Tabellenwegweisers in kompakter Bauform gemäß Z 434-50 StVO, einen Stahlmast mit Fußplatte und vier Befestigungsschrauben samt Betonfundament handelt. Nach den Ausführungen des Sachverständigen, die technisch nachvollziehbar und belastbar waren und die sich das Gericht insoweit vollständig zu eigen macht, unterliegt auch ein Wegweisungssystem, wie im vorliegenden Fall, mit seinen Komponenten einem Alterungsprozess.
(...)
Für den Befestigungsmast kommt er zu dem Schluss, dass insoweit von einer durchschnittlichen Lebensdauer von 40 Jahren auszugehen sei."
vgl. AG Rheinbach, Urteil vom 13.04.2016 - 26 C 24/15
Abzug Neu für Alt (hier ja): Betonfundament des Mastes eines Verkehrszeichens (70 Jahre Lebenserwartung)
"Der Sachverständige P. hat in seinem Gutachten dargelegt, dass es sich bei dem beschädigten Wegweiser um ein vertikales Verkehrszeichen in Form eines Tabellenwegweisers in kompakter Bauform gemäß Z 434-50 StVO, einen Stahlmast mit Fußplatte und vier Befestigungsschrauben samt Betonfundament handelt........" [vollständiges Zitat anzeigen]
"Der Sachverständige P. hat in seinem Gutachten dargelegt, dass es sich bei dem beschädigten Wegweiser um ein vertikales Verkehrszeichen in Form eines Tabellenwegweisers in kompakter Bauform gemäß Z 434-50 StVO, einen Stahlmast mit Fußplatte und vier Befestigungsschrauben samt Betonfundament handelt. Nach den Ausführungen des Sachverständigen, die technisch nachvollziehbar und belastbar waren und die sich das Gericht insoweit vollständig zu eigen macht, unterliegt auch ein Wegweisungssystem, wie im vorliegenden Fall, mit seinen Komponenten einem Alterungsprozess.
(...)
Bezüglich des Betonfundaments kommt der Sachverständige zu einer mittleren Lebenserwartung von 70 Jahren."
vgl. AG Rheinbach, Urteil vom 13.04.2016 - 26 C 24/15
Abzug Neu für Alt (ja): Verkehrsschilder sind nämlich gemäß § 45 Abs. 5 StVO zu warten
"Soweit der Kläger noch ausgeführt hat, dass ein Abzug neufüralt vorliegend nicht vorzunehmen sei, weil kein Gebrauchtmarkt für Verkehrsschilder existiere, so ist dies vor dem Hintergrund der oben stehenden Ausführungen nicht relevant. Entscheidend ist vorliegend nicht ob ein Gebrauchtmarkt existiert......." [vollständiges Zitat anzeigen]
"Soweit der Kläger noch ausgeführt hat, dass ein Abzug neufüralt vorliegend nicht vorzunehmen sei, weil kein Gebrauchtmarkt für Verkehrsschilder existiere, so ist dies vor dem Hintergrund der oben stehenden Ausführungen nicht relevant. Entscheidend ist vorliegend nicht ob ein Gebrauchtmarkt existiert, sondern ob es auf Seiten des Klägers zu einer messbaren Vermögensmehrung gekommen ist, was vorliegend der Fall ist.
Soweit der Kläger noch ausgeführt hat, dass ein regelmäßiger Austausch nicht vorgenommen werde und nicht vorgenommen müsse, so kann dem nicht gefolgt werden, da sich insoweit aus § 45 Abs. 5 StVO ergibt, das zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung der Baulastträger verpflichtet ist, sonst der Eigentümer der Straße. Allein hieraus ergibt sich, dass eine Unterhaltung und Überwachung von Verkehrszeichen stattzufinden hat. Der Begriff "Unterhaltung" umfasst dabei nach Ansicht des Gerichts auch einen gegebenenfalls notwendigen Austausch. Nur weil ein solcher tatsächlich nicht erfolgt, obgleich er aufgrund des konkreten Zustands zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Schildes notwendig wäre, kann dies nicht dazu führen, dass der Kläger im Ergebnis besser gestellt ist, als wenn er dieser Verpflichtung regelmäßig nachkommen würde."
vgl. AG Rheinbach, Urteil vom 13.04.2016 - 26 C 24/15
Abzug Neu für Alt (ja): Verkehrszeichen selbst (insb. Schilderfolie)
"Der Sachverständige P. hat in seinem Gutachten dargelegt, dass es sich bei dem beschädigten Wegweiser um ein vertikales Verkehrszeichen in Form eines Tabellenwegweisers in kompakter Bauform gemäß Z 434-50 StVO, einen Stahlmast mit Fußplatte und vier Befestigungsschrauben samt Betonfundament handelt........" [vollständiges Zitat anzeigen]
"Der Sachverständige P. hat in seinem Gutachten dargelegt, dass es sich bei dem beschädigten Wegweiser um ein vertikales Verkehrszeichen in Form eines Tabellenwegweisers in kompakter Bauform gemäß Z 434-50 StVO, einen Stahlmast mit Fußplatte und vier Befestigungsschrauben samt Betonfundament handelt. Nach den Ausführungen des Sachverständigen, die technisch nachvollziehbar und belastbar waren und die sich das Gericht insoweit vollständig zu eigen macht, unterliegt auch ein Wegweisungssystem, wie im vorliegenden Fall, mit seinen Komponenten einem Alterungsprozess.
(...)
Der Sachverständige kommt vielmehr zu dem Schluss, dass für das Verkehrszeichen selbst wohl eine, aus gutachterlicher Sicht, durchschnittliche Lebensdauer von ca. 20 Jahren praxisgerecht sei."
vgl. AG Rheinbach, Urteil vom 13.04.2016 - 26 C 24/15