"Die gemäß § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG vorzunehmende Abwägung der Verursachungsbeiträge führt jedoch - wovon auch das Landgericht zutreffend ausgegangen ist - zu einer Alleinhaftung der Beklagten, da die Zeugin A entgegen § 9 Abs. 5 StVO rückwärts gefahren ist, ohne sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen war. Die Betriebsgefahr des geparkten Pkw BMW tritt hinter dem auf Beklagtenseite zu berücksichtigenden unfallursächlichen Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO zurück." |